Das Angebot der Agentur

Im Regelfall fragt der potentielle Kunde unverbindlich an und schildert das Vorhaben. Die Agentur gibt daraufhin ein Angebot ab.

 

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde dieses Angebot fristgemäß (im Regelfall unverzüglich bzw. innerhalb der von der Agentur angesetzten Frist) annimmt – genauer: wenn die Annahme (= das “Ja”) fristgemäß der Agentur zugeht.

 

Ein Angebot, das rechtlich korrekt sein will, muss enthalten:

  • Die Vertragspartner
  • Den Vertragsgegenstand
  • Den Preis (wobei in einem Dienstvertrag gemäß § 612 BGB und im Werkvertrag gemäß § 632 BGB das “Übliche” gilt, wenn kein Preis vereinbart wäre)

 

Der Vertrag kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Sofern die Parteien keine bestimmte Form vereinbaren, dann können Angebot und Annahme auch jeweils unterschiedlich erklärt werden.

 

In der Anwaltspraxis höre ich häufig folgendes: “Wir haben ja keinen Vertrag geschlossen” – aber komischerweise wird dann trotzdem gearbeitet und die Leistung bezahlt. Wie gesagt: Nur, weil der Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde, heißt das nicht, dass es keinen Vertrag gibt: Auch mündliche Absprachen oder auch schlüssiges Verhalten (der Anbieter spricht das Angebot mündlich aus, der andere Vertragspartner nickt, und erklärt damit die Annahme eben schlüssig) können zu einem Vertrag führen.

 

Ausführliche Informationen zum Vertragsschluss finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 302.

 

Die Agentur muss bei der Formulierung ihres Angebots deutlich machen, welche Leistungen sie schuldet. Sie muss sich fragen, ob es (1.) Sinn macht und (2.) erforderlich ist, üebrhaupt Fremdkosten mit in das Angebot aufzunehmen. Letzteres ist insbesondere dann relevant, wenn die Agentur einen Fullservice anbietet bzw. die komplette Veranstaltung an den Kunden verkauft.

 

Ausführliche Informationen zum Inhalt eines Agenturvertrages finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 540.


Sobald die Agentur dafür zuständig ist, für den Kunden Verträge auszuhandeln und abzuschließen, muss sie dabei auf die Interessen des Kunden Rücksicht nehmen. Eine allzu forsche Handhabung der Praxis, dass sich die Agentur von den Vertragspartnern eine verdeckte Provision holt, kann schon kritisch werden. Noch kritischer kann es werden, wenn die Agentur die anfangs von ihr nur oberflächlich veranschlagten Preise nicht halten kann und die Veranstaltung dem Kunden nachher deutlich teurer zu stehen kommt. Solche Preissteigerungen müssen sorgfältig und vor allem rechtswirksam im Vertrag vereinbart sein. Andernfalls droht nicht nur eine Schadenersatzpflicht, sondern unter Umständen sogar ein Strafverfahren wegen Untreue.

 

Vorab: “Strafrecht” bedeutet, dass der Staat einige Spielregeln aufgestellt hat; genauer: Er hat Tatbestände formuliert, was der Bürger nicht machen darf – wenn er es doch tut, wird er im Interesse der Allgemeinheit bestraft. Diese nennt man Straftatbestände. So darf man bspw. nichts stehlen (Diebstahl, § 242 StGB). Wer nicht nur einfach etwas stiehlt, sondern bei dem Diebstahl sogar noch eine Waffe mit sich führt, wird härter bestraft (Diebstahl mit Waffen, § 244 StGB). Wer einem Verletzten keine Hilfe leistet, obwohl es im zumutbar ist, beght eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Die meisten Straftatbestände sind im Strafgesetzbuch geregelt. Daneben gibt es in anderen Gesetzen noch eine Reihe weiterer Straftatbestände, bspw. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG).

 

 Hinweis  Vorsätzlich begangene Schäden führen nicht nur zu einer höheren Strafe, sondern auch zum Verlust des Versicherungsschutzes!

Wenn die Person A der Person B durch einen Pkw-Auffahrunfall einen Schaden zufügt, dann muss A einerseits B Schadenersatz zahlen (das ist der zivilrechtliche Teil), andererseits wird A möglicherweise von der Staatsanwaltschaft (die den Staat vertritt) angeklagt wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung (das ist der strafrechtliche Teil); beides folgt anderen Regeln, findet vor verschiedenen Gerichten statt – und kann aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Paragraphen auch durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

 

Schauen wir uns den Straftatbestand der Untreue an ( § 266 StGB), den wir hier etwas anschaulicher dargestellt haben:

“Wer die ihm durch

  • Gesetz,
  • behördlichen Auftrag oder
  • Rechtsgeschäft

eingeräumte Befugnis,

  • über fremdes Vermögen zu verfügen oder
  • einen anderen zu verpflichten,

missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

ODER

Wer die ihm kraft

  • Gesetzes,
  • behördlichen Auftrags,
  • Rechtsgeschäfts oder
  • eines Treueverhältnisses

obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

 

Es gibt 2 Untreuetatbestände: Einerseits den “Missbrauch” (siehe oben in blauer Schrift) und andererseits der “Treuebruch” (oben in rot).

Für die Eventbranche kann vornehmlich der Treuebruch in Frage kommen: Es macht sich also strafbar, wer die ihm kraft … Rechtsgeschäft (damit sind Verträge gemeint) obliegende Pflicht, fremdes Vermögen zu schützen, verletzt, wird bestraft.

 

Soll heißen:

Wenn eine Agentur sich bei einem Auftraggeber bewirbt/vorstellt, dann gibt sie im Regelfall ein Angebot ab. Oftmals listet die Agentur auch Fremdkosten mit auf. Erhält die Agentur den Auftrag – schwupps – hat sie die “kraft Rechtsgeschäft obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen”. Wenn die Agentur also allzu großzügig und ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber das Geld aus dem Fenster wirft, kann sie sich durchaus strafbar machen (korrekterweise müsste man sagen: Nicht die Agentur, sondern der jeweilige Mitarbeiter bzw. der Täter macht sich strafbar). Verpflichtet die Agentur den Auftraggeber durch den Abschluss von Verträgen, die dem Auftraggeber einen finanziellen Nachteil bringen, kann das ein solch strafbarer Treuebruch sein.

 

Zur Vervollständigung:

Welche Rechte die Agentur beachten muss, wenn sie ihr Konzept in einem Pitch präsentiert, lesen Sie in unserem Beitrag “Das Urheberrecht im Pitch“.

Ob das präsentierte Konzept der Agentur geschützt ist oder geschützt werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag “Schutz von Eventkonzepten“.




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