FAQ zur Künstlersozialversicherung


Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort. Nach und nach erweitern wir die FAQ.




Gilt die KSK auch, wenn ein ausländischer Künstler auftritt?

Ja.

Sofern ...

  1. der Auftritt in Deutschland stattfindet
  2. und öffentlich ist,
  3. der Künstler oder Publizist selbständig ist, und
  4. der Unternehmer/Veranstalter auch abgabepflichtig ist (siehe hier)

... muss KSK bezahlt werden. Ob der Künstler dann aus Deutschland oder aus dem Ausland kommt, spielt keine Rolle - er muss nur selbständig sein.

 

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 3061.

Muss ich als gemeinnütziger Verein KSK zahlen?

Grundsätzlich schon.

Viele (gemeinnützige) Vereine glauben, in vielerlei Hinsicht privilegiert zu sein. Dies mag auf das Steuerrecht zutreffen, aber in vielen anderen Bereichen ist der gemeinnützige Verein genauso zu behandeln wie jeder andere.


So ändert bspw. die Gemeinnützigkeit nichts daran, dass…

  • der Verein GEMA-Gebühren zahlen muss, wenn er bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik spielt;
  • der Verein als Veranstalter bzw. die Mitglieder haften gegenüber dem Besucher und Vertrags genauso wie ein nicht-gemeinnütziger Veranstalter;
  • der Verein Künstlersozialabgaben bezahlen muss, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Lesen Sie dazu unsere News vom 03.03.2011 KSK für Vereine;
  • bei öffentlichen Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz usw. gilt
Wann muss KSK bezahlt werden?

Ein Unternehmen muss dann Künstlersozialabgaben bezahlen, wenn…

  1. es abgabepflichtig ist (siehe § 24 KSVG, siehe auch unseren Beitrag hier), und
  2. der beauftragte Künstler selbständig ist, und
  3. der Auftritt/die Tätigkeit in Deutschland erfolgt, und
  4. die Veranstaltung/die Nutzung öffentlich ist.

 

Beachten Sie: Es kommt nicht darauf an, ob der beauftragte Künstler seinerseits Mitglied der KSV ist! In diesen Fällen ist er es nämlich nicht:

  • Er verdient weniger als 3.900 Euro im Jahr aus seiner selbständigen Tätigkeit.
  • Er kommt aus dem Ausland.

 

Solange er selbständig ist, und die anderen drei Voraussetzungen von oben zutreffen, muss der beauftragende Unternehmer KSK zahlen.

Was ist eigentlich die KSK?

Die Künstlersozialversicherung ist eine Absicherung für selbständige Künstler und Publizisten in Deutschland. Allerdings fällt nicht jeder selbständige Künstler und Publizist in die Versicherung; nur wer mehr als 3.950 Euro im Jahr verdient, ist versichert - dann aber auch pflichtversichert, d.h. er kann sich das nicht aussuchen.

 

Die KSK ist selbst keine Versicherung, sondern eher eine Art Inkassostelle, die die Beiträge einsammelt und dann u.a. an die AOK auszahlt. Durch die KSV ist der selbständige Künstler und Publizist

  • krankenversichert,
  • pflegeversichert und
  • rentenversichert.

 

Er wird also ähnlich gestellt wie ein Arbeitnehmer.

 

Die KSK wird sowohl von den selbständigen Künstlern/Publizisten, als auch von den auftraggebenden Unternehmen und dem Bund finanziert. Ob/wann der auftraggebende Unternehmer KSK zahlen muss, ist in § 24 KSVG geregelt. Lesen Sie hier den Beitrag auf eventfaq. Wieviel genau der Unternehmer dann zahlen muss, ergibt sich aus § 25 KSVG, da nicht nur die reine Vergütung, sondern auch bestimmte Nebenleistungen in die Bemessungsgrundlage fallen.

 

Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt der KSK (hier klicken).

Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 3061.

Wie teuer ist die KSK?

Der abgabepflichtige Unternehmer muss für 2010 und 2011 von der Vergütung, die er an den selbständigen Künstler zahlt, zusätzlich 3,9 % an die KSK zahlen. Der Prozentsatz ändert sich jährlich, ist aber für 2011 gleich geblieben wie 2010.



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