Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?

In die Künstlersozialversicherung zahlen ein der Bund, der versicherungspflichtige Künstler und das abgabepflichtige Unternehmen. Letzteres wollen wir genauer anschauen: Welches Unternehmen muss wann KSK bezahlen?


Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 24 KSVG. Hiernach gibt es drei verschiedene Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmen:

  1. Katalogunternehmer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG.
  2. Unternehmen mit Werbung für das eigene Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.
  3. Sonstige Unternehmen nach § 24 Abs. 2 KSVG.

Ein Unternehmen, das nicht in eine der drei Gruppen fällt, und trotzdem einen selbständigen Künstler beauftragt, ist nicht abgabepflichtig.


 1. Katalogunternehmen

Diese Gruppe gestaltet sich verhältnismäßig einfach: Ist das Unternehmen eines der in dem Katalog stehenden Unternehmen, so ist es zwingend abgabepflichtig, sofern es jedenfalls überhaupt selbständige Künstler und Publizisten beauftragt. Auf die Anzahl der Aufträge und den Grund hierfür kommt es aber dann nicht an.

  1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
  4. Rundfunk, Fernsehen,
  5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  6. Galerien, Kunsthandel,
  7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.


 2. Unternehmen mit eigener Werbung

Deutlich schwieriger ist die Zuordnung von Unternehmen in diese Gruppe.

Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die

  • für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, und
  • dabei nicht nur gelegentlich Aufträge

an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.


Im Gegensatz zu den “Sonstigen Unternehmen” (siehe unten Ziffer 3) kommt es hier nicht darauf an, dass das Unternehmen unmittelbar mittels der Aufträge an die selbständigen Künstler/Publizisten Einnahmen erzielen will. Somit können auch für den Besucher kostenlose Veranstaltungen, für die aber nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt werden, eine Abgabepflicht auslösen.


Von nicht nur gelegentlichen Aufträgen kann man sprechen, wenn das Unternehmen die Aufträge für Werbemaßnahmen in regelmäßigen Abständen erteilt bzw. Künstler ohne allzugroßen Unterbrechungen beauftragt werden.

Bei nur einmal im Jahr stattfindenden Veranstaltungen kann man daher davon ausgehen, dass allein dies noch keine Abgabepflicht auslöst.


 3. Sonstige Unternehmen

Abgabepflichtig sind zuletzt auch solche Unternehmen, die

  • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
    • Dazu muss in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
  • um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen,
  • wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

 

Ausnahme: Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.




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