Rechte beim Public Viewing (Fußball-WM)

Wer hat welche Rechte bei der Fußball-Weltmeisterschaft? Nachfolgend wird die Rechtslage in Deutschland betrachtet.

 

 Die FIFA  

1. Urheberrechte / Leistungsschutzrechte

Auch wenn die FIFA das gerne hätte: Eine Sportveranstaltung ist typischerweise kein urheberrechtlich geschütztes Werk (siehe FAQ). Nur die Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung kann urheberrechtlich geschützt sein, so dass die FIFA als Veranstalter ein Leistungsschutzrecht daran hat (§ 81 UrhG). Hier kann die FIFA Bedingungen vorgeben bzw. Lizenzen verkaufen.

 

2. Abgetretene Rechte

Die FIFA kann sich Rechte des Sendeunternehmens übertragen lassen: Ein Sendeunternehmen hat nämlich Rechte an der Funksendung. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, ob die Veranstaltung, deren Aufzeichnung gesendet wird, urheberrechtlich ein Werk ist. Damit kann das Sendeunternehmen Leistungsschutzrechte an der Funksendung auch einer Fußballübertragung haben.

Das Sendeunternehmen kann seine Rechte übertragen (§ 87 Abs. 2 UrhG). Somit kann die FIFA die Rechte an der Funksendung erhalten, und diese kostenpflichtig weiterlizenzieren.

 

3. Hausrecht der FIFA

Ungeachtet der urheberrechtlichen Möglichkeiten hat die FIFA im Regelfall das Hausrecht im Stadion, das sie sich soweit vom Stadionbetreiber übertragen lässt. Sie kann also bestimmen, wer Aufnahmen machen darf und kann sich die Rechte an den Aufnahmen einräumen lassen (dies ist dann ähnlich dem Weg wie eben beschrieben).

 

 Fußballspieler

1. Urheberrechte / Leistungsschutzrechte

Fußballspieler sind typischerweise keine “Ausübenden Künstler”, die die so genannten Leistungsschutzrechte genießen (siehe ab § 73 UrhG).

 

2. Recht am Bild

Der Fußballspieler hat aber wie jeder Mensch das so genannte Recht am eigenen Bild (siehe § 22 KUG). Grundsätzlich darf man nur mit Einwilligung des Abgebildeten sein Bildnis verwenden (siehe FAQ). Jedoch muss es der Fußballspieler im Rahmen einer Berichterstattung als so genannte “Person der Zeitgeschichte” hinnehmen, dass sein Bildnis auch ungefragt gezeigt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass deshalb Standbilder eines Fußballers ungefragt werblich genutzt werden dürften!

 

 Musiknutzung

Derjenige, der öffentlich eine Fußballspiel-Übertragung anbietet (bspw. als “Public Viewing”) nutzt zwangsläufig auch Musik und Moderatorentexte. Er muss also im Regelfall GEMA-Gebühren, GVL-Gebühren und VG-Wort-Gebühren bezahlen. Die GEMA hat für die Fußball-WM 2010 einen eigenen Tarif eingerichtet (siehe FAQ).

 

Ausführliche Informationen zum Public Viewing finden Sie in meinem Rechtshandbuch ab Randziffer 2465.

 

 

Die Sponsoren der Fußball-WM haben im Übrigen ein Interesse daran zu verhindern, dass andere Unternehmen die WM ausnutzen und kostenfrei Werbung machen, und der Zuschauer denken könnte, dieses andere Unternehmen ist Sponsor der WM. Dieses Phänomen nennt man “Ambush Marketing“, siehe hierzu unsere FAQ.




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