FAQ zur VStättVO
Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort. Die FAQ werden nach und nach erweitert.
Darf eine Türe mit einem Holzkeil aufgehalten werden?
Wenn die Tür eine Brandschutztür ist, niemals!

Betreiber, Arbeitgeber und Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass Brandschutztüren ordnungsgemäß geschlossen (oder mit ordnungsgemäßen Vorkehrungen offen gehalten werden, sofern die baubedingt zulässig ist. Es gibt automatische Türschließer, die die Türe bei Rauch automatisch schließen). Die Türe darf aber nicht mit Holzkeilen o.Ä. aufgehalten werden.
Dies gilt insbesondere auch für den Aufbau und den Abbau oder für die Einlass-Situation. Immerhin hat die Brandschutztüre die wichtige Aufgabe, das Übergreifen eines Brandes von einem Brandabschnitt zu einem anderen Brandabschnitt zu verhindern.
Hinweis Wer eine Brandschutztüre mit einem Keil offen hält, macht sich sogar strafbar (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch).
An einer Brandschutztür ist auf dem Türblatt ein Schild mit der Zulassungsnummer des Deutschen Instituts für Bautechnik angebracht. Fehlt dieses Schild, ist die Zulassung als Brandschutztüre erloschen.
Ja, wenn die Verordnung auf die Versammlungsstätte bezogen anwendbar ist (siehe § 1 MVStättV), dann gilt sie auch, wenn in der Versammlungsstätte private Veranstaltungen stattfinden.
Das M steht für Muster: Die Musterversammlungsstättenverordnung ist nur ein Muster, das eine Arbeitsgruppe erarbeitet hat und das eine Empfehlung bzw. Arbeitserleichterung für die Bundesländer ist. Die VStättV ist Ländersache, daher müssen bzw. können die Bundesländer hierzu selbst Regelungen treffen. Die (meisten) Bundesländer haben dieses Muster jeweils in Landesrecht umgesetzt (siehe hier).
Das bedeutet: Wenn Sie bspw. in Baden-Württemberg sind, gilt die VStättV Baden-Württemberg, und nicht die MVStättV.
Wir haben Ihnen hier die MVStättV dargestellt; dort finden Sie dann auch die Abweichungen zu den 16 Landesregelungen.
Es kommt häufig vor, dass man nicht weiß, was der Gesetzgeber mit einer Formulierung im Gesetz gemeint hat. Dann muss man versuchen, selbst das Richtige herauszufinden – und hoffen, dass später ein Gericht das genauso sieht. Solche Unklarheiten gibt es auch in der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV), die leider in fast allen Fällen von den Bundesländern in ihre Landesverordnung übernommen wurden.
So auch dieses Beispiel: Was bedeutet die Formulierung „Während des Betriebes von Versammlungsstätten“?
Hier gibt es vier Möglichkeiten:
- Möglichkeit 1: Immer.
- Möglichkeit 2: Mit Betrieb ist auch die Zeit gemeint, wenn sich nur die Beschäftigten des Betreibers zu ihrem Alltagsgeschäft aufhalten, sprich: Immer zu den Geschäftszeiten.
- Möglichkeit 3: Mit Betrieb ist die Zeit ab einschließlich der Vorbereitungshandlungen für die Veranstaltung (Aufbau) bis Abbauende.
- Möglichkeit 4: Mit Betrieb ist nur die Zeit gemeint, in der sich Besucher in der Versammlungsstätte aufhalten.
Die Antwort auf die Frage hat erhebliche Auswirkungen, so findet sich diese Formulierung in:
- § 31 Abs. 3 MVStättV: Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
- § 38 Abs. 2 MVStättV: Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
Immerhin ist die fehlende Anwesenheit des Betreibers während des Betriebes eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 47 Nr. 12 MVStättV).
Leider hat es der Verordnungsgeber versäumt, hier eine klare Formulierung zu wählen. Immerhin hätte er auch schreiben können: „Ab Aufbau …“, oder „Während der Veranstaltungszeiten“ oder „Bei Anwesenheit von Besuchern“ usw., und schon wäre die Frage leicht zu beantworten gewesen.
1.) Möglichkeit 1: „Immer“ → Nein
Gegen die Möglichkeit 1 spricht, dass es schon rein praktisch unmöglich ist, dass der Betreiber immer anwesend ist. Denn dann müsste er auch nachts anwesend sein, wenn sonst niemand da ist. Zudem heißt es bspw. in § 31 Abs. 1 und 2: „Rettungswege … müssen ständig frei gehalten werden“. Wenn der Verordnungsgeber mit „Während des Betriebes“ also wirklich „immer“ gemeint hätte, dann hätte er auch hier das Wort „ständig“ verwendet, was er aber nicht getan hat.
2.) Möglichkeit 2: „Zu den Geschäftszeiten“ → Nein
Das Verständnis von Sinn und Zweck der MVStättV spricht dagegen, dass der Betreiber anwesend sein soll, wenn das eigene Personal in der Halle und im Bürogebäude herumspringt. Dafür genügen die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten.
Es verbleiben noch die Möglichkeiten 3 (Aufbau bis Abbau) und 4 (nur bei Anwesenheit von Besuchern).
3.) Möglichkeit 3 „Schon ab Aufbau“ und Möglichkeit 4 „Nur während der Veranstaltung“
Letztlich muss man sagen: Abschließend klären kann das nur ein Gericht. Für beide Möglichkeiten sprechen verschiedene Argumente. Allerdings muss man auch feststellen, dass die MVStättV und die Begründung der ARGEBAU nicht zwingend den Schluss zulässt, dass man sich allzu sehr am Wortlaut der Verordnung aufhängen dürfte. Und selbst die Wortauslegung hilft nicht weiter, weil man den Betrieb so oder so verstehen kann. Letztlich kommt es also auf den Sinn und Zweck der Vorschriften an.
Vor diesem Hintergrund gehe ich von Folgendem aus:
Wenn der Betreiber bzw. der Veranstalter willentlich die Besucher in die Versammlungsstätte zum Zwecke der Veranstaltung einlässt, beginnt der Betrieb der Versammlungsstätte.
Ab jetzt muss (vorher kann) der Betreiber oder ein Veranstaltungsleiter anwesend sein.
Vor diesem Zeitpunkt ist der Betreiber dennoch schon für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich (§ 38 Abs. 1 MVStättV). Das heißt: Der Betreiber kann beim Aufbau/Abbau freiwillig anwesend sein, muss es aber nicht zwingend.
Er darf den Betrieb (= „doors open“) aber erst aufnehmen, wenn er sicher ist, dass die Sicherheit der Veranstaltung gewährleistet ist. Ansonsten wäre dies zumindest eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.
Interessant ist dabei: Ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 MVStättV ist keine Ordnungswidrigkeit (siehe § 47 MVStättV). Allerdings wäre dies eine Pflichtverletzung, die zivilrechtlich trotzdem einen Schadenersatzanspruch auslösen würde (nach § 280 Abs. 1 BGB im Rahmen eines Vertrages, und nach § 823 Abs. 2 BGB auch bei nicht-vertraglichen Schuldverhältnissen).
- Dies entspricht m.E. auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften: Andere Beschäftigte beim Aufbau und Abbau sind hinreichend über Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und sonstige zivilrechtliche Haftungsregelungen usw. geschützt. So gibt z.B. das Arbeitsschutzrecht vor, dass ausreichend Rettungswege zur Verfügung stehen müssen.
- Wenn der “Betrieb” schon den Aufbau umfassen würde, müsste der Betreiber auch dann anwesend sein, wenn der Hausmeister anfängt, die ersten Stühle hinzustellen- das ist aber nicht Sinn und Zweck der MVStättV.
- Zudem besteht auch ein umfassender baurechtlicher Schutz über die Vorgabe, dass der Betreiber „für die Einhaltung der Vorschriften“ verantwortlich ist (§ 38 Abs. 1 MVStättV), und dies auch ständig.
- Die Tatsache, dass anstelle des Betreibers auch ein „Veranstaltungsleiter“ anwesend sein kann (siehe § 38 Abs. 2 MVStättV) lässt auf die Möglichkeit 4 schließen: Müsste der Veranstaltungsleiter auch außerhalb der Veranstaltung anwesend sein, würde der Begriff „Veranstaltungs“-leiter nicht viel Sinn machen.
- Schauen wir uns an, was eine „Versammlungsstätte“ ist: „Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.“, so § 2 Abs. 1 MVStättV. Wichtig sind dabei die Merkmale „gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen“ bei „Veranstaltungen…“: Die Formulierung in § 2 Abs. 1 lässt darauf schließen, dass die Versammlungsstätte auch nur dann in Betrieb ist, wenn denn auch viele Menschen für die Veranstaltung gleichzeitig anwesend sind. Dies spricht also für die Annahme, dass mit „Während des Betriebs“ nur die Veranstaltungszeit = Anwesenheit von Besuchern gemeint ist.
Um es noch mal klar zu machen: Nicht-anwesend sein zu müssen heißt nicht, nicht verantwortlich zu sein!
- Aufbau → Verantwortlich.
- Veranstaltung selbst → Verantwortlich + Anwesenheitspflicht + Türen unverschlossen halten.
- Abbau → Verantwortlich.
Und auch: Dies ist meine persönliche Meinung. Es gibt sicherlich andere, die das anders sehen und/oder andere Argumente haben. Letztlich muss jeder Betreiber die Frage für sich entscheiden, solange es keine eindeutige gesetzliche Regelung dazu gibt. beibetrieb
Haftung zu verhindern. Gerüchteweise heißt es, dass der Fachmann (z.B. VA-Meister) immer eingreifen müsse, also auch dann, wenn er eine fremde Veranstaltung lediglich privat als Besucher besucht.
Dem ist nicht so. Ansonsten könnte ja ein Veranstaltungsmeister, Polizist, Feuerwehrmann, usw. niemals mehr in Ruhe privat ausgehen, ohne mit einem Haftungsfall rechnen zu müssen.
1.) Garantenpflicht bzw. Garantenstellung
Wer Garant ist, muss andere aktiv schützen. Garant wird man aber nicht einfach so, vielmehr müssen die Umstände dazu führen:
Beispiele: Eine Garantenpflicht kann sich ergeben…
- aus dem Gesetz, bestes Beispiel: Ehegatten, Polizeibeamte.
- aus familiärer Verbundenheit; bestes Beispiel: Eltern gegenüber den Kindern.
- aus dem Umstand, dass man über eine Gefahrengemeinschaft verbunden ist; bestes Beispiel: Bergsteigergruppen, Weltumsegler.
- aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten, durch das ein anderer in eine gefährliche Situation gebracht wird; bestes Beispiel: Wer einen Fußgänger überfährt, muss helfen.
- aus freiwilliger Übernahme von Schutzpflichten; bestes Beispiel: Bademeister, Feuerwehrleute, Polizisten.
Für uns hier relevant ist der letzte Punkt, man spricht dann auch vom Beschützergaranten. Dabei muss nicht ausdrücklich ein Vertrag geschlossen werden; maßgeblich ist vielmehr, ob man auf die Hilfe des anderen vertrauen durfte.
Das heißt: Wenn ein zufällig anwesender Meister tatsächlich eingreift, dann übernimmt er damit möglicherweise eine Garantenpflicht – dann muss er also auch handeln.
Allein die Ausbildung oder das Fachwissen führen aber nicht automatisch zu einer Garantenpflicht.
Wer aber Garant ist, muss objektiv richtig handeln – verursacht der Garant fahrlässig (oder gar vorsätzlich) einen Schaden, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich einer Garantenpflicht eines Polizeibeamten, der außerhalb seines Dienstes eine Straftat entdeckt, entschieden: „Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt.“
Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Polizeibeamte nicht ohne weiteres vergleichbar ist mit einem Veranstaltungsmeister. Daher ist ein Veranstaltungsmeister, der privat eine Veranstaltung besucht, nicht ohne weiteres Garanten – er kann es aber jedenfalls werden, wenn er aktiv eingreift und sich quasi in den aktiven Dienst versetzt.
2.) Unterlassene Hilfeleistung
Das bedeutet aber nicht, dass der Meister im Falle des Falles gar nichts tun müsste: Im Strafrecht gibt es den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (siehe § 323 c StGB): „Wer bei Unglücksfällen … nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, macht sich strafbar.“
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unglück schon eingetreten ist, oder erst einzutreten droht – wenn die Hilfe erforderlich und zumutbar ist, muss sie von Jedermann geleistet werden.
In diesem Fall muss der Helfer sein Bestes geben – je mehr Ausbildung und Fachwissen er hat, desto mehr kann er helfen. Wer also als Arzt bei einem Unfall dazukommt, muss mehr tun als nur den Notruf absetzen. Der Nicht-Mediziner hat aber ggf. schon sein bestes gegeben, wenn er nur den Notruf abgesetzt hat.
Hinweis
Der freiwillige Ersthelfer ist unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII), falls er sich bei der Hilfeleistung verletzen sollte.
Das kommt darauf an.
Schauen wir uns zunächst die Versammlungsstätte innen an: Hier ist nach der jeweiligen Landes-VStättV einerseits der Betreiber verantwortlich (siehe § 6, § 7 und § 31 MVStättV). Andererseits ist aber auch der Veranstalter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.
Die Rettungswege hören aber logischerweise nicht an der Hallenwand auf. So besagt auch die MVStättV:
- Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MVStättV), und
- Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören … die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 1 Satz 2 MVStättV).
D.h.: Ein Rettungsweg/Fluchtweg ist solange ein Rettungsweg im Sinne der VStättV, bis der Weg eine öffentliche Verkehrsfläche erreicht und außerhalb des Grundstücks der Versammlungsstätte liegt. Bis dahin bleibt (auch) der Betreiber für diesen Weg (mit-)verantwortlich.
(Mindestens) bis dorthin gelten dann auch die Bemessungsregeln des § 7 MVStättV und die Freihalteregeln des § 31 MVStättV. Ob diese Regeln dann auch darüber hinaus gelten, ist eine Frage des Einzelfalls.
Daraus ergibt sich die nächste Frage: Wie breit muss der Rettungsweg außerhalb der Hallen-Versammlungsstätte aber vor der öffentlichen Verkehrsfläche sein?
Zur Breite sagt § 7 Abs. 4 MVStättV:
- Satz 1: Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
- Satz 2: Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.
- Satz 3: Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei (1.) Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien: 1,20 m je 600 Personen, (2.) anderen Versammlungsstätten: 1,20 m je 200 Personen.
Daraus ergibt sich schon einmal eine Mindestbreite von 1,20 Meter.
Bei der weiteren Frage, für wie viele Besucher dieser Weg ausgerichtet sein muss (siehe Satz 3), reicht der Blick in die Versammlungsstätte: Der Weg außen darf jedenfalls nicht schmaler werden als er im Innenbereich ist. Wenn im Innenbereich also der Weg für 300 Personen ausgelegt ist, muss er dort ja 1,80 Meter breit sein. Damit muss auch der Weg im Außenbereich mindestens 1,80 Meter breit sein.
Die Maße für Rettungswege „im Freien“ (siehe Satz 3 Nr. 1) können hier nicht angewendet werden, da sich die Versammlungsstätte selbst ja nicht im Freien befindet, wenn es eine Halle ist. Also müssen sich auch die Rettungswege vor der Halle nach den Maßen in der Halle richten.
Hinweis Gerne übersehen wird der Arbeitsschutz: Selbst wenn bspw. die MVStättV nicht anwendbar sein sollte, können aber die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für Rettungswege gelten. Ebenso bleibt es bei der Verantwortlichkeit des Veranstalters im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten.
Ausführliche Informationen zu Incentive-Veranstaltungen finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1882.
In Frage kommen drei "Rechtsgebiete":
-
Das Baurecht
-
der spezielle Unterfall des Baurechts, die Versammlungsstättenverordnung,
-
das BGB
Die Versammlungsstättenverordnung hilft an dieser Stelle nicht weiter, da die Verordnung keine Anspruchsgrundlagen für diesen Fall haben (braucht sie auch nicht, da es ja das BGB/Baurecht gibt).
Im Baurecht selbst gibt es Regelungen, wie ein Gebäude zu bauen ist. Allerdings gibt es dort keine direkte Anspruchsgrundlage eines Geschädigten gegen den Eigentümer.
Im BGB gibt es vier Haftungsgrundlagen bei Gebäuden:
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Haftung des Grundstücksbesitzers in § 836 BGB,
-
Haftung des Gebäudebesitzers in § 837 BGB und
-
Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen in § 838 BGB, sowie
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die allgemeine Haftung aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit landesspezifischen Regelungen, die dem Schutz Dritter dienen (z.B. Art 10 BayBO, hier sehen Sie die 16 Landesbauordnungen in der Übersicht ).
Schauen wir uns die Haftungsregelungen im BGB an.
Es spielt keine Rolle, ob der Geschädigte “Besucher” einer Veranstaltung ist, sich im Gebäude oder daneben befunden hat oder ob er ein zufällig vorbeikommender Passant ist.
1.) Haftung des Grundstücksbesitzers
Wenn ein Gebäude einstürzt oder sich Teile davon lösen und Schaden anrichten, ist der Besitzer des Grundstückes (auf dem das Gebäude steht) verantwortlich, wenn…
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der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist,
-
der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat (er also mindestens fahrlässig gehandelt hat).
2.) Haftung des Gebäudebesitzers
Wer ein Gebäude auf einem fremden Grundstück besitzt, ist anstelle des Grundstücksbesitzers verantwortlich; dieser kann dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, sondern nur noch der Gebäudebesitzer. Gebäudebesitzer ist aber nur, wer tatsächlich Einwirkung auf das Gebäude hat.
Hinweis Damit ist nicht der Mieter der Veranstaltungslocation gemeint: Denn er ist im Rechtssinne nicht “Eigenbesitzer”, außerdem ist/bleibt der Vermieter weiterhin aus dem Mietvertrag verpflichtet, das Gebäude im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB).
Achtung! Im Mietvertrag kann der Vermieter aber diese Pflichten auf den Mieter übertragen; dann haftet der Mieter als Gebäudeunterhaltspflichtiger nach § 838 BGB!
3.) Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen
Diese Haftung besteht neben der Haftung von Ziffer 1 oder 2. Das bedeutet, dass der Geschädigte einerseits den Grundstücksbesitzer oder den Gebäudebesitzer in Anspruch nehmen kann, andererseits den Gebäudeunterhaltspflichtigen.

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