Haftpflichtversicherung und Miete

Diese Frage taucht bei uns oft genug auf, damit wir sie hier einmal abbilden wollen:

Ein Veranstalter schließt eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab. Er mietet eine Halle und eine Bühne. Während der Veranstaltung verliert ein Mitarbeiter des Veranstalters einen Hallenschlüssel, außerdem geht ein Bühnenelement kaputt. An der Besuchergarderobe fehlt eine Jacke, der Besucher kann aber noch seine Garderobenmarke vorzeigen. Der Veranstalter möchte die drei Schäden über seine Haftpflichtversicherung abwickeln.

 

Im Regelfall wird er nun aber ein Problem haben. In der Veranstalterhaft- pflichtversicherung ist normalerweise ausgeschlossen:

  • Haftung für gemietete Sachen (Halle, Bühne),
  • Haftung für geliehene Sachen,
  • Haftung für in Verwahrung genommene Sachen (Garderobe).


Der Veranstalter muss dann diese Schäden aus der eigenen Kasse bezahlen.


Hierfür gibt es spezielle Versicherungen, bspw.:

  • Equipmentversicherung/Mietsachschadenversicherung,
  • Schlüsselverlustversicherung,
  • Garderobenversicherung.

 

Immer mehr Versicherungen oder Versicherungsmakler bieten eine “Allround”-Veranstalterhaftpflichtversicherung an, in der auch Mietsachschäden enthalten sind. Achten Sie hier auf die Höhe der Versicherung: Oftmals liegen diese nämlich nur bei ca. 20.000 Euro, was bei einer abgebrannten Halle nicht wirklich viel ist.

 

Auch der Vermieter/Verleiher muss aufpassen:

In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass der Mieter binnen einer bestimmten Frist den “Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen” soll. Der Vermieter könnte sich genauso versichern lassen, dass es in der Nacht dunkel ist – solch eine Klausel bringt ihn nicht weiter:

 

Problem 1: Die Haftpflichtversicherung mag zwar abgeschlossen sein, aber ist sie auch (noch) für diese Veranstaltung gültig? Oder wurde vielleicht die Versicherung zwischenzeitlich gekündigt?

Lösung: Lassen Sie sich von dem Versicherungsunternehmen die Absicherung der konkreten Veranstaltung bestätigen.

Problem 2: Die Haftpflichtversicherung haftet normalerweise nicht für Schäden an Mietsachen = Halle, oder oftmals ist die Deckungssumme zu gering.

Lösung: Lassen Sie sich von dem Versicherungsunternehmen die Absicherung von Mietsachschäden bis zur Höhe XY für die konkrete Veranstaltung bestätigen.

 

 Hinweis
In normalen Haftpflichtversicherungsverträgen sind üblicherweise auch folgende Schäden ausgeschlossen:

  • Auslandsschäden (lassen sich aber extra versichern)
  • Schäden durch Vorsatz

 

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1524.




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