Schutz aus dem Urheberrecht
Wer ein Werk erschafft, ist Urheber. Ein Werk kann gemäß § 2 UrhG bspw. sein:
- Ein Musikstück,
- ein Computerprogramm,
- ein Foto,
- eine Choreographie,
- ein Slogan,
- eine Skulptur,
- ein Haus (vgl. den neuen Hauptbahnhof in Berlin),
- eine Rede usw.
Die Schöpfungshöhe
Maßgeblich ist, dass das Werk auf einer geistigen Schöpfung beruht. Zufallsprodukte oder Naturprodukte sind also nicht urheberrechtsschutzfähig. Übrigens ist nicht alles, was theoretisch ein Werk sein könnte, auch tatsächlich ein urheberrechtliches Werk. So ist bspw. das Design eines Werbeplakates nicht zwingend urheberrechtlich geschützt, da es die erforderliche Schöpfungshöhe braucht: Der Graphiker ist also nicht zwingend Urheber – er kann aber die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes im Vertrag mit seinem Kunden vereinbaren, so dass sich zumindest der Kunde daran halten muss (siehe im Rechtshandbuch Randziffer 1042).
Zur Urheberrechtsfähigkeit von Slogans siehe:
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Werbejingles im Urheberrecht (News vom 01.09.2010)
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“Ich liebe es” ist keine Urheberrechtsverletzung (News vom 19.08.2010)
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Vorsicht bei der Preisgabe von Konzepten (News vom 02.08.2010)
Wer ist Urheber?
Auch kann immer nur ein Mensch Urheber sein. Er kann aber gewisse Rechte an einen Interessierten verkaufen. So kann bspw. die GEMA Rechteinhaberin an den Songs sein, der Komponist bleibt aber immer deren Urheber. Wer nur Anweisungen befolgt, ist selbst kein Urheber (siehe unsere News vom 08.09.2010).
Die Rechte des Urhebers
Beim Urheber bleiben immer die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte; diese sind nicht verkäuflich und nicht abtretbar:
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Das Erstveröffentlichungsrecht: Der Urheber kann entscheiden, wann sein Werk erstmalig veröffentlicht wird (§ 12 UrhG).
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Das Urhebernennungsrecht: Der Urheber ist als Urheber zu benennen (§ 13 UrhG).
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Das Entstellungsverbotsrecht: Der Urheber kann verhindern, dass sein Werk entstellt wird (§ 14 UrhG).
Anders die Nutzungsrechte: Die kann der Urheber einer anderen Person einräumen. Beispiele:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Anfertigung von Kopien.
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Verteilung dieser Kopien (z.B. Flyer).
- Aufführungsrecht (§ 19 UrhG): Abspielen auf der Bühne.
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG): Nutzung im Internet.
- Senderecht (§ 20 UrhG): Nutzung im Radio.
Wer ein urheberrechtliches Werk in der Öffentlichkeit (siehe § 15 Absatz 3 UrhG) nutzen möchte, muss daher zuvor die erforderlichen Rechte beim Urheber einholen und ggf. Lizenzgebühren bezahlen.
Damit Urheberrechtsschutz entsteht, muss es ein “Werk” geben; dafür ist eine bestimmte “Schöpfungshöhe” erforderlich. Allzu banale Dinge oder auch zufällig entstandene sind somit zumeist nicht urheberrechtlich geschützt. Im Vorfeld kann man natürlich nicht wissen, ob sein Werk auch tatsächlich ein Werk und damit urheberrechtlich geschützt ist. Wenn aber, dann ist der Urheber ausreichend durch das Urheberrechtsgesetz (kurz: UrhG) geschützt: Grundsätzlich dürfen andere sein Werk nur noch mit Zustimmung nutzen. Das Urheberrechtsgesetz geht davon aus, dass der Urheber von seinem Werk leben können soll: Er darf Rechte an seinem Werk verkaufen. Das Urheberrechtsgesetz enthält diesbezüglich zwei wichtige Regelungen, die das ansonsten bekannte Vertragsrecht etwas außer Kraft setzen: Der Urheber hat nämlich in zwei Fällen einen Nachforderungsanspruch, selbst wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart war!
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Der Urheber hat immer Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG). Vereinbaren Urheber und Lizenznehmer bspw. in einem Vertrag, dass der Urheber für die Nutzung des Werkes durch den Lizenznehmer 1.000 € erhält, und stellt sich später heraus, dass die angemessene Lizenzgebühr aber 5.000 € beträgt, dann hat der Urheber einen Nachforderungsanspruch über 4.000 €. Der Urheber kann allerdings kostenfrei (und ohne sich später auf diese Regelung berufen zu dürfen), so genannte einfache Nutzungsrechte übertragen: Einfach ist ein Nutzungsrecht dann, wenn mehrere Nutzer das Werk nutzen dürfen.
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Darüber hinaus gibt es den so genannten Bestseller-Paragraphen (§ 32 a UrhG): Wenn das Werk außerordentlich erfolgreich wird und dadurch die Lizenzgebühr und der Vorteil durch die Nutzung in einem erheblichen Missverhältnis stehen, hat der Urheber einen Anspruch auf Beteiligung am Erfolg. Dies hört sich nett an, ist aber für den Urheber oftmals schwer zu beweisen: Er muss beweisen, dass gerade sein Werk zum Erfolg des Unternehmens beigetragen hat.
Im Vorfeld kann man nicht sicher sein, dass sein Werk durch das Gesetz geschützt ist. Daher kann man bspw. in einem Pitch vereinbaren, dass die Präsentation bzw. das präsentierte Werk dem Urheberrechtsgesetz unterfallen soll: Zwischen diesen beiden Parteien (präsentierende Agentur und Pitchgeber) findet dann das Urheberrechtsgesetz Anwendung, allerdings nicht gegenüber Dritten: Das Urheberrechtsgesetz gilt nämlich nur dann, wenn es sich auch wirklich um ein urheberrechtliches Werk handelt – dann müssen sich auch alle daran halten.
Allerdings muss die Agentur auch die Position haben, vom Pitchgeber bzw. Kunden verlangen zu können, die Anwendbarkeit des UrhG zu vereinbaren – natürlich vor der Präsentation.
Der Hinweis in den Unterlagen, dass das Manuskript dem “Copyright” unterliege o.Ä., ist nicht ausreichend: Wenn ein Werk besteht, dann bräuchte ich den Hinweis nicht; wenn es aber kein Werk ist, dann muss die Vereinbarung von beiden Seiten getroffen werden. Eine nur einseitige Vorgabe reicht nicht aus. Als Mittelweg könnte die Agentur versuchen, den Kunden zumindest dazu zu verpflichten, die Inhalte der Präsentation nur mit Zustimmung und ggf. nach Zahlung einer angemessenen Vergütung zu nutzen.
Lesen Sie auch unseren Beitrag “Das Urheberrecht im Pitch” (hier klicken).
Ausführliche Informationen zum Urheberrecht finden Sie in meinem Rechtshandbuch ab Randziffer 1016.

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