Die Haftung vor Vertragsschluss
Die Phase vor einem möglichen Vertragsschluss nennt man „Vorvertrag“. Auch hierbei handelt es sich schon um ein Schuldverhältnis, in dem der Gläubiger vom Schuldner etwas verlangen darf (siehe § 311 Absatz 2 BGB), zu einem Vertragsschluss muss es dann nicht einmal mehr kommen: Es besteht trotzdem ein Haftungsrisiko! Der Vorvertrag darf also nicht unterschätzt werden.
Das bedeutet:
- Wer sich in der Werbung zu weit aus dem Fenster lehnt, muss dafür grundsätzlich gerade stehen, da auch die Werbung zum Vorvertrag gehört.
- Wer bereits Verhandlungen führt, befindet sich ebenfalls bereits in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Gestellte Fragen müssen nunmehr auch richtig beantwortet werden.
- Wer seinen Verhandlungspartner in dem Glauben lässt, dass es bald zu einem Vertragsschluss kommen würde und dann aber den Vertrag platzen lässt, macht sich ebenfalls schadenersatzpflichtig: Derjenige, der auf den baldigen Vertragsschluss vertraut hat und vielleicht schon entsprechend disponiert hat, kann nun Schadenersatz verlangen.
Daher:
- Machen Sie bei Anfragen bzw. beim Einholen von Angeboten deutlich, dass es sich nur um eine Anfrage handelt.
- Machen Sie deutlich, dass Sie auch noch mit anderen möglichen Vertragspartnern verhandeln und Ihr Gesprächspartner nicht der Einzige ist (damit verhindern Sie das Vertrauen auf den Vertragsschluss – natürlich mag das ohnehin oftmals eine taktische Äußerung sein).
- Verhalten Sie sich auch schon vor Vertragsschluss „vertragstreu“ und übertreiben es vor allem nicht mit vorlauten Versprechungen, die Sie nachher nicht einhalten können, nur um den anderen zum Vertragsschluss zu bewegen.
Der Vorvertrag kann allerdings auch eine Verpflichtung enthalten, später den Hauptvertrag zu schließen. Dies hängt dann etwas von den Einzelheiten ab.
Beim klassischen Letter of intent ist das normalerweise nicht der Fall, da es sich hier nur um Absichtsbekundungen handelt, einen späteren Vertragsschluss anzustreben. Kommt es nicht dazu, kann es aber wie eingangs dargestellt zu einem Schadenersatzanspruch kommen.
Ausführliche Informationen zum Vorvertrag finden Sie in meinem Rechtshandbuch ab Randziffer 346.

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