Lexikon zum Versicherungsrecht
Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort.
Ausfallversicherung
Versicherungsart, die den Ausfall der Veranstaltung bzw. die dadurch entstandenen Schäden abdeckt, z.B. bei Krankheit des Künstlers. Der wird von der Versicherung zuvor befragt und muss richtige Angaben machen; verschweigt er eine Krankheit, zahlt die Versicherung nachher nicht.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1541.
Wenn ein Besucher bspw. seine Jacke an einer Garderobe abgibt, handelt es sich juristisch um eine Verwahrung durch den Veranstalter. Solcherart Verträge sind über eine normale Veranstalterhaftpflichtversicherung aber nicht gedeckt! Der Veranstalter kann hierfür eine eigene Garderobenversicherung abschließen.
Der Hinweis "Keine Haftung für die Garderobe" hilft nicht, da die Haftung nicht für alle Schäden komplett ausgeschlossen werden darf (siehe § 309 Nr. 7 BGB).
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1551.
Versicherung für den selbständigen Künstler, in die ggf. der Künstler, aber auch der Veranstalter einzahlen muss, und zwar unabhängig davon, ob der Künstler aus Deutschland kommt und tatsächlich versicherungspflichtig ist.
Die KSV ist keine normale Versicherung, die freiwillifg abzuschließen ist; entweder ist der Künstler darin pflichtversichert (wenn er mehr als 3.950 € im Jahr verdient) und entweder ist der Veranstalter abgabepflichtig (siehe § 24 KSVG) oder nicht.
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 3061.
Mit dieser Versicherung versichert sich der Veranstalter gegen Schäden, die er (oder seine Mitarbeiter) verursacht haben und für die er von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird.
Die Versicherungs ist grundsätzlich für den Veranstalter freiwillig, sofern nicht behördliche und/oder vertragliche Auflagen den Abschluss verlangen. Für die Eventbranche zwingend ist die Haftpflichtversicherung vorgeschrieben bei übermäßiger Straßennutzung (z.B. Sportveranstaltungen), siehe § 29 StVO mit Verwaltungsvorschrift.
Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei...
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vorsätzlich verursachten Schäden des Versicherungsnehmers,
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Schäden im Ausland (sofern nicht ausdrücklich mitversichert),
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reine Vermögensschäden, z.B. bei fehlerhafter Beratung (sofern nicht ausdrücklich mitversichert),
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Schäden an gemieteten, geliehenen und in Verwahrung genommenen Sachen (sofern nicht ausdrücklich mitversichert).
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1524.
1.) Versicherungsagent
Er steht im Lager der Versicherung und verkauft für sie Versicherungen. Seine Handlungen dem Versicherungsunternehmen zugerechnet. Er ist mit einem Stellvertreter vergleichbar.
2.) Versicherungsmakler
Er ist ein selbständiger Versicherungskaufmann, der Versicherungsverträge vermittelt. Der Makler ist in der Regel der Vertreter des Versicherungsnehmers. Seine Handlungen werden nicht dem Versicherungsunternehmen, sondern dem Versicherten zugerechnet.
Bei fast allen Versicherungen kommt auf die Prämie die so genannte Versicherungssteuer dazu. Bei den typischen eventspezifischen Versicherungen beträgt der Steuersatz derzeit 19 %.
Dabei handelt es sich aber nicht um eine Umsatzsteuer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt! In der Kalkulation ist also der Prämien-Nettobetrag plus die 19% Versicherungssteuer als Ausgabe zu rechnen, selbst bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen. Eine Umsatzsteuer hierauf gibt es nicht.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 3058.

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