Lärmschutz der Arbeitnehmer

Der Lärmschutz für Arbeitnehmer ergibt sich aus der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung. Diese Verordnung ist ein Teil des Arbeitsschutzes, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer schaffen und aktiv beachten muss. Den Text der Verordnung können Sie hier lesen.


Vorweg: Wenn Sie Arbeitgeber sind, kennen Sie (hoffentlich) die wesentlichen Aufgaben im Arbeitsschutz?

  • Gefährdungsanalyse bzw. Prüfung, ob und welche Gefahren es für Ihre Arbeitnehmer geben könnte,
  • Maßnahmen treffen, um Schäden der Arbeitnehmer zu vermeiden,
  • Dokumentation erstellen, sowie
  • die Arbeitnehmer unterweisen.


Auch Lärm ist eine erhebliche Gefahrenquelle der Arbeitnehmer. Hierbei gilt zu beachten, dass Lärm nicht nur bei der Veranstaltung selbst, sondern auch bei Aufbau und Abbau auftreten kann. Der Arbeitgeber muss die nach der Verordnung erforderlichen Maßnahmen treffen – tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig, ggf. macht er sich sogar strafbar!


Der Arbeitgeber sollte sich zwei Schwellenwerte merken:


Bereits ab 80 dB(A) muss er bspw.

  • Gehörschutz zur Verfügung stellen und
  • eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung anbieten.


Ab 85 dB(A) bspw.

  • ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht,
  • ebenso die Vorsorgeuntersuchung vor Aufnahme der lärmbelasteten Tätigkeit (die der Arbeitgeber bezahlen muss).


Maßgeblich ist das Mittel über einen 8-Stunden-Arbeitstag. Wenn also bspw. ein Arbeitnehmer am Montag im Büro sitzt, wird es dort wohl nicht lauter als 80 dB(A) sein, so dass der Arbeitgeber mit Blick auf den Lärmschutz entspannt bleiben kann. Ist der Arbeitnehmer dann aber am Freitag beim Aufbau und am Samstag beim Musikkonzert, das er organisiert und betreut, anwesend, dann muss der Arbeitgeber den Lärmschutz beachten: Typischerweise beim Musikkonzert, vielleicht auch beim Aufbau wird eine Lautstärke von regelmäßig mehr als 80 dB(A) im 8-Stunden-Mittel erreicht: Der Arbeitgeber muss dann die in der Verordnung vorgegebenen Maßnahmen treffen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (kurz: Baua) hat mit Stand April 2010 den Ratgeber zur Gehörerhaltung in der Musik- und Entertainmentbranche „Safe and Sound“ herausgegeben. Den Ratgeber können Sie hier im Downloadbereich der Baua herunterladen.


Hinweis am Rande: Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich höchstens 10 Stunden pro Tag arbeiten, dann muss er eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einlegen. Die 10 Stunden müssen binnen 6 Monaten so ausgeglichen werden, dass der Schnitt von 8 Stunden pro Tag nicht überschritten wird.

 

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 2831.




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