Veranstaltungsleiter

Auch über den “Veranstaltungsleiter” herrscht verbreitet Unsicherheit.


Der Veranstaltungsleiter kommt aus dem Versammlungsstättenrecht. Von diesem betroffen ist der Betreiber der Versammlungsstätte – der muss also nicht mit dem Veranstalter identisch sein!

 

 1. Grundsatz

Grundsätzlich muss der Betreiber bei einer Veranstaltung anwesend sein (§ 38 Absatz 1 MVStättV) – also der Geschäftsführer, oder der Bürgermeister.

 

 2. VA-Leiter aus der Sphäre des Betreibers

Der Betreiber kann die Anwesenheitspflicht auf einen Veranstaltungsleiter delegieren, der aus seiner Organisation kommt ( § 38 Absatz 2 MVStättV).

 

 3. Fremder VA-Leiter

Der Betreiber kann die Anwesenheitspflicht aber auch auf den Fremdveranstalter übertragen. Dies geht aber nur unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5 MVStättV (vergleichbar mit den jeweiligen Landesregelungen):

  • Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und ist nur zulässig, wenn
  • der Fremdveranstalter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.

 

Eine einmalige Einweisung “Hier ist der Notaus-Schalter” reicht nicht aus, da der Veranstalter dann noch immer nicht “vertraut” ist: Er wäre vertraut, wenn er die Einrichtungen auch im Notfall (auch in Panik) beherrscht.

 

Der Veranstalter, der sich also erst- und einmalig in eine Halle einmietet, dürfte also im Regelfall kein tauglicher Veranstaltungsleiter sein.

 

Für den Betreiber ist das ohnehin eine wichtige Frage: Er haftet nämlich auch trotz Übertragung weiter (siehe § 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättV)!


Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 1727.




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