Relevante Bundes-Gesetze
Hier haben wir einige der für die Eventbranche relevanten bundesweit geltenden Gesetze und Verordnungen alphabetisch verlinkt auf Fundstellen im Netz. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Es gibt natürlich noch eine Reihe weiterer Gesetze, Verordnungen, Satzungen usw., die beachtet werden müssen.
Landesrecht:
Soweit die Bundesländer verschiedene Regelungen in ihrem Landesrecht haben, sind diese auf der Unterseite Relevante Landes-Gesetze zu finden.
Bundesrecht:
Hier nun die für Veranstaltungen relevanten Bundesgesetze. Wenn Sie auf den Begriff klicken, öffnet sich ein Fenster mit dem Link zum Gesetzestext und einer kurzen Beschreibung.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Kurzform: AÜG
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- Kurzdarstellung:
Das AÜG ist anwendbar, wenn ein Entleiher (z.B. der Veranstalter) Arbeitnehmer des Verleihers (z.B. Zeitarbeitsfirma oder Sicherheitsdienst) ausleiht.
Maßgeblich ist, dass dann der Entleiher weisungsbefugt ist gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Das bedeutet aber zugleich, dass der Entleiher auch für den Arbeitsschutz des ausgeliehenden Arbeitnehmers zuständig ist. Der Überlassungsvertrag muss in Schriftform geschlossen werden, der Verleiher braucht eine Erlaubnis der Arbeitsagentur.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist abzugrenzen vom normalen Dienstvertrag: Der Veranstalter beauftragt den Sicherheitsdienst mit dem Aufbau der Biertischgarnituren. Die Mitarbeiter sind nur ihrem Chef gegenüber weisungsgebunden, nicht gegenüber dem Veranstalter. Sie bringen auch ihr eigenes Equipment mit usw.
- Kurzform: ArbSchG
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- Kurzdarstellung:
Das ArbSchG ist das grundlegende Gesetz zum Arbeitsschutz. Es regelt u.a. die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. An das ArbSchG schließen sich eine Vielzahl weiterer Spezialgesetze an, bspw. die Baustellenverordnung, das Arbeitszeitgesetz usw.
- Kurzform: ASiG
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- Kurzdarstellung:
Im ASiG ist die Pflicht des Arbeitgebers geregelt, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, außerdem die Aufgaben und Qualifikationen dieser beiden.
- Kurzform: ArbStättVO
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- Kurzdarstellung:
In der ArbStättVO sind die Bedingungen an einen Arbeitsplatz und die Arbeitsstätte allgemein geregelt.
- Kurzform: ArbZG
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- Kurzbeschreibung:
Im Arbeitszeitgesetz sind die Arbeitszeiten der erwachsenen Arbeitnehmer geregelt, mit Ausnahmen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, Nachtarbeit usw. Die Arbeitszeiten der minderjährigen Arbeitnehmer sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
- Kurzform: BauGB
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- Kurzbeschreibung:
Das Baugesetzbuch ist ein Bundesgesetz, daneben haben die Bundesländer eine eigene Landesbauordnung. Das BauBG regelt das Bauplanungsrecht, also Bereiche wie Struktur und Entwicklung von besiedeltem Raum. Thematisch zum BauGB gehört auch die Versammlungsstättenverordnung ds jeweiligen Bundeslandes, die Details für eine Versammlungsstätte beinhaltet.
- Kurzform: BaustellVO
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- Kurzbeschreibung:
Die Baustellenverordnung ist ein Teil des Arbeitsschutzrechts. Sie ist anwendbar, wenn es um ein "Bauvorhaben" geht. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Im Anwendungsbereich der Baustellenverordnung ist beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitgeber ein Sicherheitskoordinator zu bestellen, der die Arbeitsschutzmaßnahmen der mehreren Arbeitgeber zu koordinieren hat.
- Kurzform: BetrSichV
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- Kurzbeschreibung:
In der Betriebssicherheitsverordnung finden sich Vorschriften zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und für die Benutzung der Arbeitsmittel durch die Beschäftigten. Hierunter fallen bspw. Aufzugsanlagen, aber auch Kaffeemaschienen, Drucker oder Verlängerungskabel. Im Zusammenspiel mit der BGV A3 und der TRBS 1201 und anderen Normen sind bspw. wiederkehrende Prüfungen vorzunehmen (siehe unseren Beitrag hier).
- Kurzform: BewachV
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- Kurzbeschreibung:
In der BewachV ist geregelt, was eine Bewachung ist, wer bewachen darf, und welche Voraussetzungen der Bewacher erfüllen muss. Die BewachV betrifft insbesondere den Ordnungsdienst bzw. Sicherheitsdienst (in Kombination mit § 34a Gewerbeordnung, der BGV C7 und der DIN 77200).
- Kurzform: BGB-Info-VO
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- Kurzbeschreibung:
Die BGB-Info-VO regelt die Informationspflichten des Unternehmers bspw. im Fernabsatzgeschäft (siehe § 312 b BGB) oder im elektronischen Geschäftsverkehr (siehe § 312 g BGB) und wird ergänzt durch den Art. 246 EGBGB. Weitere Informationspflichten des Veranstalters bzw. allgemein des Unternehmers ergeben sich aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-VO (siehe unter diesem Begriff) oder auch § 5a UWG und im Internet aus § 5 TMG (Impressumspflicht).
- Kurzform: BDSG
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- Kurzbeschreibung:
Das BDSG regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Daneben gibt es Landesregelungen der Bundesländer. In der Veranstaltungsbranche greifen die Datenschutzgesetz z.B. bei der Speicherung von Besucherdaten.
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- Kurzbeschreibung:
Diese Durchführungsverordnung regelt mit Blick auf Umweltbeeinträchtigungen (z.B. Lärm) den Bau und Betrieb von Sportanlagen.
- Bekannt unter dem Namen: TA Lärm
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- Kurzbeschreibung:
Die TA Lärm (= "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) regelt den Schutz von Anwohnern vor Lärm von Anlagen. Teilweise kann im Eventbereich auf sie zurückgegriffen werden. Daneben kann aber auch die Freizeitlärm-Richtlinie gelten.
- Kurzform: BImSchG
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- Kurzbeschreibung:
Das BImSchG regelt den Schutz vor Umwelteinwirkungen wie z.B. Lärm und betrifft den Lärmschutz. Daneben gibt es Landes-Immissionsschutzgesetze. Die 6. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG ist die bekannte "TA Lärm" (siehe unter diesem Begriff), die den Schutz der Nachbarn vor Lärm genauer regelt.
- Kurzform: BGB
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- Kurzbeschreibung:
Das BGB dürfte weithin bekannt sein. Für die Eventbranche finden sich dort bspw. Regelungen zum Vertragsschluss, dem Dienst- und Werkvertrag usw.
- Kurzform: DL-InfoV
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- Kurzbeschreibung:
Die DL-InfoV regelt Informationspflichten des Unternehmers gegenüber potentiellen Kunden und bestehenden Kunden, die er über sein Unternehmen, seine Kooperationen usw. vor Vertragsschluss bekannt machen muss. Daneben gibt es Informationspflichten aus der BGB-Info-VO (siehe unter diesem Begriff), § 5a UWG und im Internet aus § 5 TMG (Impressumspflicht).
- Kurzform: EStG
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- Kurzbeschreibung:
Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Arbeit. Im Gesetz finden sich die Regelungen zur "Ausländersteuer", die korrekterweise eine "beschänkte Einkommensteuer" ist.
- Kurzform: GastG
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- Kurzbeschreibung:
Das Gaststättengesetz war bisher ein Bundesgesetz, die Kompetenzt liegt zwischenzeitlich aber bei den Ländern, wobei viele Länder noch immer auf das Bundesgesetz verweisen. Im GastG ist u.a. geregelt, was eine Gaststätte ist und dass der Betrieb von Gaststätten erlaubnispflichtig ist. "Gaststätte" ist nicht nur das Restaurant, sondern kann eben auch bspw. in einer Diskothek oder Versammlungsstätte betrieben werden. Siehe auch unseren Menüpunkt Gaststättenrecht.
- Kurzform: GeschmMG
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- Kurzbeschreibung:
Das Geschmacksmuster ist die "kleine Schwester" des urheberrechtlichen Werks. Im Regelfall sind Design der angewandten Kunst (z.B. eine Flasche, ein Auto) nicht urheberrechtlich geschützt, es kann aber als Geschmacksmuster eingetragen werden.
- Kurzform: UWG
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- Kurzbeschreibung:
Im UWG ist das faire Marktverhalten der Wettbewerber geregelt, insbesondere unlautere, irreführende, vergleichende oder belästigende Werbung (z.B. Telefonwerbeanrufe).
- Kurzform: GewO
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- Kurzbeschreibung:
Die Gewerbeordnung regelt die grundsätzliche Gewerbefreiheit, insbesondere aber auch die für den Eventbereich interessanten Bereiche Messe, Volksfeste und Märkte.
- Kurzform: HGB
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- Kurzbeschreibung:
Im HGB ist das Recht der Kaufleute geregelt. Soweit sich dort für Kaufleute Spezialregelungen befinden, gehen diese dem BGB vor. U.a. ist im HGB der Zinssatz unter Kaufleuten anders geregelt, aber auch die oHG als Rechtsform, das Handelsregister oder der Firmenname.
- Kurzform: IfSG
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- Kurzbeschreibung:
Dieses Gesetz soll übertragbaren Krankheiten vorbeugen und die Ausbreitung von Infektionen verhindern. Maßgeblich ist hier insbesondere § 43, bei dem es um die Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes geht.
- Kurzform: JArbSchG
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- Kurzbeschreibung:
Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten für minderjährige Arbeitnehmer. Für erwachsene Arbeitnehmer gilt das Arbeitszeitgesetz.
- Kurzform: JSchG
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- Kurzbeschreibung:
Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des JSchG ist also die Frage, ob die Veranstaltung öffentlich ist oder nicht-öffentlich. Geregelt ist dann bspw. der Alkoholkonsum, Rauchen, der zeitliche Aufenthalt in Gaststätten oder auf Tanzveranstaltungen usw.
- Kurzform: KSVG
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- Kurzbeschreibung:
Das KSVG regelt einerseits, wer Mitglied in der KSK sein kann/muss (nämlich selbständige Künstler und Publizisten mit gewissen Voraussetzungen), und andererseits, wer als Unternehmer Abgaben bezahlen muss. Der Veranstalter bzw. sonstige Auftraggeber von selbständigen Künstlern oder Publizisten muss prüfen, ob er abgabepflichtig ist, da er dann den Abgabesatz bei seiner Kalkulation als Ausgabe berücksichtigen muss.
- Kurzform: KUG
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- Kurzbeschreibung:
Im KUG sind heute nur noch die Persönlichkeitsrechte der (z.B. in einem Video oder auf einem Foto) abgebildeten oder in einem Text erkennbaren Person geregelt. Die Rechte des Autors/Fotografen, also des Urhebers, sind dagegen im Urheberrechtsgesetz geregelt.
- Kurzform: LadSchlG
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- Kurzbeschreibung:
Das Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und spielt bspw. für Messen oder Märkte eine Rolle.
- Kurzform: LärmVibArbSchVO
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- Kurzbeschreibung:
Diese VO ist ein Teil des Arbeitsschutzes, eben speziell zum Thema Lärm und Vibration. Dort ist geregelt, wie laut es an einem Arbeitsplatz sein darf und welche Maßnahmen der Arbeitgeber ab bestimmten Dezibelwerten treffen muss.
- Kurzform: LasthandhabV
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- Kurzbeschreibung:
Diese Verordnung ist Teil des Arbeitsschutzes, wie der Name sagt: Dort ist geregelt, wer (Frau, Mann) was in welcher Position wie lange tragen und heben darf.
- Kurzform: MarkenG
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- Kurzbeschreibung:
In diesem Gesetz ist geregelt, was eine Marke ist, wie sie geschützt wird und welche Rechte der Markeninhaber hat. Darin enthalten sind auch Regelungen zum "Titel".
- Kurzform: MVStättV
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- Kurzbeschreibung:
Die MVStättV gehört eigentlich nicht hierher, da sie kein Bundesgesetz ist, sondern nur ein von der ARGE Bau vorgeschlagenes Muster, das die Bundesländer umsetzen können. In der Verordnung ist der Bau und Betrieb von Versammlungsstätten geregelt.
- Kurzform: PAngV
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- Kurzbeschreibung:
Die Verordnung regelt die Angabe von Preisen in der Werbung oder im Verkauf von Waren oder Leistungen an Letztverbraucher, also bspw. Ticketverkauf, Getränkeverkauf bei Veranstaltungen usw.
- Kurzform: RennwLottG
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- Kurzbeschreibung:
Hier finden sich Regelungen bspw. für Lotterien und Gewinnspiele, insbesondere auch mit Blick auf die Steuern und Genehmigungen.
- Kurzform: SGB V
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- Kurzbeschreibung:
Im SGB V sind Details der Krankenversicherung geregelt.
- Kurzform: SGB VII
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- Kurzbeschreibung:
Hier sind Details der Unfallversicherung geregelt, bspw. die Definition eines Arbeitsunfalls.
- Kurzform: SGB IV
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- Kurzbeschreibung:
Im SGB IV sind allgemeine Fragen der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung geregelt. Die weiteren Bücher des SGB, nämlich das SGB V und SGB VII regeln dann Details der Kranken- und der Unfallversicherung.
- Kurzform: SprengG
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- Kurzbeschreibung:
Das SprengG regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. In Kombination mit der 1. und 2. Verordung zum SprengG sind diese Vorschriften relevant für den Bereich der Pyrotechnik/Feuerwerk.
- Kurzform: 1. VO zum SprengG
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- Kurzbeschreibung:
In dieser Verordnung sind u.a. die Zulassung, der Vertrieb, das Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen sowie verschiedene Prüfungsverfahren und Lehrgänge geregelt. Zusammen mit dem SprengG ist diese VO relevant für den Bereich der Pyrotechnik bei Veranstaltungen.
- Kurzform: 2. VO zum SprengG
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- Kurzbeschreibung:
In dieser Verordnung ist die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen geregelt. Zusammen mit dem SprengG und der 1. Verordnung ist diese VO relevant für den Bereich der Pyrotechnik bei Veranstaltungen.
- Kurzform: StVO
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- Kurzbeschreibung:
Hierin sind allgemeine Verkehrsregeln enthalten, von Bedeutung für die Eventbranche ist insbesondere § 29, in dem die "übermäßige Straßennutzung" geregelt ist (z.B. durch Sportveranstaltungen oder Straßenfeste).
- Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO
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- Kurzbeschreibung:
Hier ist geregelt, wie die Behörde bei einer übermäßigen Straßennutzung im Sinne des § 29 StVO vorgehen soll: Auflagen, Versicherungen, Haftung usw.
- Kurzform TA Lärm
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- Kurzbeschreibung:
Die TA Lärm entstammt der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie regelt den auf Nachbarn einer Anlage einwirkenden Lärm: Wie laut darf es wo sein? Teilweise wird die TA Lärm für den Nachbarlärmschutz von Veranstaltungen herangezogen, teilweise auch die Freizeitlärmrichtlinie.
- Kurzform: TzBfG
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- Kurzbeschreibung:
In diesem Gesetz sind die Besonderheiten bei Teilzeitarbeitnehmern und befristeten Arbeitsverträgen geregelt. Relevant ist hier bspw. die Regelung des § 14, in dem die Möglichkeiten einer Befristung dargestellt sind.
- Kurzform: TMG
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- Kurzbeschreibung:
Im TMG ist u.a. geregelt, welche Angaben im Impressum einer Internetseite genannt werden müssen (§ 5 TMG).
- Kurzform: UStG
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- Kurzbeschreibung:
Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzsteuer. Für den Veranstaltungsbereich besonders relevant sind dabei bspw.:
- § 3 a: Ort der Leistung
- § 4 Nr. 20: Umsatzsteuerbefreiung
- § 12 Abs. 1: Regelsteuersatz 19 %
- § 12 Abs. 2 Nr. 7: Reduzierter Steuersatz 7 % bei Theater, Konzerten, Zirkus usw., Einräumung von Nutzungsrechten
- § 19: Kleinunternehmerregelung
- Kurzform: UrhG
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- Kurzbeschreibung:
Im UrhG ist geregelt, was urheberrechtlich geschützt sein kann und wer Urheber ist. Außerdem sind dort auch die Rechte des Urhebers und seine Vergütung geregelt, ebenso die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Urheber um Erlaubnis gefragt werden muss (so genannte Schranken). Schließlich sind dort auch die so genannten Leistungsschutzrechte geregelt, bspw. also die Rechte des Interpreten oder des Veranstalters.
- Kurzform: ArbMedVV
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- Kurzbeschreibung:
Diese Verordnung gehört zum Arbeitsschutz und regelt, wie und wann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Vorsorgeuntersuchung anbieten oder durchführen muss bzw. wie diese dann abläuft. Sie spielt bspw. eine Rolle im Rahmen der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (zum Begriff siehe dort), nach der u.a. ab Erreichen von einem Mittelwert von 80 db(A) eine Vorsorgeuntersuchung angeboten werden muss, und ab einem Mittel von 85 db(A) eine Vorsorgeuntersuchung zwingend durchzuführen ist.
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