FAQ zum Urheberrecht

 

Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort.




Darf ich fremde Fotos nutzen?

Wenn das Foto die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist (was in den meisten Fällen der Fall sein wird, da die Anforderungen bei Fotos nicht sehr hoch sind), ist das Foto urheberrechtlich geschützt.

 

Dann darf das Foto nur mit Zustimmung des Urhebers (= Fotograf) genutzt werden. Der Urheber erteilt die Zustimmung, dadurch werden die erforderlichen Rechte übertragen.

Beispiel: Wenn ein Veranstalter das Foto im Internet nutzen will, braucht er dazu das so genannte "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" (§ 19 a UrhG). Er wird dann Rechteinhaber an diesem einen Recht und darf damit das Foto im Internet nutzen.

 

Für jede Nutzungsart, z.B. ...

  • Kopienherstellung
  • Verteilung von Printmedien
  • TV-Sendung
  • Nutzung im Internet
  • Vorsingen auf der Bühne

... muss der Verwerter das entsprechende Recht einholen, hier z.B. ...

 

Nur in wenigen Ausnahmefällen (so genannte Schranken) darf das Foto auch ohne Zustimmung verwertet werden, bspw.:

 

Wenn der Nutzer des Bildes das für die jeweilige Nutzungsart erforderliche Recht nicht hat, begeht er eine (sogar strafbare!) Rechtsverletzung.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1016.

Dürfen Besucher auf der Veranstaltung fotografiert werden?

Grundsätzlich muss der Besucher vor der Bildaufnahme gefragt werden und zustimmen (siehe § 22 Kunsturhebergesetz). Strenggenommen ist das keine Frage des Urheberrechts, sondern des Persönlichkeitsrechts. Das Urheberrecht schützt den Fotografen des Bildes, das Persönlichkeitsrecht schützt die erkennbare abgebildete Person.

 

Es gibt nur drei Ausnahmen, bei denen der Abgebildete nicht gefragt werden muss (siehe § 23 KUG):

  1. Er ist eine "Person der Zeitgeschichte" und das Foto wird im Zusammenhang mit Berichterstattung verwendet;
  2. Er ist nur "Beiwerk": Wer also eher nur zufällig auf dem Bild zu sehen und nicht wichtig für das Bild ist, könnte Beiwerk sein. Wenn der Abgebildete weggedacht und das Bild trotzdem nocht genutzt werden kann, könnte er Beiwerk sein. Auf die Anzahl der Personen kommt es dabei nicht an; auch eine einzelne Person könnte Beiwerk sein.
  3. Er ist Teilnehmer einer Demonstration.

 

Ob man sich vom Besucher seiner Veranstaltung die erforderliche Zustimmung per AGB/Hausordnung ("Wir machen Fotos") beschaffen kann, lesen Sie in der entsprechenden FAQ.

Kann ich ein Eventkonzept schützen?

Grundsätzlich nein! Ideen sind grundsätzlich frei, so dass immer die Gefahr besteht, dass Konzeptideen geklaut werden.

 

Denkbar sind folgende Möglichkeiten:

 

1.) Urheberrecht

Das Konzept insgesamt wird in den allerseltensten Fällen urheberrechtlich geschützt sein, da die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Allenfalls Teile des Konzepts (Name, Bühnendesign usw.) könnten geschützt sein.

 

2.) Wettbewerbsrecht

Ein Dritter darf Ihr Konzept zumindest nicht 1 zu 1 umsetzen. Ein Dritter darf auch nicht Ihr Konzept nachahmen, und dadurch Ihren guten Ruf ausnutzen.

 

3.) Vertragliche Vereinbarungen

Natürlich können Sie mit einem Kunden vereinbaren, dass er das Konzept nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen nutzen darf.

 

Weitere Infos hier auf eventfaq: Link

Muss ich bei Benefiz-Veranstaltungen GEMA-Gebühren bezahlen?

Wenn die Veranstaltung öffentlich ist, grundsätzlich: Ja!

 

Das Urheberrechtsgesetz kennt nur eine Ausnahme ("Schranke"), bei der der Veranstalter keine GEMA-Gebühren zahlen muss. Dann müssen aber alle Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen (siehe § 52 Abs. 1 UrhG):

 

"Die Vergütungspflicht entfällt für die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe...

  1. keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, und
  2. die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden, und
  3. im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält

... und es sich bei der Veranstaltung handelt um...

  • Veranstaltungen der Jugendhilfe, oder
  • der Sozialhilfe, oder
  • der Alten- und Wohlfahrtspflege, oder
  • der Gefangenenbetreuung, oder
  • für Schulveranstaltungen,

... sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind."

 

Ausführliche Informationen zu dieser Ausnahme finden Sie in meinem Rechts- handbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1083.

 

Nur in diesen Fällen muss bei einer öffentlichen Veranstaltung keine GEMA bezahlt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass bspw. eine Veranstaltung, bei der Jugendliche Teilnehmen, nicht zugleich eine Veranstaltung der "Jugendhilfe" ist.

 

Ansonsten sieht die GEMA bei Benefiz-Veranstaltungen eine Reihe von vergünstigten Tarifen vor (hier klicken).

Reicht es, den Besucher in der Hausordnung zu informieren, dass Fotos gemacht werden?

Im Ergebnis wohl nein.

 

Wenn der Veranstalter Fotos von einem Besucher machen möchte, benötigt er dazu grundsätzlich die Zustimmung des Besuchers.

Eine Ausnahme: Der Besucher ist nur "Beiwerk": Wer also eher nur zufällig auf dem Bild zu sehen und nicht wichtig für das Bild ist, könnte Beiwerk sein. Wenn der Abgebildete weggedacht und das Bild trotzdem nocht genutzt werden kann, könnte er Beiwerk sein. Auf die Anzahl der Personen kommt es dabei nicht an; auch eine einzelne Person könnte Beiwerk sein → Dann muss der Besucher auch nicht gefragt werden.

 

Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden - bspw. wenn ein Besucher posiert. Und selbst dann muss der Besucher aber wissen, wofür das Foto später verwendet wird. Wird es in der Werbung eingesetzt, ist grundsätzlich eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

 

Problematisch ist, wenn der Veranstalter in seinen AGB bzw. seiner Hausordnung bspw. schreibt: "Wir weisen unsere Besucher darauf hin, dass wir auf der Veranstaltung Fotoaufnahmen machen. Der Besucher erklärt mit Zutritt zur Veranstaltung sein Einverständnis".

 

Zunächst einmal müssten die AGB formal wirksam sein (siehe Vertrag und AGB).

Darüber hinaus ist fraglich, ob die AGB auch inhaltlich wirksam sind, bzw. ob die Klausel den Besucher nicht etwa unangemessen benachteiligt:

  • z.B. weiß der Besucher nicht, wann er fotografiert wird und macht vielleicht gerade ein blödes Gesicht oder knutscht mit jemandem, den er besser nicht geknutscht hätte, wenn er wüsste, dass das Bild plötzlich im Internet auftaucht.
  • z.B. weiß der Besucher nicht, wofür sein Bild verwendet wird. Soweit das Bild in der Werbung genutzt wird, ist grundsätzlich eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich, so dass der Aushang über die AGB nicht weiterhilft: Denn es ist mehr als fraglich, ob der Besucher mit solch einer Klausel in den AGB rechnen muss.

 

Leider kann man die Frage nicht abschließend zu 100% klären, jedoch spricht vieles dafür, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist.

Wann ist eine Veranstaltung "privat" oder "öffentlich"?

Die “Öffentlichkeit” spielt im Urheberrecht eine wichtige Rolle: Der Veranstalter muss wissen, ob seine Veranstaltung öffentlich oder privat ist, denn bei einer öffentlichen Veranstaltung ist bspw. die Musiknutzung lizenzpflichtig (im Regelfall über die GEMA).


Öffentlich ist die Veranstaltung (siehe § 15 Abs. 3 UrhG), wenn…

  1. sie für eine Mehrzahl von Teilnehmern bestimmt ist (zufälliges Mithören reicht nicht aus), und
  2. der Teilnehmerkreis nicht abgrenzbar ist (weil z.B. Plakate in der ganzen Stadt verteilt werden), und
  3. die Teilnehmer nicht innerlich miteinander oder zum Veranstalter verbunden sind (weil sich keiner kennt).


Tpyischerweise gibt es Probleme bei der Abgrenzung zwischen privat und öffentlich bei folgenden Veranstaltungen:

  • Mitarbeiter-Incentives: Je mehr Mitarbeiter, desto kritischer wird es mit der Privatheit. Sehr grob kann man sagen, dass ab einer Teilnehmerzahl von 100 es schwierig wird, die GEMA bzw. ein Gericht von der Privatheit noch überzeugen zu können; das größte Problem ist dann nämlich noch die erforderliche innerliche Verbundenheit. Lesen Sie dazu unseren Beitrag hier.
  • Schulveranstaltungen: Soweit eine Klasse eine interne Veranstaltung durchführt, mag sie noch privat sein. Ein Schulfest aber ist in der Regel öffentlich.  Achtung  Anders ist es beim Kopieren aus Büchern oder Bildern für PowerPoint-Präsentationen: Dies kann außerhalb einer Universität oder staatlichen Schule, bspw. an einer privaten Berufsschule oder bei Fortbildungen auch in einer kleinen Klasse/Kurs verboten sein.
  • Hochzeiten: Hier haben Gerichte so genannte Türkische Hochzeiten mit 860 Gästen noch als privat eingestuft, da die hohe Zahl von Gästen bei derlei Events üblich sei und es sich tatsächlich zumindest um Familienmitglieder und Anhang gehandelt habe.


Die Öffentlichkeit einer Veranstaltung führt übrigens bspw. auch…

  • zur Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes,
  • zur ggf. Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung,
  • im Regelfall zur Genehmigungspflicht.
Was ist alles urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlich geschützt können sein (siehe § 2 UrhG):

  • Texte,
  • Zeichnungen, Pläne,
  • Fotos,
  • Filme,
  • Musik,
  • Datenbanken,
  • Werke der bildenden Kunst,
  • Werke der angewandten Kunst (z.B. Designmöbel),
  • Bauwerke.

 

Voraussetzung ist, dass das Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe hat, d.h. ein Minimum an Individualität aufweist und mehr ist als nur banal.

 

Ein Eintrag oder eine Anmeldung ist nicht erforderlich, der gesetzliche Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung.

 

Weitere Infos hier auf eventfaq: Link

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1016.

Welche Rechte muss ich beachten, wenn ich im Pitch mein Konzept vorstelle?

Wenn Sie bei einem Kunden Ihr Konzept vorstellen, so müssen Sie generell beachten:

  • Urheberrechte,
  • Markenrechte,
  • Wettbewerbsrecht usw.

 

Sie können für einen Pitch jedenfalls nicht "einfach so" fremde Sachen (Werke, Namen, Marken usw.) nutzen.

 

Bspw. das Urheberrecht gibt Ihnen nur ganz enge Grenzen vor, in denen Sie ausnahmsweise ungefragt fremde Werke (Fotos, Texte, Musik usw.) nutzen dürfen:

  • Das fremde Werk wird nur vorübergehend vervielfältigt (z.B. zum Zwischenspeichern), § 44 a UrhG.
  • Das fremde Werk wird in den engen, zulässigen Grenzen zitiert, § 51 UrhG. In Betracht kommt bspw. auch ein Bildzitat. Das Bildzitat darf aber nicht nur der Ausschmückung der Präsentation dienen.
  • Das fremde Werk ist ein nur unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG. Das fremde Werk ist bspw. dann nur Beiwerk, wenn es austauschbar und eher zufällig Bestandteil der Präsentation ist. Beispiel: In einem mehrminütigen Film ist für wenige Sekunden eine urheberrechtlich geschützte Skulptur zu sehen.
  • Das fremde Werk ist ein sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindliches Werk, § 59 UrhG. Beispiel: Sie machen von einem Straßenzug ein Foto, und auf dem Foto ist ein auf der Straße befindlicher Brunnen zu erkennen.


Letztlich müssen Sie auch an später denken: Wenn Ihr Kunde Ihr Konzept umsetzen möchte, so muss es auch umsetzbar sein, also nicht gegen fremde Urheberrechte, Markenrechte usw. verstoßen!

 

Weitere Infos hier auf eventfaq: Link

Wer hat bei einer Veranstaltung welche Rechte?

Auf einer Veranstaltung darf niemand einfach so bspw. Fotos machen. Verschiedene Beteiligte haben verschiedene Rechte an/auf einer Veranstaltung. Lesen Sie weiter in unserem Beitrag hier.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 2650.

Wer ist Urheber im Arbeitsverhältnis?

Urheber kann immer nur ein Mensch sein. Ist er Arbeitnehmer, und erschafft er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so bleibt der Arbeitnehmer immer noch Urheber.

 

Die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben stets beim Urheber:

  1. Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)
  2. Recht auf Urhebernennung (§ 13 UrhG)
  3. Recht auf Entstellung (§ 14 UrhG)

 

Die Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte entstehen zunächst beim Urheber, er kann sie (alle oder einzelne) aber auf einen anderen übertragen, so dass der dann Rechteinhaber wird. Im Arbeitsrecht gehen diejenigen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber über, die der Arbeitgeber benötigt, um seinerseits seine Kundenaufträge erfüllen zu können. Alle anderen Nutzungsrechte, die dazu nicht erforderlich sind, verbleiben beim Urheber.

 

Weitere Infos hier auf eventfaq: Link

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 730.

Worauf muss ich achten, wenn ich fremde Werke nutze?

Es muss sichergestellt sein, dass Sie vom richtigen Rechteinhaber die erforderlichen Rechte erhalten: Im Urheberrecht gibt es nämlich keinen gutgläubigen Erwerb!

 

Das bedeutet:

  • Wenn Sie irgendwo bspw. ein Bild kaufen um es gewerblich zu nutzen, müssen Sie (!) prüfen, ob Sie die erforderlichen Rechte auch wirklich haben. Auf Zusagen bspw. von der beauftragten Werbeagentur usw. dürfen Sie sich nicht verlassen.
  • Erwerben Sie das Bild von jemandem, der in Wahrheit gar nicht Rechteinhaber ist, so konnten Sie selbst auch niemals Rechteinhaber werden. Das heißt, dass Sie das Bild unerlaubt nutzen, da ja der wahre Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt hat.
  • Der wahre Rechteinhaber kann Sie also, wenn er von der unerlaubten Nutzung erfährt, abmahnen.

 

Weitere Infos hier auf eventfaq: Link

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1112.



EventFAQ RSS Feed
Banner Schutt,Waetke Rechtsanwälte


Banner EventFAQ Shop