Doppelte Schriftformklausel
In vielen Verträgen findet sich oftmals am Ende folgende Klausel:
“Es gilt Schriftform, sowohl für den Vertragsschluss als auch für spätere Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages.”
Das bedeutet:
- Grundsätzlich müssen die beiden Vertragspartner jeweils original auf demselben Exemplar unterschreiben, und dem Anbieter muss die Annahme (= die Unterschrift des zweiten Vertragspartners) auch im Orginal zugehen; eine Übermittlung per Fax reicht regelmäßig nicht aus (vgl. § 126 BGB).
- Eine solche Klausel ist zwar nicht ungefährlich (da bei einem Formmangel der Vertrag unwirksam sein könnte), sie ist aber zumindest zulässig.
Anders die so genannte doppelte Schriftformklausel (hier als Beispielsformulierung):
“Es gilt Schriftform, sowohl für den Vertragsschluss als auch für spätere Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages. Soll die Schriftform aufgehoben werden, so ist die Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform nur in Schriftform zulässig“.
Das bedeutet:
- Zunächst wie oben.
- Wenn sich später Änderungen im Vertrag ergeben, sollen diese auch nur per Schriftform vereinbart werden können – wenn jetzt die Parteien plötzlich wollen, dass auch mündliche Änderungen wirksam sein sollen, so muss die Aufhebung der Schriftform wiederum durch eine Schriftform-Vereinbarung erfolgen. Erst dann sollen auch mündliche Änderungen wirksam sein dürfen.
Diese doppelte Schriftformklausel, die sich in vielen Verträgen findet, hat der Bundesgerichtshof wiederholt für unwirksam erklärt, sofern es sich bei dem Vertrag um AGB handelt (siehe hier). Allein in einem Individualvertrag ist eine doppelte Schriftformklausel also wirksam. In AGB-Verträgen ist die Klausel unwirksam; die Folge: Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis…
- zu AGB ab Randziffer 355,
- zur Schriftformklausel in Randziffer 378.

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