Anwendbarkeit bei Privatveranstaltungen?

Die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes ist auch anwendbar, wenn in der Versammlungsstätte eine Privatparty stattfindet.


Die VStättV unterscheidet nämlich nicht zwischen privater oder öffentlicher Veranstaltung. Sofern die Voraussetzungen über die Anwendbarkeit der VStättV erfüllt sind (siehe § 1 MVStättV und § 2 MVStättV), dann ist sie anwendbar, egal welche Veranstaltung darin stattfindet.



Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 1709.




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