Steht der Veranstalter mit einem Bein im Gefängnis?

Die Loveparade in Duisburg hat am 24. Juli 2010 (siehe unsere Meldung hier) schmerzlich in Erinnerung gerufen: Aus einer fröhlichen Party kann schlagartig eine schreckliche Katastrophe werden. Es sei der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass die Umstände des Unglücks und die Verantwortung tatsächlich objektiv aufgeklärt werden – für die Opfer und Angehörigen, aber auch für die Menschen, die derzeit massiv in der Schusslinie wegen ihrer vermeintlichen Verantwortung stehen. Die Aufklärung ist aber auch für künftige Veranstaltung wichtig, um aus möglichen Fehlern zu lernen.

 

Derzeit ist noch viel zu früh, um sachlich fundiert die Geschehnisse in Duisburg zu bewerten. Es ist allein Aufgabe der Justiz, den Schuldigen zu finden. Aber jeder Veranstalter sollte die schrecklichen Ereignisse dort zum Anlass nehmen, sich selbst, seine Planungen und Veranstaltungen kritisch zu prüfen.

 

Mit einer grundlegenden Frage wollen wir beginnen: Was sind Pflichten und Aufgaben des Veranstalters?

Der Veranstalter muss nicht „alles“ tun, um Schaden von seinen Besuchern abzuwenden; dies ist praktisch auch nicht möglich und würde Jedermann überfordern.

Der Veranstalter muss aber zumindest das Erforderliche und Zumutbare unternehmen – das ist schon viel genug.

 

Der Veranstalter muss sich an eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen halten. Tut er dies nicht und kommt es dadurch zu einem Schaden, dann spricht schon einmal viel für eine Haftung des Veranstalters. Oftmals ist ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung auch eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Es ist übrigens kein Entschuldigungsgrund, wenn der Veranstalter eine nicht beachtete Vorschrift nicht gekannt hat. Es reicht aber lange nicht aus, Gesetze und Verordnungen zu kennen und einzuhalten.

In der Praxis sieht sich der Veranstalter oftmals mit einem unschönen Problem konfrontiert: Sponsoren, Künstler, Vertragspartner usw. stellen Forderungen und üben Druck auf den Veranstalter aus. Sicherheit kostet naturgemäß viel Geld; Sicherheit wird oftmals auch nur als Belastung gesehen. Bedenkenträger werden oftmals als Spaßbremse abgewiegelt. Und letztlich will auch der Besucher nicht durch allzu hohe Sicherheitsmaßnahmen behindert werden. Besonders kritisch wird es, wenn der Arbeitgeber oder Vorgesetzte Druck machen bzw. sich für die Bedenken vielleicht gar nicht erst interessieren.

 

Was bedeutet das für den Veranstalter? Schauen wir uns zunächst die Voraussetzungen an, die erfüllt sein müssen, damit gegen den Veranstalter Schadenersatzansprüche bestehen.

 

 Voraussetzung Nr. 1: Schaden

Eine Haftung setzt zunächst einen Schaden voraus. Wenn sich also jemand leicht erschreckt, aber sofort wieder davon erholt, dann ist im Zweifel kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die Höhe des Schadens muss grundsätzlich vom Geschädigten bewiesen werden, was oftmals gar nicht so einfach ist. Nur in seltenen Fällen kann das Gericht einen Schaden auch schätzen.

 

 Voraussetzung Nr. 2: Rechtsverletzung bzw. Pflichtverletzung

Eine Haftung setzt weiter eine Rechtsverletzung bzw. eine Pflichtverletzung durch ein Handeln oder ein Unterlassen voraus: Wird ein Besucher verletzt oder getötet, ist diese Voraussetzung naturgemäß erfüllt.

 

 Voraussetzung Nr. 3: Rechtswidrigkeit

Eine Haftung setzt auch voraus, dass der Verantwortliche rechtswidrig handelt. Würde er bspw. in Notwehr handeln, so würde er sich grundsätzlich auch nicht schadenersatzpflichtig machen.

 

 Voraussetzung Nr. 4: Ursachenzusammenhang

Zwischen der Handlung bzw. dem Unterlassen einerseits, und dem eingetretenen Schaden andererseits muss auch die so genannte Kausalität bejaht werden; wenn die Handlung nicht ursächlich war für den Schaden, hat sich der Handelnde also auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht. Ein Beispiel: Die Veranstaltungsstätte ist für 1.000 Besucher ausgelegt, der Veranstalter lässt aber 1.500 Besucher hinein. Die Veranstaltung ist völlig friedlich. Während der Veranstaltung entdeckt der Besucher Bert seinen Nebenbuhler Nils, der ihm seine Freundin ausgespannt hat. Bert schlägt mit einem Stuhl auf Nils ein, so dass dieser zu Tode kommt. Hier mag der Veranstalter zwar zu viele Besucher in die Halle eingelassen haben, dieses Handeln war aber ersichtlich nicht die Ursache dafür, dass Bert den Nils totschlägt. Es fehlt also zumindest an der Kausalität.

 

 Voraussetzung Nr. 5: Verschulden

Wenn der Veranstalter nun auch noch fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, dann besteht ein Haftungsanspruch gegen ihn. Im Ergebnis ist es übrigens gleichgültig, ob er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat: Er haftet immer für den vollen Schaden. Nur im Strafrecht gibt es einen Unterschied hinsichtlich des Strafmaßes, nicht aber im Zivilrecht.

Der Veranstalter handelt fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§ 276 Absatz 2 BGB).

Der Veranstalter haftet vorsätzlich, wenn er den Schaden mit Wissen und Wollen herbeiführt. Dies dürfte aber in der Praxis nur sehr selten vorkommen. Viel häufiger passiert es aber, dass der Veranstalter den Schaden „billigend in Kauf“ nimmt – auch dies ist eine Vorsatzart. Wenn sich der Veranstalter denkt „Das wird schon gut gehen“, handelt er also schon vorsätzlich.

 

Im Strafrecht werden die vorsätzliche Körperverletzung und der vorsätzliche Totschlag höher bestraft als die nur fahrlässige Tat. Übrigens: Der vorsätzliche Totschlag (§ 212 Strafgesetzbuch) ist nicht unbedingt ein Mord: Damit aus dem Totschlag ein Mord wird, müssen noch so genannte niedrige Beweggründe hinzukommen, bspw. das Vertuschen einer Straftat (siehe § 211 Strafgesetzbuch).

 

Eine Vorsatztat führt im Übrigen auch stets zum Verlust des Versicherungsschutzes. Wenn dem Veranstalter also das billigende Inkaufnehmen eines Schadens bewiesen wird, dann zahlt auch die abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht.

 

Der Veranstalter kann nicht jeden denkbaren Schaden vorhersehen und verhindern, dies wird auch nicht von ihm verlangt. Die Anforderungen können sich jedoch allein durch das Vorhandensein mancher Indikatoren erhöhen:

  • Große Menschenmassen
  • Alkohol
  • Hitze oder Kälte
  • Rutschige oder schräge Böden
  • Unebenheiten
  • Kinder, Jugendliche
  • Dunkelheit
  • Treppen
  • Engstellen
  • Schwieriger Zugang für Rettungskräfte
  • Wenig freier Raum im Umfeld
  • Anwesenheit von Prominenten
  • Seen, Tümpel, Gleisanlagen, Straßen im direkten Umfeld

 

Auch Hinweise von Experten auf zweifelhafte Sicherheitsmaßnahmen können dazu führen, dass vom Veranstalter erwartet wird, sich intensiver mit diesen Hinweisen auseinanderzusetzen. Es wäre also töricht, Bedenken jeder Art einfach so in den Wind zu schlagen.

 

 eventfaq-Tipp

Der Veranstalter kann sich dem Arbeitsschutzrecht bedienen (was er ohnehin tun muss, wenn er Arbeitnehmer beschäftigt), dort muss der Arbeitgeber vier Schritte unternehmen (siehe unsere FAQ hier):

  1. Gefährdung analysieren,
  2. Maßnahmen treffen,
  3. Maßnahmen dokumentieren, und
  4. Mitarbeiter (bzw. Beteiligte) informieren und einweisen.

 

Es macht natürlich einen Unterschied, ob der Veranstalter einen Event mit 150 geladenen Gästen plant und durchführt, oder ob mehrere tausend Besucher erwartet werden. Aber der Unterschied besteht letztlich „nur“ darin, dass die Intensität der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit umso höher ist, je mehr gefahrerhöhende Momente vorhanden sind.

Zur Haftung für Subunternehmer und Dritte siehe unseren Beitrag “Achtung bei der Auswahl von Dienstleistern” (hier).

Jeder Veranstalter möge sich selbst vor Augen führen, was eine Tragödie wie in Duisburg für ihn bedeuten könnte. „Duisburg“ wird mit Sicherheit Auswirkungen auf die Veranstaltungsbrache haben.

Eine erste Folge ist heute schon absehbar: „Duisburg“ wird noch lange Zeit für 21 Tote und über 500 Verletzte und ein tragisches Ende einer fröhlichen Party stehen.

 

Ausführliche Informationen zur Aufklärungspflicht durch den Veranstalter (z.B. bei Wetter, Bäume, Brandgefahr, Kinder usw.) finden Sie in meinem Rechtshandbuch ab Randziffer 1624.




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