Auflösen eines Vertrages

“pacta sund servanda”, Verträge sind einzuhalten – diesen Grundsatz kannten schon die Römer, und er hat sich über die Jahrtausende erhalten: Wer einen Vertrag geschlossen hat, wird ihn auch nicht mehr so einfach los. Grundsätzlich muss der Vertrag auch erfüllt werden.

 

Voraussetzung ist natürlich immer, dass der Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist!

 

Folgende Möglichkeiten gibt es dann aber dennoch, einen einmal geschlossenen Vertrag wieder “loszuwerden”:

  • Vertragsaufhebung: Sind sich die Vertragspartner einig, können sie natürlich jederzeit den Vertrag einvernehmlich aufheben.
  • Anfechtung: Wer sich bei Abgabe des Angebots oder Annahme geirrt hat (siehe § 119 BGB) oder bedroht oder getäuscht (siehe § 123 BGB) wurde, kann seine Erklärung anfechten.
  • Rücktritt: Wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt und der Gläubiger grundsätzlich eine Frist zur Nachholung der fälligen Leistung gesetzt hat, und der Schuldner die Leistung dann doch nicht erbringt, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten (siehe § 323 BGB).
  • Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen: Bei so genannten Dauer- schuldverhältnissen kann jeder Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (siehe § 314 BGB). Diese Kündigungsmöglichkeit entspricht der “fristlosen Kündigung” nach § 626 BGB im Dienstvertrag/Arbeitsvertrag. Der Vorteil aber: Der § 314 BGB gilt für alle Vertragstypen, § 626 nur für den Dienstvertrag. Somit kann also auch ein Mietvertrag, der auf längere Zeit abgeschlossen ist (erforderlich ist ja ein “Dauerschuldverhältnis”) nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

Diese Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, haben eines gemeinsam: Sie gelten für alle Vertragstypen, also bspw. den Mietvertrag, Kaufvertrag, Leasingvertrag, Schenkungsvertrag, Werkvertrag, Erbvertrag usw.

 

Daneben gibt es speziell in den jeweiligen Vorschriften zu den speziellen Verträgen auch noch besondere Möglichkeiten, die aber dann auch nur für diesen jeweiligen Vertragstyp gelten. Beispiele:

  • Kündigung des Dienstvertrages (hier wird eine Leistung versprochen): Hier hat jeder Vertragspartner die gleiche Kündigungsmöglichkeit:
    • Ordentliche Kündigung nach § 620 mit den Fristen nach § 621 BGB. Beachten Sie: Bei Verträgen mit einem Künstler für einen 90-minütigen Auftritt wird eine ordentliche Kündigung nicht funktionieren, da diese nur für längerfristige Diensverträge gedacht ist (bspw. bei Tourneen). Zudem: Handelt es sich bei dem Konzertvertrag um einen Werkvertrag, dann kann ohnehin nicht nach § 620 BGB gekündigt werden: Denn diese besondere Kündigungsmöglichkeit gibt es ja nur im Dienstvertragsrecht.
    • Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB.

  • Kündigung des Werkvertrages (hier wird ein Erfolg versprochen): Bei diesem Vertragstyp kommt es darauf an, welche Rolle der kündigende Vertragspartner inne hat:
    • Kündigung durch den Unternehmer (= der, der den Auftrag ausführen soll) nach § 643 BGB. Dies ist aber nur möglich, wenn der Besteller (= Auftraggeber) seine Mitwirkung verweigert.
    • Kündigung durch den Besteller nach § 649 BGB: Der Besteller kann jederzeit kündigen, jedoch muss er dann ggf. die volle Vergütung bezahlen.

 

 eventfaq-Tipp

Die gesetzlichen Möglichkeiten, von einem Vertrag wieder herunterzukommen, sind recht rar und haben enge Grenzen. Daher ist es sinnvoll, bei der Vertragsgestaltung eigene Kündigungsmöglichkeiten zu formulieren.

Denken Sie dann aber auch an eine ausgereifte Regelung zu der Frage, was mit der Vergütung bei Kündigung passiert: Volle Zahlung, gar keine Zahlung, anteilige Zahlung usw.?

 

Beispiel: Der Veranstalter muss ja damit rechnen, dass er nicht ausreichend Tickets über den Vorverkauf absetzen kann. Hier kann er sich eine eigene Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, da er nach den oben dargestellten gesetzlichen Regelungen ansonsten keine Chance hat, vom einmal geschlossenen Vertrag loszukommen. Dann muss aber ein fairer Ausgleich für die Vergütung des Künstlers bzw. Miete des Vermieters formuliert werden – ansonsten könnte die Klausel unwirksam sein bzw. der Künstler/Vermieter würde den Vertrag so nicht unterschreiben wollen.




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