Wichtige Personen bei Events
Eine ausführliche Darstellung der wichtigsten bei einem Event beteiligten Personen finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis in den Randziffern 41 - 266.
Zu den Anforderungen an die Qualifikation der einzelnen Personen lesen Sie unseren Kommentar in der News vom 16.10.2010 Neuregelung zum Führerschein.
Betreiber
Diesen Begriff gibt es sowohl in der Versammlungsstättenverordnung als auch u.a. im Immissionsschutzrecht (z.B. Lärm).
Betreiber im Sinne der VStättV ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat. Dies ist normalerweise der Eigentümer. Ist bspw. die Stadt Musterhausen Eigentümerin der städtischen Mehrzweckhalle, so ist die Stadt auch Betreiberin, konkret der Bürgermeister von Musterhausen. Aber auch der Mieter/Pächter, der für eine längere Zeit die Halle mietet bzw. pachtet, kann Betreiber sein.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1717.
Der Begriff stammt aus dem Arbeitsschutz, genauer aus der Baustellenverordung. In deren Anwendungsbereich muss der Bauherr (bei Events ist das der Veranstalter) einen SiKo bestellen, der die unterschiedlichen Gewerke so koordiniert, dass die einzelnen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmer von Beeinträchtigungen seiner Gesundheit zu schützen. Dazu muss er Maßnahmen treffen (siehe das Thema “Arbeitsschutz“).
Eine solche Maßnahme ist die Bestellung des SiKo´s. Er wird kommt ins Spiel, wenn…
- die Baustellenverordnung anwendbar ist (siehe § 1 BaustellVO) und
- auch mehrere Arbeitgeber mit mehreren Arbeitnehmer aufeinander treffen.
Der SiKo muss u.a. die verschiedenen Gewerke, die bspw. beim Aufbau oder Abbau einer Veranstaltung zeitgleich anwesend sind, untereinander “koordinieren”.
Hier gehts zum Text der Verordnung: Baustellenverordnung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 870 und 881.
Jeder, der an einer Veranstaltung maßgeblich organisatorisch beteiligt ist, muss sich im Vorfeld Gedanken über seine rechtliche Position bei der Veranstaltung machen. Es wäre nicht das erste Mal, dass jemand als (Mit-)Veranstalter haften muss, weil ihm ein Gericht im Nachhinein die Veranstalterqualitäten zuspricht.
Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer…
- das wirtschaftliche Risiko trägt, und/oder
- die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
- wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
- nach außen als Veranstalter auftritt.
So ist schon bspw. eine Eventagentur, die meinte, “nur” zu organisieren”, als Mitveranstalter verurteilt worden, weil sie maßgeblichen Einfluss auf den Eintrittspreis und die Werbung hatte. Folgende Punkte führten letztlich zu der Feststellung, die Agentur sei (Mit-)Veranstalter:
- Die Agentur hatte sich in manchen Verträgen selbst als Veranstalter be- zeichnet.
- Die Agentur hatte von ihrem Auftraggeber (der eigentlich der alleinige Veranstalter sein sollte) umfassende Befugnisse erhalten, weitere Dienstleister zu beauftragen.
- Die Agentur hatte verschiedene Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen.
- Die Agentur hatte Einfluss auf die Mottos, die Eintrittspreise und die Werbung.
Aber nur, wer im Vorfeld auch weiß, dass er auch (Mit-)Veranstalter ist, kann die Pflichten des Veranstalters erfüllen.
Übrigens, der jeweilige Beteiligte kann darüber hinaus bspw. folgende gesetzlich vorgesehenen Rollen einnehmen:
-
Gastwirt im Sinne des Gaststättenrechts,
-
Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung,
-
Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (“V.i.S.d.P.”),
-
Betreiber einer Versammlungsstätte,
-
Betreiber einer Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechts,
-
Betreiber einer Website,
-
Unternehmer im Sinne der Künstlersozialversicherung,
-
und natürlich auch Arbeitgeber,
und hat die dabei entstehenden Pflichten zu erfüllen.
Weitere Informationen zum "Veranstalter" finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 41.
Der Begriff kommt aus dem Versammlungsstättenrecht. Der Betreiber muss bei Betrieb der Versammlungsstätte anwesend sein; er kann diese Anwesenheitspflicht auf einen Veranstaltungsleiter delegieren, der aus seinem Organisationsbereich kommt. Der Betreiber kann aber auch (unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5 Satz 1 VStättV) die Anwesenheitspflicht auf den sich einmietenden Veranstalter übertragen.
1. VA-Leiter aus der Sphäre des Betreibers
Der Betreiber kann die Anwesenheitspflicht auf einen Veranstaltungsleiter delegieren, der aus seiner Organisation kommt ( § 38 Absatz 2 MVStättV).
2. Fremder VA-Leiter
Der Betreiber kann die Anwesenheitspflicht aber auch auf den Fremdveranstalter übertragen. Dies geht aber nur unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5 MVStättV (vergleichbar mit den jeweiligen Landesregelungen):
-
Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und ist nur zulässig, wenn
-
der Fremdveranstalter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.
Eine einmalige Einweisung “Hier ist der Notaus-Schalter” reicht nicht aus, da der Veranstalter dann noch immer nicht “vertraut” ist: Er wäre vertraut, wenn er die Einrichtungen auch im Notfall (auch in Panik) beherrscht.
Der Veranstalter, der sich also erst- und einmalig in eine Halle einmietet, dürfte also im Regelfall kein tauglicher Veranstaltungsleiter sein.
Für den Betreiber ist das ohnehin eine wichtige Frage: Er haftet nämlich auch trotz Übertragung weiter (siehe § 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättV)!
Weitere Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1727.
Auch dieser Begriff kommt aus dem Versammlungsstättenrecht. Der VfV muss bestimmte Qualifikationen haben, die in § 39 VStättV geregelt sind. Wann die VfV anwesend sein muss, ist in § 40 VStättV geregelt. Ganz grob kann man sagen: Je größer die Szenenfläche und je größer die Location, desto qualifizierter muss der VfV sein.
Weitere Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1742.

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