Lexikon zum Urheberrecht
Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort.
Abmahnung
Der Rechteinhaber kann denjenigen abmahnen, der sein Werk unerlaubt nutzt. Mit der Abmahnung (siehe § 97 a Abs. 1 UrhG) wird auf das rechtswidrige Verhalten hingewiesen, und zugleich eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert: Der Rechtsverletzer muss sich also verpflichten, das Werk künftig nicht mehr unerlaubt zu nutzen; er muss sich auch verpflichten, im Wiederholungsfall eine entsprechend empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen - Rechteinhaber und Rechtsverletzer schließen hierbei einen Vertragsstrafevertrag.
Mit der Abmahnung kann der Rechteinhaber auch Auskunft verlangen, wie lange und wo das Werk genutzt wurde, woher es erworben wurde usw. Zudem kann die Beseitigung verlangt werden, d.h. bspw. muss das Bild aus der Homepage entfernt werden.
Zudem kann der Rechteinhaber auch Schadenersatz verlangen, dies aber nur, wenn der Rechtsverletzer die Rechtsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich begangen hat (siehe § 97 Abs. 2 UrhG). Allerdings sind hier die Schwellen zur Fahrlässigkeit sehr niedrig: Wer fremde Werke nutzt, muss sich vergewissern, ob er sie nutzen darf. Tut er dies nicht, handelt er bereits fahrlässig.
Die GEMA (hier der Link zu ihrer website) ist eine Verwertungsgesellschaft. Bei ihr können Komponisten und Textdichter Mitglied werden. Mit der Mitgliedschaft räumen die Mitglieder eine Vielzahl von Rechten der GEMA ein, so dass nunmehr die GEMA Rechteinhaberin ist. Wer also ein Musikstück eines GEMA-Mitgliedes öffentlich aufführen möchte, muss nun nicht mehr den Komponisten (= Urheber), sondern die GEMA um Erlaubnis fragen (und an sie die Gebühren bezahlen).
Die GEMA ist insoweit auch ein riesengroßes Inkassounternehmen. So sehr über die GEMA geschimpft wird, müssen auch die ganz erheblichen Vorteile gesehen werden. Stellen Sie sich vor, die GEMA würde es nicht geben, und Sie wollten eine Musikveranstaltung machen. Dabei wollen Sie 30 Lieder abspielen. Ohne GEMA müssten Sie alle Komponisten der 30 Lieder ausfindig machen, mit denen jeweils in ihrer Landessprache nach deren Landesrecht verhandeln und an alle 30 die vereinbarten Gebühren zahlen.
Die GEMA ist übrigens für die Verwertung in Deutschland von Werken aller derjenigen Komponisten zuständig, die in einer ausländischen Verwertungsgesellschaft Mitglied sind. Wenn Sie also in Hamburg ein Musikstück eines US-Komponisten nutzen wollen, zahlen Sie die Gebühren an die GEMA, die dann ihrerseits die Gebühren intern auch an die ausländischen Verwertungsgesellschaften weiterverteilt.
Weitere Informationen zur GEMA hier auf unserer Themenseite.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 157.
Die GVL (hier geht es zur Website der GVL) kümmert sich um die Verwertung der Rechte aus Zweit- und Drittverwertung und zieht die Gelder von Zweit- und Drittverwertern ein. Hier arbeitet die GVL mit der GEMA zusammen. Die GEMA kassiert für die GVL mit, die GVL verteilt die von der GEMA vereinnahmten und überlassenen Beträge unter ihren Mitgliedern.
Bei der GVL können die Interpreten der Musikkompositionen Mitglied werden.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 181.
Wenn die GEMA-Gebühren außerverhältnismäßig hoch sind, können Sie eine Härtefallnachlassregelung verlangen (diese hieß früher „Missverhältnisklausel“). Hierzu müssen aber Sie aktiv werden und glaubhaft machen, dass Ihre Einnahmen in einem groben Missverhältnis zu der Höhe der Tarifgebühren der GEMA stehen.
Siehe auch im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 163.
In der Musik wird die so genannte „kleine Münze“ als Urheberrecht geschützt. Es handelt sich hierbei um einfache, gerade noch als schutzwürdig anerkennenswerte geistige Schöpfungen, da viele Musiktitel nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen.
Mit dieser Registrierungsnummer wird für die Rundfunkanstalten die Identifizierung eines Tonträgers erleichtert. Der Label-Code ist eine vier- oder fünfstellige Nummernkombination, die von der GVL an Tonträgerhersteller und Produktionsfirmen vergeben wird. Der Label-Code dient der EDV-gerechten Ermittlung der Sendeminuten eines Labels in Funk und Fernsehen.
Der Lizenzvertrag ist der Vertrag, mit dem der Urheber bzw. Rechteinhaber (= Lizenzgeber) dem Werknutzer (= Lizenznehmer) die für die geplante Nutzung des Werkes erforderlichen Rechte einräumt.
Der Lizenzvertrag kann grundsätzlich schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Aus Beweisgründen sollte er schriftlich erfolgen.
Lediglich in dem Fall, in dem der Urheber auch Rechte an derzeit noch unbekannten Nutzungsarten einräumt, muss dies in Schriftform erfolgen (siehe § 31 a Abs. 1 UrhG). Dies liegt daran, dass sich in solchen Fällen der Urheber ja schon heute verpflichtet, dem Lizenznehmer auch das Recht zu geben, eine heute noch unbekannte Nutzung, die erst in 20 Jahren bekannt bzw. technisch möglich wird, vornehmen zu können. Dementsprechend soll der Urheber vor übereilten Entscheidungen und auch späteren Beweisproblemen geschützt werden.
Im Lizenzvertrag sollte genau geregelt werden, welche Rechte für welchen Zeitraum und für welchen Ort eingeräumt werden. So findet sich bspw. vielfach die Formulierung: "Der Lizenznehmer erhält das ausschließliche ...-Recht zeitlich unbegrenzt und örtlich unbegrenzt.
"Ausschließlich" bedeutet in dem Zusammenhang, dass der Urheber nur einmal das ausschließliche Recht vergeben kann; dieser Lizenznehmer ist dann der einzige mit diesem Recht. Die andere Variante sind die "einfachen" Rechte; die kann der Urheber an mehrere Lizenznehmer parallel einräumen.
Die "Öffentlichkeit" spielt im Urheberrecht eine wichtige Rolle: Der Veranstalter muss wissen, ob seine Veranstaltung öffentlich (im Regelfall wird die Musiknutzung dann GEMA-pflichtig) oder privat ist.
Öffentlich ist die Veranstaltung (siehe § 15 Abs. 3 UrhG), wenn...
- sie für eine Mehrzahl von Teilnehmern bestimmt ist (zufälliges Mithören reicht nicht aus),
- der Teilnehmerkreis nicht abgrenzbar ist (weil z.B. Plakate in der ganzen Stadt verteilt werden) und
- die Teilnehmer nicht innerlich miteinander oder zum Veranstalter verbunden sind (weil sich keiner kennt).
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1050.
Wer fremde urheberrechtlich geschützte Werke ins Internet online stellen will, benötigt vom Urheber bzw. Rechteinhaber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG).
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1070.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein Recht, das stets beim Urheber verbleibt, während der Urheber die so genannten Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte auf einen anderen übertragen kann.
Es gibt drei Urheberpersönlichkeitsrechte:
- Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG),
- Recht auf Urhebernennung (§ 13 UrhG) und
- Recht auf Entstellung (§ 14 UrhG).
Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte gibt es dagegen viele - für jede Nutzungsart (z.B. Herstellung einer Kopie) ist ein bestimmtes Nutzungsrecht (z.B. Vervielfältigungsrecht) erforderlich.
Beispiel Fotografie:
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Der Fotograf macht ein schönes Bild. Eine Werbeagentur möchte dieses Bild nutzen.
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Sie muss zuvor den Fotografen (= Urheber) um Erlaubnis fragen (= das richtige, also das für die geplante Nutzung passende Recht einholen).
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Der Fotograf gibt der Agentur bspw. das Bearbeitungsrecht, die Agentur darf das Bild jetzt leicht verändern.
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Wenn die Agentur das Bild auf einem Poster verwenden will, braucht sie noch das Vervielfältigungsrecht (zur Herstellung der Kopien des Posters) und das Verbreitungsrecht (um das Poster aufzuhängen).
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Der Urheber hat aber ungeachtet einen Anspruch darauf, dass die Agentur ihn als Urheber nennt - das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Nennung bleibt immer beim Urheber; und zwar auch dann, wenn der Urheber alle Nutzungsrechte einem anderen geben sollte.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1049.
= Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (hier geht es zur Homepage). Sie nimmt die Erst- und Zweitverwertungsrechte für bildende Künstler wahr, insbesondere das Folgerecht gemäß § 26 UrhG.
Siehe auch im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 250.
= Verwertungsgesellschaft Wort (hier geht es zur Homepage). Sie nimmt die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen wahr.
Siehe auch im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 249.

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