FAQ zu Sicherheitsdienst / Sanitätsdienst
Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort.
Darf ein Besucher festgehalten werden, wenn er nicht bezahlt oder etwas kaputt macht?
Das Personal des Veranstalters hat die Möglichkeit, im Rahmen des zivilrechtlichen Selbsthilferechts (siehe § 229 BGB) einen Schuldner festzuhalten. Damit ist das vorübergehende Festhalten rechtmäßig, wenn allerdings auch im Gegenzug umgehend die Polizei gerufen wird (stundenlanges Einsperren im Keller wäre also unzulässig).
Diesem rechtmäßigen Selbsthilferecht darf der Besucher dann nicht seinerseits mit dem Notwehrrecht begegnen (er befreit sich mit Gewalt), d.h. er muss das Selbsthilferecht dulden.
Denkbar ist auch das Festnahmerecht des § 127 Strafprozessordnung: Ist jemand auf frischer Tat ertappt worden, kann Jedermann ihn festhalten. Das Festnahmerecht kann bspw. greifen, wenn ein Besucher einen anderen schlägt und das Sicherheitspersonal den Schläger bis zum Eintreffen der Polizei festhält.
Problematisch wird es, wenn der festgehaltene Besucher tatsächlich nichts getan hat, und damit zu Unrecht festgehalten würde.
Vorsicht Festhalten mag erlaubt sein, allerdings nur zum Zweck der Feststellung der Personalien (notfalls durch die Polizei). Der Besucher darf aber nicht festgehalten werden, damit er bspw. noch offene Kosten zahlt.
Wer im Sicherheitsunternehmen mit Bewachungsaufgaben betraut wird, muss
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die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und
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die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bewachungsverordnung besitzen, und
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einen Unterrichtungsnachweis, entweder...
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nach § 3 Abs. 2 BewachungsVO, oder
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ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 BewachungsVO, oder
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eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BewachungsVO, oder
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(wenn er als Mitarbeiter am Einlass eingesetzt wird) ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachungsVO vorlegen
Dies sind die „Mindestanforderungen“ an Mitarbeiter des Sicherheits- unternehmens.
Darüber hinaus ist für Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich (§ 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO bzw. § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachungsVO).
Besonderheit
Dies gilt nicht, wenn der Betrieb durch eigenes angestelltes Personal seinen Betrieb bewachen lässt. Hat also die Diskothek angestelltes Sicherheitspersonal, greifen die Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung nicht!
Dann muss der Arbeitgeber aber „zumindest“ die BGV C 7 als berufsgenossenschaftliche Vorgabe für den Arbeitsschutz beachten.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 GewO).
Diese Erlaubnis darf dann nicht erteilt werden (siehe § 34 a Abs. 1 Satz 3 GewO), wenn…
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
- der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.

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