Haftpflichtversicherung vs. Beratung

Wer eine Haftpflichtversicherung abschließt, glaubt sich oftmals umfassend versichert. Dies ist ein gefährlicher Trugschluss. Die Versicherer haben – aus gutem Grund – eine Vielzahl von Tatbeständen ausgeschlossen, so dass sie nicht immer zahlen müssen.


Einige Beispiele finden Sie im Beitrag “Pflichten des Versicherungsnehmers“.


Folgende Schäden sind aber regelmäßig auch nicht über eine normale Haftpflichtversicherung abgedeckt:

  • Schäden an gemieteten, geliehenen und in Verwahrung genommenen (z.B. Garderobe) Sachen.
  • Reine Vermögensschäden.


“Reine Vermögensschäden” sind durch die normale Haftpflicht nicht abgedeckt. Für diese Art Schäden gibt es die so genannte Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung. Die normale Haftpflichtversicherung deckt nur ab:

  • Sachschäden,
  • Körperschäden,
  • Vermögensschäden, die auf einem Sach- oder Körperschaden beruhen.


Beispiel 1:

Der Veranstalter beleuchtet eine Treppe nicht ordnungsgemäß, weshalb ein Besucher stürtzt und sich verletzt. Es handelt sich um einen Körperschaden, der von der Haftpflicht gedeckt ist.


Beispiel 2:

Der Veranstalter beleuchtet eine Treppe nicht ordnungsgemäß, weshalb ein Besucher stürtzt und sich verletzt. Der Besucher kann 5 Tage nicht arbeiten und hat einen Einkommensverlust. Es handelt sich einerseits um einen Körperschaden, der von der Haftpflicht gedeckt ist. Der Einkommensverlust ist ein Vermögensschaden – aber kein “reiner”, sondern ein Vermögensschaden, der auf einem Körperschaden beruht. Auch solche Vermögensschäden sind grundsätzlich von der Haftpflicht gedeckt.


Beispiel 3:

Der Event-Manager soll einen Veranstalter beraten, dabei unterläuft ihm ein Fehler, weshalb dem falsch beratenen Veranstalter ein Schaden entsteht. Hier handelt es sich nun um einen “reinen Vermögensschaden”: Der Veranstalter hat einen geldwerten Verlust, der nicht auf einem Körper- oder Sachschaden beruht. Solche reinen Vermögensschäden sind von der Haftpflicht nicht gedeckt, der Event-Manager müsste den Schaden also selbst bezahlen. Insbesondere wer also beratend tätig ist, sollte über den Abschluss einer gesonderten Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachdenken.

 

 Hinweis

Ähnliches gilt auch für gemietete Sachen: Normale Haftpflichtversicherungen übernehmen keine Schäden an Mietsachen. Hierfür gibt es eigene Mietsachschadenversicherungen, die teilweise in eine “normale” Veranstalter- haftpflicht integriert sein können. Hier gilt es, den Versicherungsvertrag genau zu lesen!


Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis in Randziffer 1536 und 1579.




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