Vorsicht bei Werbung per Mail oder Telefon

Erfolgt die Werbung per Fax oder E-Mail, so ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Werbungsempfängers erforderlich. Es ist dabei gleichgültig, ob der Empfänger Verbraucher oder Unternehmer ist. Eine nur mutmaßliche Einwilligung, bspw. da der Werbungsempfänger seine Mailadresse auf seiner Internetseite veröffentlicht bzw. der Werbende meint, die Werbung könne interessant für den Empfänger sein, reicht nicht aus.

 

Ausnahmsweise ist die Mailwerbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nur möglich (siehe § 7 Abs. 3 UWG), wenn

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, und
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, und
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat, und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 

Alle vier Voraussetzungen müssen dann aber auch zusammen bejaht werden können.


In § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist dies zwischenzeitlich ausdrücklich so geregelt.


Erfolgt die Werbung dagegen telefonisch, so ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu unterscheiden:


  • Ist der Werbungsempfänger Verbraucher, so muss dieser dem Anruf zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Ist der Werbungsempfänger Unternehmer, so reicht dessen mutmaßliche Einwilligung für den Anruf aus. Die Mutmaßlichkeit ergibt sich aber nicht schon daraus, dass der Unternehmer seine Telefonnummer im Internet oder im Telefonbuch veröffentlicht.

 

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Unternehmern man wie folgt zusammenfassen:

  • Es müssen konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die das sachliche Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermuten lassen.
  • Es kommt auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung an.
  • Der Anzurufende muss einen solchen Anruf erwarten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.
  • Der Umstand, dass in verschiedenen Branchen Telefonwerbung unter Missachtung der gesetzlichen Regeln durchgeführt wird, ändert nichts an den Voraussetzungen. Der Anrufer kann sich also nicht auf Branchenüblichkeit berufen.
  • Nur, weil angebotene Waren oder Dienstleistungen des Anzurufenden im Allgemeinen zum Anruf ”passen”, kann das sachliche Interesse noch nicht vermutet werden.
  • Wenn die telefonische Werbemaßnahme einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist, kann oftmals ein solches Interesse angenommen werden.
  • Die mutmaßliche Einwilligung des Anzurufenden muss sich sowohl auf den Inhalt, als auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der Anzurufende muss mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden sein.


Zu den Voraussetzungen beim Versenden von E-Mail-Newslettern siehe unsere News vom 09.09.2010 (hier lesen).




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