Das Urheberrecht im Pitch
Eine Agentur stellt sich bei einem Pitch einem potentiellen Auftraggeber vor und verwendet dabei die althergebrachte Power-Point-Präsentation und/oder eine schön gestaltete Papier-Mappe. Was darf die Agentur in Ihrer Präsentation verwenden?
Eigene Sachen
Wenn die Agentur die Präsentation komplett aus eigenen Mitteln, Texten, Fotos, Layouts usw. herstellt, ist die Sache unproblematisch.
Fremde Sachen
Darf aber die Agentur auch fremde Texte, Fotos usw. in ihre Präsentation einbinden? Diese Frage geht in der Praxisarbeit gerne mal unter, und ist auch nicht so einfach zu beantworten.
Sofern das verwendete fremde Material rechtlich nicht geschützt ist, spricht nichts gegen eine Verwertung. Ein rechtlicher Schutz kann sich ergeben aus…:
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Urheberrecht, dann müsste es sich bei dem Material um ein “Werk” handeln.
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Geschmacksmusterrecht, dann müsste es sich um ein Geschmacksmuster handeln, dies kommt häufig vor beim Design.
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Markenrecht, dann müsste eine Marke im Spiel sein.
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Titelrecht, dann müsste ein Titel im Spiel sein.
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Wettbewerbsrecht, wenn ich fremdes Material “unlauter” einsetzen würde.
Schauen wir uns zunächst das Urheberrecht genauer an:
Das fremde Material muss ein Werk sein (siehe § 2 UrhG, und siehe unseren Beitrag hier).
Grundsätzlich darf fremdes urheberrechtlich geschütztes Material nur mit Einwilligung des Rechteinhabers verwertet werden.
Hinweis 1
Beachten Sie: Die unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist eine Straftat!
Ohne Erlaubnis des Rechteinhabers darf das fremde Werk nur in ganz wenigen Ausnahmen verwertet werden. Diese Ausnahmen nennt das Gesetz “Schranken”. Die Schranken sind in den § 44 a bis 63 a UrhG geregelt. Mehr Ausnahmen gibt es nicht. Wenn die Agentur sich nicht auf eine dieser Ausnahmen berufen kann, darf sie ohne Einwilligung das fremde Werk nicht verwerten.
Da das Urheberrechtsgesetz den Urheber massiv schützen will und der Urheber grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes teilhaben soll, dürfen die gesetzlichen Schranken nicht ausgedehnt werden: Die Ausnahmen sollen Ausnahmen bleiben, und nicht zur Regel werden.
Für unsere Eingangsfrage “Was darf ich in einer Präsentation verwenden?” bedeutet dies: Bei einem Pitch kommen folgende Ausnahmen in Betracht:
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Das fremde Werk wird nur vorübergehend vervielfältigt (z.B. zum Zwischenspeichern), § 44 a UrhG.
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Das fremde Werk wird in den engen, zulässigen Grenzen zitiert, § 51 UrhG. In Betracht kommt bspw. auch ein Bildzitat. Das Bildzitat darf aber nicht nur der Ausschmückung der Präsentation dienen.
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Das fremde Werk ist ein nur unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG. Das fremde Werk ist bspw. dann nur Beiwerk, wenn es austauschbar und eher zufällig Bestandteil der Präsentation ist. Beispiel: In einem mehrminütigen Film ist für wenige Sekunden eine urheberrechtlich geschützte Skulptur zu sehen.
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Das fremde Werk ist ein sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindliches Werk, § 59 UrhG. Beispiel: Sie machen von einem Straßenzug ein Foto, und auf dem Foto ist ein auf der Straße befindlicher Brunnen zu erkennen.
Wie Sie sehen, dürfte der Fall also recht selten vorkommen, dass Sie fremde Werke bei einem Pitch ohne Zustimmung des Urhebers verwenden dürften. Ansonsten handelt es sich um eine Rechtsverletzung.
Hinweis 2
Die Rechtsverletzung wird nicht dadurch besser, dass Sie bspw. neben das Bild die Quelle bzw. Fundstelle des Bildes angeben.
Eine Quelle muss aber angegeben werden, wenn Sie das Bild zulässigerweise zitieren (siehe § 63 UrhG).
Das Urheberrechtsgesetz verlangt vielfach die Öffentlichkeit (Zur Definition siehe § 15 Absatz 3 UrhG). Nun könnte man denken, dass eine Verwendung fremder Werke dann unproblematisch sei, wenn der Pitch nicht “öffentlich”, sondern “privat” im urheberrechtlichen Sinne sei. Das wäre aber zu kurz gedacht:
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Der normale Pitch ist im Regelfall öffentlich. Beachten Sie dabei, dass die urheberrechtliche Definition von Öffentlichkeit nicht identisch ist mit der landläufigen Meinung von Öffentlichkeit (“Es hört ja nur der Kunde zu”).
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Selbst wenn ein Pitch einmal im urheberrechtlichen Sinne privat sein sollte, dürfen Sie nicht deshalb machen, was Sie wollen (siehe § 53 UrhG): Auch dem “privaten” Gebrauch sind enge Grenzen gesetzt, so darf z.B. die private Nutzung keinem Erwerbszweck dienen. Typischerweise dient die Präsentation in einem Pitch aber einem Ewerbszweck.
Vorsicht also bei der Verwendung von fremden Werken in Ihrer Präsentation! Eine Rechtsverletzung ist strafbar und kann zu teuren Ansprüchen des Urhebers führen.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1016.
Die Problematik des Markenrechts, Geschmacksmusterrechts, Titelrechts usw. werden wir demnächst in einem anderen Beitrag darstellen.
Hinweis 3
Wenn Sie ein Bild verwenden und auf dem Bild Menschen erkennbar sind, müssen Sie auch noch das “Recht am Bild” der erkennbaren Personen berücksichtigen (siehe unseren Beitrag hierzu).
Umgekehrt: Wann darf der Pitchgeber mit Ihrem Konzept nutzen?
Eine ganz andere Frage ist, ob und wann der Pitchgeber bzw. der potentielle Auftraggeber das Konzept nutzen darf. Lesen Sie hierzu unsere News “Schutz von Eventkonzepten” und “Vorsicht bei der Preisgabe von Konzepten“.
Außerdem:
Wenn Sie in dem Pitch oder danach ein Angebot erstellen, achten Sie auf die genaue Beschreibung Ihrer Agenturleistung. Lesen Sie dazu unsere News “Untreue durch die Agentur?”.

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