FAQ zum Vertragsrecht

 

Hier finden Sie einige häufig vorkommende Fragen zum Vertragsrecht mit einer kurzen Antwort. Zum Lesen der Antwort klicken Sie einfach auf die Frage (damit es übersichtlich bleibt, können Sie die Antwort wieder wegklicken, indem Sie erneut auf die Frage klicken).




1.) Wie kommt ein Vertrag zustande?

Durch Angebot und Annahme.

 

In der Praxis kommt es oftmals vor, dass die Vertragspartner gar nicht genau wissen, ob/wann sie einen Vertrag geschlossen haben.

Das Angebot muss enthalten: Vertragspartner, Gegenstand und Preis.

Die Annahme darf das Angebot nicht verändern und muss letztlich aus einem "ja" bestehen und rechtzeitig erklärt werden (unter Anwesenden: sofort; unter Abwesenden: unverzüglich; ansonsten nach Vereinbarung).

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 302.

2.) Worauf muss ich achten, wenn ich ein Angebot annehmen will?

Ich muss das Angebot fristgerecht annehmen, d.h.:

  1. Wenn mir das Angebot mündlich/per Telefon zugeht, muss ich auch sofort annehmen;
  2. wenn mir das Angebot schriftlich zugeht, muss ich es so schnell annehmen, wie der Anbieter mit dem Zugang meiner Annahme objektv rechnen darf.
  3. Als dritte Variante gilt die Frist, die vereinbart ist: Wenn also der Anbieter eine Annahme-Frist in seinem Angebot nennt, gilt diese (und geht auch den gesetzlichen Fristen vor).

 

Wenn das Angebot also zu lange liegen gelassen wird, kann es nicht mehr angenommen werden → es kommt kein Vertrag zustande.

Diese verspätete Annahme ist dann wieder ein neues Angebot, dass der frühere Anbieter nun seinerseits rechtzeitig annehmen müsste.

 

Die Annahme darf das Angebot auch nicht verändern. Ein "Ja, aber..." ist keine Annahme, sondern auch wieder ein neues Angebot.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 306.

3.) Kann ich ein schriftliches Angebot auch mündlich annehmen?

Ja, sofern laut Angebot oder nach dem Gesetz keine Schriftform gefordert wird.

 

Beispiele für die gesetzlich geforderte Schriftform: Befristete Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge.

4.) Worauf muss ich achten, wenn mein Vertragspartner eine GmbH ist?

Ich sollte zuvor im Handelsregister Einsicht nehmen, ob sich daraus Besonderheiten ergeben, bspw.:

 

  • Müssen mehrere Geschäftsführer den Vertrag unterschreiben?
  • Gibt es Besonderheiten, was den Vertragsschluss angeht?
  • Gibt es viele Sitz-Wechsel der GmbH (was oftmals darauf schließen lässt, dass die GmbH auch gerne mal trickst).
  • Gibt es viele Geschäftsführerwechsel? Auch dies kann ein Zeichen für Instabilität sein.
  • Was besagen die öffentlichen Bilanzen?

 

Das Handelsregister kann kostenlos eingesehen werden unter www.handelsregister.de.

 

Ggf. muss ich damit rechnen, dass die GmbH im Schadensfall nicht ausreichend liquide ist und meinen Schaden nicht wird bezahlen können. Hier kann vielleicht eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers o.Ä. helfen.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 76.

5.) Worauf muss ich achten, wenn ich Stellvertreter für jemanden bin?
  1. Ich muss eine Vollmacht meines Auftraggebers (z.B. mein Kunde, mein Chef) haben.
  2. Ich muss im Streitfall beweisen können, dass ich diese Vollmacht hatte.
  3. Ich muss im Rahmen der Vollmacht bleiben, ich darf also nicht mehr tun, als meine Vollmacht erlaubt.
  4. Ich muss dem anderen klar machen, dass ich nur Stellvertreter bin.


Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 340.

6.) Worauf muss ich achten, wenn ich mit einem Stellvertreter zu tun habe?

Ich muss sicher sein, dass der Stellvertreter auch wirklich eine Vollmacht hat, das zu tun, was er gerade tut. Hat er die Vollmacht nicht, käme der Vertrag nämlich mit dem Stellvertreter zustande.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 340.

7.) Worauf ist bei der Werbung zu achten?

Schon die Werbung ist der "Start" eines Schuldverhältnisses, in dem der eine etwas vom anderen verlangen kann: Nämlich nicht hintergangen und angelogen zu werden. Dieses besondere Schuldverhältnis heißt "Vorvertrag".

 

Abgesehen vom Vertragsrecht ist u.a. zu beachten:

  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht

 

Siehe auch unsere News vom 06.12.2010 Versprechen sind zu halten und Augen auf bei der Namenswahl.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 346.

8.) Kann der Besucher seine einmal gekaufte Eintrittskarte wieder zurückgeben?

Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag schließt, muss sich daran halten. In folgenden Fällen gilt das nicht:

  • Anfechtung,
  • Widerruf,
  • Rücktritt oder
  • Kündigung.

 

 1. Anfechtung

Der Besucher wird vom Veranstalter bedroht und kauft aus Angst um sein Leben ein Ticket. Abgesehen davon, dass das eher selten passieren dürfte, hätte der Besucher dann die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten (§ 123 BGB).

 

Der Besucher wird vom Veranstalter über die Umstände der Veranstaltung getäuscht; dies kann bspw. bei ungeschickter Werbung schon eher mal vorkommen. Auch hier kann der Besucher den Kaufvertrag anfechten (auch wieder nach § 123 BGB).

 

 2. Widerruf

Verträge kann man widerrufen, wenn

  • der Widerruf vertraglich vereinbart wurde, was bei Ticketkäufen regelmäßig nicht der Fall ist.
  • das Ticket im so genannten Fernabsatz gekauft wurde.
  • das Ticket im so genannten Haustürgeschäft gekauft wurde, was eher selten vorkommt.

 

a.) Fernabsatz

Ein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn Besucher und Veranstalter den Ticketkauf bspw. über das Internet oder das Telefon abwickeln. Im Fernabsatz hat der Kunde (wenn er Verbraucher ist) ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312 d BGB).

  • Wenn der Besucher das Ticket im Laden oder an der Abendkasse kauft, liegt schon kein Fernabsatzgeschäft vor, es gibt dann auch kein Widerrufsrecht.
  • Wenn der Besucher das Ticket im Vorverkauf im Internet kauft, ist das zwar ein Fernabsatzgeschäft – allerdings sind die Widerrufsvorschriften auf eben den Ticketkauf nicht anwendbar, wenn (wie üblich) die Veranstaltung zu einem konkreten Zeitpunkt stattfinden soll.

 

Somit kann der Besucher das Ticket, das er im Internet kauft, nicht mithilfe des gesetzlichen Widerrufsrechts zurückgeben. Warum? Da ansonsten der Veranstalter keinerlei Chance hätte, seine Veranstaltung vernünftig zu planen: Stellen Sie sich vor, dass in die Halle 1000 Personen passen. 1000 Personen bestellen 10 Tage vor der Veranstaltung jeweils ein Ticket und geben es kurz vor der Veranstaltung (= innerhalb der 14-Tage-Frist) wieder zurück. Dann kann der Veranstalter nicht mehr so kurzfristig die zurückgegebenen 1000 Tickets neu verkaufen und steht allein in der Halle.

 

b.) Haustürgeschäft

Schließen Veranstalter und Besucher (der Verbraucher ist) einen Vertrat, der zustande kommt…

  1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, oder
  2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung, oder
  3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen,

liegt ein so genanntes Haustürgeschäft vor, und der Besucher hat ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 1 BGB).

 

Die Ziffer 1 dürfte selten vorkommen.

Ziffer 2 meint z.B. Fälle, in denen zu einer kostenlosen Veranstaltung eingeladen wird und dort dann Tickets für eine andere Veranstaltung verkauft werden.

Ziffer 3 betrifft bspw. Promotion auf der Straße.

 

 3. Rücktritt

Ein Rücktritt ist nur möglich (siehe § 323 Abs. 1 BGB), wenn…

  • der Veranstaltung die fällige Leistung (= Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt) nicht erbringt und
  • der Besucher die Leistung angemahnt hat. Wenn aber die Veranstaltung zu einem fixen Zeitpunkt stattfinden sollte (bspw. um 20 Uhr bis 23 Uhr) und eine spätere Leistung zwecklos oder nicht möglich ist, dann muss der Besucher auch nicht mahnen (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies ist in den meisten Fällen so.

 

 Übrigens  Der Veranstalter kann vom Besucher nicht verlangen, dass der sich auf eine Terminsverlegung einlässt. Wenn die Veranstaltung zum vereinbarten bzw. angekündigten Zeitpunkt nicht stattfindet, dann hat der Veranstalter seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht. Der Besucher muss dann seine Gegenleistung (= Zahlung Eintrittspreis) auch nicht erbringen bzw. kann den bereits bezahlten Eintrittspreis wieder zurückverlangen. Unter gewissen Umständen hat der Besucher sogar einen Schadenersatzanspruch (wobei die Höhe des Schadens oftmals problematisch ist).

Auch wenn der Veranstalter dies in seinen AGB regelt, ist eine solche Klausel unwirksam.

 

 4. Kündigung

Eine Kündigung des Besuchervertrages kann unter Umständen in Frage kommen, bspw. bei unhaltbaren Zuständen (z.B. weil es in der Halle extrem kalt ist). Dann kann der Besucher den Vertrag “kündigen” (bspw. in dem er unter Protest die Halle verlässt). Rechtlich gesehen kann dies auch ein Rücktritt sein (siebe zuvor), was oftmals zum selben Ergebnis führt.

 

Umgekehrt kann auch der Veranstalter den Vertrag kündigen, bspw. wenn der Besucher betrunken randaliert. In diesem Fall kann der Besucher dann aber nicht mehr sein bereits bezahltes Eintrittsgeld zurückverlangen.



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