Mahngebühren

A und B haben einen Vertrag geschlossen. A stellt dem B eine Rechnung. Nachdem B nicht bezahlt, schickt A eine Mahnung und verlangt zusätzlich 5 € Mahngebühr.

Muss B die Mahngebühr bezahlen?


Nur, wenn B in Verzug war.

Grundsätzlich kommt B erst dann in Verzug, wenn die Zahlung fällig war und A schon eine Mahnung geschickt hat (§ 286 Absatz 1 BGB).

Ausnahmsweise kommt B auch ohne die Mahnung in Verzug (siehe § 286 Absatz 2 BGB), wenn…:

  • der Zahlungstermin vertraglich auf ein genaues Datum festgelegt war (z.B. “Zu zahlen am 04.03.2010″).
  • der genaue Zahlungstermin durch ein im Vertrag vereinbartes Ereignis berechnet werden kann (z.B. “Zu zahlen 10 Tage nach Ende der Veranstaltung”).
  • B von sich aus ernsthaft erklärt, dass er ohnehin nicht bezahlen werde (so dass auch eine Mahnung nichts an der Meinung von B ändern würde).
  • oder (das sind aber Einzelfälle) wenn besondere Umstände den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen würden.


Das heißt:

Sofern in unserem Fall nicht eine der 4 Ausnahmen zutrifft, kommt B erst mit der Mahnung in Verzug. Die erste Mahnung ist dann also “kostenlos”. B müsste dann auch keine Mahngebühren bezahlen (erst bei der zweiten Mahnung, oder wenn eine der 4 Ausnahmen zutreffen würde).

Bei der Berechnung der Frist zählt der Samstag zumindest in Mietsachen nicht als Werktag mit (siehe hierzu unsere News vom 14.07.2010).


Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 600 – 606.




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