Rauchen + Arbeitnehmer

Beim Arbeitnehmer-Schutz muss der Arbeitgeber aktiv werden, er muss ggf. durch die Aussprache eines Rauchverbots im Betrieb den nichtrauchenden Arbeitnehmer schützen, und die Raucher ins Freie schicken (§ 5 Arbeitsstättenverordnung).


Der rauchende Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Raucherraum. Die Raucherpausen zählen nicht nur Arbeitszeit.

Selbst wenn nach dem jeweiligen Landes-Nichtraucherschutzgesetz für die Besucher das Rauchen erlaubt sein sollte (z.B. in bestimmten Gaststätten oder Festzelten, je nach Bundesland unterschiedlich!), heißt das nicht, dass der Arbeitgeber seine(n) Arbeitnehmer nicht vor dem Passivrauchen schützen müsste.


Zum Nichtraucherschutz bzw. Schutz vor Passivrauchen = Schutz der Besucher = Gesundheitsschutz hier klicken.

 

Zum Rauchen in der Versammlungsstätte = Brandverhütung hier klicken.

 




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