Lexikon zum "Versammlungsstättenrecht"
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Aufsicht führende Person
Begriff aus der Versammlungsstättenverordnung. Sie kann in Ausnahmefällen den "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" ersetzen (siehe § 40 Abs. 5 MVStättV).
Der Betreiber einer Versammlungsstätte muss aushängen:
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Bestuhlungsplan und Rettungswegeplan (§ 32 Abs. 2 MVStättV),
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Brandschutzordnung (§ 42 Abs. 1 MVStättV),
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Schild für "Rettungsweg freihalten" (§ 31 Abs. 1 MVStättV),
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Hinweis auf Rauchverbot auf der Bühne (§ 35 Abs. 4 MVStättV), und
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Kennzeichnung von Rettungswegen (§ 6 Abs. 6 MVStättV).
Zudem: Der Gastwirt und der Veranstalter müssen einen Auszug aus dem Jugendschutzgesetz aushängen. Der Arbeitgeber muss einen Rettungswegeplan und maßgebliche Arbeitsschutzgesetze aushängen.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1767.
Es handelt sich hierbei um vorübergehend eingebrachte Dekorationen, z.B. Pflanzenschmuck, Fahnen, Girlanden usw. (siehe § 2 Abs. 11 MVStättV).
Brandschutzvorschriften zu Ausschmückungen ergeben sich aus § 33 Abs. 5 und 6 MVStättV. Sie dürfen nur außerhalb der Bühne und Szenefläche aufbewahrt werden, sofern sie nicht im Tagesbedarf genutzt werden (§ 34 Abs. 1 MVStättV).
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile (siehe § 2 Abs. 9 MVStättV).
Sie müssen mindestens schwer entflammbar sein, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen muss sie aus nichtbrennbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 3 MVStättV). Ausstattungen dürfen nur außerhalb der Bühne und Szenefläche aufbewahrt werden, sofern sie nicht im Tagesbedarf genutzt werden (§ 34 Abs. 1 MVStättV).
Als Betreiber ist derjenige zu verstehen, der „rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, bestimmenden Einfluss auf die Anlage auszuüben“. Dies kann also der Eigentümer bzw. die Betreibergesellschaft sein, aber auch der Pächter oder Dauermieter. Betreiber ist letztlich die Geschäftsleitung (oder auch der Bürgermeister einer Stadt).
An den Betreiber richtet sich die Versammlungsstättenverordnung - nicht an den Veranstalter! Natürlich können Veranstalter und Betreiber in einer Person zusammenfallen, bspw. wenn der Halleneigentümer auch selbst Veranstaltungen durchführt.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1718.
Eine Brandmeldeanlage ist erforderlich in Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 qm Grundfläche (§ 20 Abs. 1 MVStättV) und bei Großbühnen und bei Räumen mit besonderer Brandgefahr (§ 24 Abs. 4 MVStättV). Sie muss automatisch und handbetrieben funktionieren.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1822.
Eine Brandsicherheitswache muss der Betreiber in zwei Fällen einrichten:
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Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren (§ 41 Abs. 1 MVStättV).
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Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 qm Grundfläche (§ 41 Abs. 2 MVStättV).
Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.
Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Für Großbühnen (siehe § 2 Abs. 5 Nr. 5 MVStättV) regelt § 25 MVStättV den Platz der Brandsicherheitswache.
Dies sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Bekanntes Beispiel: Bierzelte. Bevor Fliegende Bauten das erste Mal aufgestellt werden, ist eine Ausführungsgenehmigung erforderlich (u.a. nicht bei Zelten unter 100 qm Größe).
Die Versammlungsstättenverordnung ist für sie nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 MVStättV), da es hierzu eigene Richtlinien gibt.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2100.
In zwei Fällen muss der Betreiber (!) einen Ordnungsdienst einrichten:
- Die Art der Veranstaltung erfordert es (§ 43 Abs. 1 MVStättV).
- Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen (§ 43 Abs. 2 MVStättV). Dann hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
Der Ordnungsdienst ist für den Besucherschutz und die Durchsetzung der Pflichten des Betreibers zuständig, er handelt (zusätzlich zum Betreiber) ordnungswidrig, wenn er sich nicht darum kümmert (§ 47 Nr. 19 MVStättV).
Begrifflich darf er nicht mit dem Sicherheitskoordinator verwechselt werden, der aus dem Arbeitsschutz kommt (§ 3 Baustellenverordnung).
Requisiten sind mobile Einrichtungsgegenstände für die Bühne und Szenenfläche (§ 2 Abs. 10 MVStättV), nicht um bspw. Möbel in der für Besucher zugänglichen Halle.
Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 4 MVStättV) und dürfen nur außerhalb der Bühne und Szenefläche aufbewahrt werden, sofern sie nicht im Tagesbedarf genutzt werden (§ 34 Abs. 1 MVStättV).
Bei Anwendung der Versammlungsstättenverordnung muss der Betreiber anwesend sein ( § 38 Abs. 2 MVStättV).
Er kann aber auch einen anderen Veranstaltungsleiter mit der Anwesenheit beauftragen, der aber gewisse Voraussetzungen mitbringen muss. Es gibt hier zwei Möglichkeiten:
1.) Interner Veranstaltungsleiter (§ 38 Abs. 2 MVStättV)
Der Betreiber kann eine geeignete Person aus der eigenen Organisationsphäre zum Veranstaltungsleiter benennen, bspw. einen Mitarbeiter. Der muss allerdings entsprechende Kompetenzen und Fähigkeiten haben, da er ja die selben Aufgaben erfüllen können muss wie der Betreiber selbst. Ein Azubi ist also regelmäßig kein geeigneter Veranstaltungsleiter.
2.) Externer Veranstaltungsleiter (§ 38 Abs. 5 MVStättV)
Der Betreiber kann auch den sich einmietenden Veranstalter verpflichten, einen Veranstaltungsleiter zu stellen. Dies muss aber schriftlich erfolgen, zudem muss der Veranstaltungsleiter auch mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut (!) sein (eine Einweisung reicht hier nicht aus!).
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1727.
Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versamm- lungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten (§ 40 Abs. 1 MVStättV).
Er muss je nach Größe der Veranstaltung bzw. Versammlungsstätte anwesend sein, die Details ergeben sich aus § 40 Abs. 2-5 MVStättV.
Die Qualifikationen der VfV ergeben sich aus § 39 MVStättV.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1742.

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