FAQ zum Arbeitsrecht
Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort.
Ab wann muss Miete für die Halle bezahlt werden?
Der Mieter muss erst dann Miete bezahlen, wenn er vom Vermieter auch die Schlüssel für die Mietsache bekommen hat.
Für den Vermieter gilt:
Er muss beweisen, dass/wann er den Schlüssel an den Mieter übergeben hat. Der Vermieter sollte sich die Schlüsselübergabe daher schriftlich quittieren lassen:
- welche Schlüssel,
- Anzahl der Schlüssel,
- Zeitpunkt der Übergabe,
- Empfänger der Schlüssel.
Für den Mieter gilt:
Hat er den Schüssel bekommen, schuldet er auch dann die Miete, wenn er die Mietsache gar nicht nutzt (z.B. wenn der Künstler erkrankt ist und das Konzert deshalb abgesagt werden musste).
Die Stadt ist Hallenbetreiberin/Eigentümerin einer Halle, und eine Partei möchte dort einen Parteitag abhalten. Ist die Stadt verpflichtet, die Halle zur Verfügung zu stellen?
Gemeinden und Städte sind grundsätzlich verpflichtet, einer nicht verbotenen Partei ihre kommunalen Einrichtungen zu überlassen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes darf eine Gemeinde keine Partei bei der Überlassung bevorzugen oder einzelne Parteien ausschließen.
Es sind also zwei Fälle zu unterscheiden:
1.) Die Stadt vermietet grundsätzlich auch an eine politische Partei:
Wenn eine Gemeinde also ihre Halle der Partei A zur Verfügung stellt, muss sie dies auch bei jeder anderen Partei tun, sofern diese nicht verboten ist. Insoweit besteht dann also für Städte oder Gemeinden, die zugleich Hallenvermieter sind, ein so genannter Kontrahierungszwang, die privatautonomen Entscheidungen sind dabei eingeschränkt.
Dies gilt aber nur, wenn die Halle der Gemeinde oder Stadt gehört. Anders wäre es, wenn die Halle eben nicht (mehr) der Gemeinde gehört, sondern einem privaten Träger. Befindet sich die Halle also im Eigentum einer GmbH, so gelten hier die Maßstäbe des Zivilrechts: Jeder Vermieter darf entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließt (von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch wieder wenige Ausnahmen!). Dies gilt auch dann, wenn einziger Gesellschafter der Betreiber-GmbH die Gemeinde oder Stadt sei.
2.) Die Stadt vermietet grundsätzlich nicht an politische Parteien:
Bspw. kann eine Benutzungsordnung die Überlassung bei politischen Veranstaltung ausschließen, dann darf aber die Stadt wirklich keiner Partei die Halle überlassen – tut sie es doch, riskiert sie, dass sich andere Parteien auf diese Ausnahmen berufen und die Überlassung verlangen können, es gilt dann wieder Ziffer 1.

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