Schutz von Eventkonzepten

Kann ein Veranstaltungskonzept, das dem Kunden präsentiert wird, geschützt werden?

 

Ich will keinem kreativen Eventler zu nahe treten, aber das Konzept müsste schon so dermaßen extrem gigantisch sein, damit es schützbar wäre.

Allenfalls können einzelne Teile des Konzepts geschützt sein: Der Name, ein Slogan, einzelne Module, ein Logo, ein Bühnenbild usw. Umso mehr macht es Sinn, sich zu überlegen, ob man bspw. einen tollen Namen als Marke eintragen lassen könnte. Das Konzept bzw. die einzelnen Teile hiervon benötigen eine gewisse Schöpfungshöhe, damit sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk werden (siehe hierzu unseren Beitrag “Schutz aus dem Urheberrecht“.

 

Ungeachtet dessen kann der Konzeptersteller natürlich mit seinem Gegenüber vereinbaren, dass das vorgestellte Konzept als urheberrechtlich geschützt gilt, dass also so getan wird, als sei das Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk und somit das Urheberrechtsgesetz anwendbar. Sofern der Gegenüber das überhaupt unterschreibt, gilt diese Vereinbarung natürlich nur zwischen Konzeptersteller und Gegenüber, aber nicht gegenüber anderen unbeteiligten Personen.

By the way No 1: Im Extremfall kann der “Konzeptklau” eine Straftat sein, da das Wettbewerbsrecht die “unbefugte Verwertung ihm anvertrauter Vorlagen zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz” nicht erlaubt ist (siehe § 18 UWG).

 

Lesen Sie auch die News “Vorsicht bei der Preisgabe von Konzepten“.

 

 eventfaq-Tipp

Im Vorfeld kann man nicht sicher sein, dass sein Werk durch das Gesetz geschützt ist. Daher kann man bspw. in einem Pitch vereinbaren, dass die Präsentation bzw. das präsentierte Werk dem Urheberrechtsgesetz unterfallen soll: Zwischen diesen beiden Parteien (präsentierende Agentur und Pitchgeber) findet dann das Urheberrechtsgesetz Anwendung, allerdings nicht gegenüber Dritten: Das Urheberrechtsgesetz gilt nämlich nur dann, wenn es sich auch wirklich um ein urheberrechtliches Werk handelt – dann müssen sich auch alle daran halten.

Allerdings muss die Agentur auch die Position haben, vom Pitchgeber bzw. Kunden verlangen zu können, die Anwendbarkeit des UrhG zu vereinbaren – natürlich vor der Präsentation.

 

Der Hinweis in den Unterlagen, dass das Manuskript dem “Copyright” unterliege o.Ä., ist nicht ausreichend: Wenn ein Werk besteht, dann bräuchte ich den Hinweis nicht; wenn es aber kein Werk ist, dann muss die Vereinbarung von beiden Seiten getroffen werden. Eine nur einseitige Vorgabe reicht nicht aus. Als Mittelweg könnte die Agentur versuchen, den Kunden zumindest dazu zu verpflichten, die Inhalte der Präsentation nur mit Zustimmung und ggf. nach Zahlung einer angemessenen Vergütung zu nutzen

 

By the way No 2: Achten Sie darauf, dass Sie mit Ihrem Konzept auch fremde Rechte verletzen könnten. “Einfach mal so” ein Foto oder einen Namen zu verwenden, war noch selten eine gute Idee. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag “Das Urheberrecht im Pitch“.




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