Versammlungsstättenrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für Locations das Versammlungsstättenrecht:


Bei geschlossenen Räumen: Wenn mehr als 200 Besucher Platz finden, und zwar entweder in einem Raum oder in mehreren Räumen, wenn diese durch einen Fluchtweg miteinander verbunden sind.


Bei Open Air: Wenn mehr als 1.000 Besucher Platz finden, die Veranstaltungsstätte durch bauliche Anlagen abgegrenzt ist und es eine Szenenfläche gibt, die größer als 20 m2 ist (es müssen alle 3 Voraussetzungen zusammen vorliegen).


 Die Folge für den Betreiber

Es gilt das Versammlungsstättenrecht des jeweiligen Bundeslandes. Betroffen hiervon ist der Betreiber der Versammlungsstätte. Selbst wenn er Aufgaben ordnungsgemäß auf den Veranstalter/Mieter übertragen haben sollte, so bleibt er neben ihm trotzdem noch immer in der Verantwortung (siehe § 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättV)!

 

 Die Folge für den Veranstalter

Für den Veranstalter gelten (weiterhin) die Verkehrssicherungspflichten (siehe hier). Ansonsten ist er vom Versammlungsstättenrecht hauptsächlich nicht betroffen. Dies ist aber anders, wenn der Betreiber ordnungsgemäß Aufgaben auf den Veranstalter überträgt (siehe § 38 Absatz 5 MVStättV).


Beachten Sie, dass die Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) nur ein Muster ist; die Bundesländer haben dieses Muster jeweils in Landesrecht umgesetzt (siehe hier). Wir haben Ihnen hier die MVStättV dargestellt; dort finden Sie dann auch die Abweichungen zu den 16 Landesregelungen.


In der linken Spalte finden Sie unsere FAQ zum Thema Versammlungsstättenrecht.

 

Lesen Sie dazu auch unsere News mit eventfaq-Kommentar, die Sie unter dem Stichwort “Versammlungsstättenrecht” im News-Archiv finden.


Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 1700 – 2036.




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