Lexikon zum Vertragsrecht

 

Hier haben wir ein paar relevante Stichworte zum Vertragsrecht aufgelistet und kurz erläutert. Zum Lesen der Erläuterung klicken Sie auf das Stichwort. Damit es übersichtlich bleibt, können Sie die Erläuterung wieder entfernen, indem Sie erneut auf das Stichwort klicken.




AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Jurist versteht darunter mehr als der Nicht-Jurist. AGB sind nicht nur das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite, sondern alle Klauseln im Vertrag. Bei der Formulierung von Verträgen/AGB ist sehr viel Sorgfalt auf den Wortlaut zu legen, da die Klausel ansonsten schnell unwirksam ist (und wieder die gesetzliche Regelung eintritt, die man mit dem Vertrag/AGB ja umgehen wollte).

 

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Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 355.

Angebot

Das Angebot ist der erste Teil des Vertrages, das noch rechtzeitig angenommen werden muss.

 

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Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 304.

Aufbewahrung von Unterlagen

Messprotokolle nach der Lärm- und Vibrationsschutz-Verordnung muss der Arbeitgeber mindestens 30 Jahre aufbewahren.

Eingangsrechnungen (ggf. mit Angeboten, Lieferscheinen) hat ein Unternehmer 10 Jahre aufzubewahren.

Die Unterlagen, aus denen sich die Abgabepflicht der Künstlersozialkasse ergeben, muss der Unternehmer 5 Jahre aufbewahren.

 

Übersicht der Aufbewahrungspflichten im Rechtshandbuch: Randziffer 30.

Aufrechnung

Aufrechnung bedeutet, dass der Schuldner einer Forderung mit einer gegen den Gläubiger bestehenden gleichartigen Gegenforderung verrechnen kann. Nach ausdrücklicher Erklärung der Aufrechnung ist nur noch der Saldo der beiden Forderungen geschuldet (§ 387 BGB).

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 369.

Auftragsbestätigung

Macht der Absender deutlich, dass er das Angebot (des Empfängers der Auftragsbestätigung) annehme und damit der Vertrag erst jetzt zustande kommen soll, ist das Schreiben eine „Auftragsbestätigung“. Die Auftragsbestätigung ist ein anderer Begriff für "Annahme des Angebots" und wird im kaufmännischen Bereich gerne verwendet.

 

Nicht zu verwechseln mit dem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben (siehe dort).

Falschberatung

Innerhalb eines bestehenden Vertrages löst sie eine Schadenersatzpflicht aus. Im Vorfeld eines Vertrages (= Vorvertrag) kann sie ebenfalls eine Haftung auslösen: Wenn der Kunde Fragen stellt, müssen diese richtig beantwortet werden. Behauptungen „ins Blaue hinein“ können dazu führen, dass der so „Getäuschte“ wegen arglistiger Täuschung anfechten kann.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 348.

Gastspielvertrag

Vertrag zwischen Veranstalter und Gastspielagentur, die ihrerseits dann einen Künstler verpflichtet. Siehe auch "Konzertvertrag".


Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 391.

GmbH / Kapitalgesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung; eine Kapitalgesellschaft.

 

Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem Kapital, die Gesellschafter haften nur mit ihrer Stammeinlage. Die GmbH ist im Handelsregister eingetragen. Der Vertragspartner der GmbH sollte vor Vertragsschluss in das Handelsregister schauen (www.handelsregister.de).

 

Dem Gesellschafter bietet sie den Vorteil, dass das Privatvermögen grundsätzlich nicht (mit-)haftet.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 76.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Wenn zwischen Kaufleuten ein mündlicher Vertrag schriftlich bestätigt wird und der Empfänger der Bestätigung nicht gegen diesen Inhalt protestiert, dann kommt der Vertrag mit diesem schriftlich fixierten Inhalt zustande.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 352.

Konkludent

= schlüssiges Verhalten.

Wer z.B. durch ein Kopfnicken deutlich macht, dass er damit „ja“ sagen will, bzw. die gefragte Handlung ohne Äußerung ausführt, handelt konkludent.

So kann auch eine Willenserklärung abgegeben werden (oder mündlich oder schriftlich).

 

Konkludentes Handeln darf nicht mit Schweigen verwechselt werden: Wer gar nichts macht (also weder redet, noch schreibt, noch Bewegungen macht) schweigt. Schweigen hat grundsätzlich keine Bedeutung.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 301.

Konzertvertrag

Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler. Dies kann ein Werkvertrag (§ 631 BGB) oder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) sein; je nachdem gibt es also Gewährleistungsansprüche oder nicht. Der oftmals synonym verwendete Begriff „Künstlervertrag“ stammt aus der musikproduzierenden Branche.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 391.

Letter of intent

Der Letter of intent ist im Regelfall „nur“ eine Absichtserklärung. Wenn sich Vertragsverhandlungen aufgrund der komplexen Materie hinziehen, die Vertragsparteien aber den Vertrag schließen wollen, können sie eine Absichtserklärung abgeben.

Wenn beide Vertragspartner diese Absichtserklärung unterschreiben, nennt man das auch „memorandum of understanding“.

 

Normalerweise hat ein Letter of intent keine Bindungswirkung, jedoch durchaus einen psychologischen Wert, da sich die Parteien hieran zumindest gebunden fühlen.

 

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Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 350.

rider

Rider ist ein englischer Begriff und bedeutet „Anlage zum Vertrag“.

 

Üblicherweise werden einem Konzertvertrag o.Ä. verschiedene Anlagen beigefügt oder auch nachgeliefert, da viele Details bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.

 

Beispiele: Technical Rider, Catering Rider.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 403.

Schriftform

Bekanntlich kann man einen Vertrag mündlich, schriftlich oder konkludent schließen. Die Schriftform ist eine besondere Art der Schriftlichkeit. Schriftlichkeit kann sein Fax, Mail, SMS usw. Schriftform bedeutet, dass die Vertragspartner auf dem Original unterschreiben müssen.

 

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Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 332.

Stellvertreter

Ein Vertragspartner kann sich durch einen Dritten vertreten lassen. Ist die Vertretung wirksam, ist der Vertrag mit dem Vertretenen zustande gekommen.

 

Der Stellvertreter benötigt die Vollmacht des Vertretenen (und muss sie auch später beweisen können!). Er darf den Rahmen dieser Vollmacht nicht überschreiten. Der Stellvertreter muss auch immer deutlich machen, dass er "nur" Stellvertreter ist (und nicht etwa der Vertragspartner).

 

Die Stellvertretung ist in § 164 BGB geregelt.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 340.

tba

Abkürzung für englisch to be announced („wird noch bekanntgegeben“), wird z.B. im Konzertvertrag verwendet, wenn die genaue Auftrittszeit oder das Hotel noch nicht feststehen.

Veranstalter

Jeder, der an einer Veranstaltung maßgeblich organisatorisch beteiligt ist, muss sich im Vorfeld Gedanken über seine rechtliche Position bei der Veranstaltung machen. Es wäre nicht das erste Mal, dass jemand als (Mit-)Veranstalter haften muss, weil ihm ein Gericht im Nachhinein die Veranstalterqualitäten zuspricht.

 

Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer…

  • das wirtschaftliche Risiko trägt, und/oder
  • die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
  • wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
  • nach außen als Veranstalter auftritt.

 

So ist schon bspw. eine Eventagentur, die meinte, “nur” zu organisieren”, als Mitveranstalter verurteilt worden, weil sie maßgeblichen Einfluss auf den Eintrittspreis und die Werbung hatte. Folgende Punkte führten letztlich zu der Feststellung, die Agentur sei (Mit-)Veranstalter:

  • Die Agentur hatte sich in manchen Verträgen selbst als Veranstalter be- zeichnet.
  • Die Agentur hatte von ihrem Auftraggeber (der eigentlich der alleinige Veranstalter sein sollte) umfassende Befugnisse erhalten, weitere Dienstleister zu beauftragen.
  • Die Agentur hatte verschiedene Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen.
  • Die Agentur hatte Einfluss auf die Mottos, die Eintrittspreise und die Werbung.

 

Aber nur, wer im Vorfeld auch weiß, dass er auch (Mit-)Veranstalter ist, kann die Pflichten des Veranstalters erfüllen.

 

Übrigens, der jeweilige Beteiligte kann darüber hinaus bspw. folgende gesetzlich vorgesehenen Rollen einnehmen:

  • Gastwirt im Sinne des Gaststättenrechts,
  • Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung,
  • Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (“V.i.S.d.P.”),
  • Betreiber einer Versammlungsstätte,
  • Betreiber einer Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechts,
  • Betreiber einer Website,
  • Unternehmer im Sinne der Künstlersozialversicherung,
  • und natürlich auch Arbeitgeber,

und hat die dabei entstehenden Pflichten zu erfüllen.

 

Weitere Informationen zum "Veranstalter" finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 41.

Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist im Regelfall eine Geldleistung, die der andere Vertragspartner im Falle der Nichtleistung bzw. der nicht vertragsgemäßen oder nicht termingerechten Leistung verspricht.

Die Vereinbarung einer solchen Strafe stellt für den AGB-Verwender ein Druckmittel dar und ermöglicht, etwa entstehende Schäden durch eine pauschale Vertragsstrafe ohne konkrete Nachweispflicht der Schadenshöhe auszugleichen.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 377.

Vertrauen auf Vertragsschluss

Wer einen anderen dazu verleitet, dass dieser auf den Vertragsschluss vertraut und ihn aber dann doch enttäuscht (weil er kurz vor dem geplanten Abschluss des Vertrages doch noch abspringt), kann ihm zum Schadenersatz verpflichtet sein.

 

Weitere Infos hier auf eventfaq: Link

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 347.

Vorvertrag

Hiermit bezeichnet man die Phase vor einem Vertragsschluss. Hier kann bereits eine Haftung entstehen. Siehe auch „Falschberatung“, „Letter of intent“ und „Vertrauen auf Vertragsschluss“.

 

Weitere Infos hier auf eventfaq: Link

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 346.

Zurückbehaltungsrecht

Im Rahmen eines Vertragsverhältnis kann der eine Vertragspartner seine Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zurückhalten, bis er die Gegenleistung erhält (siehe § 273 BGB und § 320 BGB).

 

Er muss damit nicht „sehenden Auges“ seine Leistung erbringen, obwohl im Extremfall der andere schon angekündigt hat, die Rechnung ohnehin nicht bezahlen zu wollen.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 370.



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