Rechte bei einer Veranstaltung

Bei einer Veranstaltung gibt es regelmäßig viele verschiedene Rechteinhaber, deren Rechte es zu beachten gilt, z.B.:

  • Komponisten von Musik → Urheberrechte.
  • Künstler auf der Bühne → Leistungsschutzrechte, § 73 – 83 UrhG.
  • Veranstalter → Leistungsschutzrecht, § 81 UrhG.
  • Veranstalter → Hausrecht.
  • Besucher → Recht am eigenen Bild, § 22 KUG.

 

Daneben kommen auch Lichtdesigner, Choreographen usw. als Rechteinhaber in Betracht. Neben den Rechten, die sich aus dem Gesetz ergeben, kann es natürlich auch Rechte geben, die vertraglich vereinbart worden sind. Wer nun ein Recht nutzen möchte, muss sich mit allen beteiligten Rechteinhabern abstimmen.

 

Beispiel:

Der Veranstalter möchte das Konzert aufzeichnen, um die Aufzeichnung später für die Werbung anderer Events zu verwenden.

Er muss nun bspw. vor der Aufzeichnung…

  • die Erlaubnis der Komponisten einholen und Gebühren bezahlen, dafür ist meist die GEMA als Rechteinhaberin zuständig,
  • die Erlaubnis der Ausübenden Künstler bzw. Interpreten einholen und Gebühren bezahlen, dafür ist oft die GVL als Rechteinhaberin zuständig,
  • die Erlaubnis anderer Beteiligter einholen, sofern diese Rechte haben sollten (z.B. der Lichtdesigner, Bühnenbildner usw.),
  • die Erlaubnis des Kameramanns bzw. des Filmherstellers einholen, den Film später nutzen zu dürfen,
  • darauf achten, dass er das Recht am Bild der Besucher nicht verletzt (siehe hier).

 

Beachten Sie: Bekanntlich darf man ja fremde urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ungefragt nutzen, § 53 Absatz 1 UrhG. Diese Ausnahme hat aber eine Gegenausnahme: Wer bspw. ein Video von einer Aufführung herstellt, braucht hiefür auch für den Privatgebrauch die Erlaubnis der Rechteinhaber, § 53 Absatz 7 UrhG (ganz runter scrollen).

 

Lesen Sie auch den spezielleren Beitrag Rechte beim Public Viewing (Fußball-WM).

 

Ausführliche Informationen finden Sie in meinem Rechtshandbuch ab Randziffer 2717.




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