Recht der abgebildeten Person
Sobald eine Person auf einem Foto erkennbar ist, muss sie vor der Verwertung des Fotos um Erlaubnis gefragt werden (Siehe ausführlich im Rechtshandbuch ab Randziffer 1174).
Ausnahmen von diesem Grundsatz:
- Die abgebildete und erkennbare Person gibt ihre Zustimmung. Die Zustimmung wird vom Gesetz vermutet, wenn die Person Geld für die Abbildung bekommt.
- Die Person ist nur “Beiwerk” auf dem Bild [Randziffer 1186]. Sie ist also nicht ein zentrales Element, bei deren Weglassen das Bild nicht mehr verwendet werden würde.
- Die Person ist Teilnehmerin einer Versammlung (damit sind Demonstrationen gemeint, und keine klassischen Events). Allerdings fallen die Events unter den Begriff der “ähnlichen Vorgänge”, weshalb Fotos in die Konzertmasse hinein erlaubt sind [Randziffer 1187].
- Die Person ist eine Person der Zeitgeschichte, sie steht also im Interesse der Öffentlichkeit. ACHTUNG: Wird das Bild in der Werbung eingesetzt, muss auch die Person der Zeitgeschichte um Erlaubnis gefragt werden [Randziffer 1180].
Gesetzestext: Kunsturhebergesetz.
Das “Recht am eigenen Bild” ist ein so genanntes Persönlichkeitsrecht. Hierneben besteht regelmäßig auch ein Recht des Fotografen an dem Bild: Das Urheberrecht. Bei Verwendung von Fotos mit erkennbaren Personen darauf muss der Verwender also…
- die abgebildete, erkennbare Person um Erlaubnis fragen, sofern nicht eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft, und
- den Fotografen um Erlaubnis fragen. Im Urheberrecht sind die Ausnahmen, in denen der Fotograf nicht um Erlaubnis gefragt werden muss, in den so genannten Schranken geregelt (§ 44a – § 63a Urheberrechtsgesetz).
Gesetzestext: Urheberrechtsgesetz.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 1172.
- Zum Thema “Foto herstellen” siehe insbesondere ab Randziffer 2760.
- Zum Thema “Foto verwerten” siehe insbesondere ab Randziffer 2773.
- Zum Thema “Video herstellen” siehe insbesondere ab Randziffer 2717.

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