Lexikon zum Haftungsrecht
Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort.
Weitere Infos zur Haftung finden Sie auch in unseren News unter dem Stichwort Haftung und Verkehrssicherungspflichten (zum News-Archiv).
Erfüllungsgehilfe
Begriff aus dem Haftungsrecht. Der Vertragspartner muss für den Täter haften, auch wenn er selbst gar nicht gehandelt hat.
Dies gilt aber nur, wenn der Täter auch Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners war.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einem dieser obliegenden Verbindlichkeit und als seine Hilfsperson tätig ist. Dann haftet der (nicht handelnde) Vertragspartner so, als ob er (und nicht der Erfüllungsgehilfe) gehandelt hätte. Siehe auch § 278 BGB.
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1637.
Im Zivilrecht: Wer die objektive Sorgfalt außer Acht lässt, handelt fahrlässig.
Im Strafrecht geht es um die subjektive Sorgfalt, hier sind die Anforderungen also weniger streng; das liegt daran, dass das Strafrecht den Täter aufgrund seiner persönlichen Schuld bestrafen soll. Das Zivilrecht soll aber auch die anderen schützen, daher geht man im Zivilrecht von dem objektiv Sorgfältigen aus. Dabei kommt es auch nicht etwa auf branchenübliche Schlampigkeiten an, sondern eher auf das, was der "optimale" Durchschnittsbranchenangehörige getan hätte.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1620.
Im Vertrag kann die Haftung niemals vollständig ausgeschlossen werden, da das Gesetz lediglich den Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden erlaubt (siehe § 309 Nr. 7 BGB). Die Haftung für Körperschäden bleibt also immer bestehen und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Bei vertraglichen Klauseln zum Thema Haftung ist viel Sorgfalt auf den Wortlaut zu legen, da die Klausel ansonsten unwirksam ist - mit der Folge, dass wiederum die volle gesetzliche Haftung greift (was man ja mit der vertraglichen Klauseln hatte verhindern wollen).
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 373.
= Ursächlichkeit. Eine Haftung kann nur bestehen, wenn das eigene Verhalten ursächlich für den eingetretenen Schaden ist/war. Dies nennt man Kausalität.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1617.
Der Veranstalter muss durch ausreichende Anweisungen und durch eine ausreichende Organisationsstruktur gewährleisten, dass eine Schädigung Dritter durch betriebliche Abläufe verhindert wird.
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1633.
Hier werden die Risiken des Vorhabens abgewogen und geeignete Maßnahmen gegen die Risiken getroffen. Bei Veranstaltungen sind hierbei insbesondere die Versicherungen gemeint, aber auch allgemeine Vorkehrungen gegen Schäden und Probleme (z.B.: Was tun bei Regen?).
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1500.
Mit dieser Versicherung versichert sich der Veranstalter gegen Schäden, die er (oder seine Mitarbeiter) verursacht haben und für die er von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird.
Die Versicherungs ist grundsätzlich für den Veranstalter freiwillig, sofern nicht behördliche und/oder vertragliche Auflagen den Abschluss verlangen. Für die Eventbranche zwingend ist die Haftpflichtversicherung vorgeschrieben bei übermäßiger Straßennutzung (z.B. Sportveranstaltungen), siehe § 29 StVO mit Verwaltungsvorschrift.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1524.
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen eines anderen in dessen Wirkungskreis tätig ist und zu dieser Person in einem Abhängigkeitsverhältnis steht und den Weisungen des anderen unterliegt. Dann haftet bei Schäden durch den Verrichtungsgehilfen der (nicht handelnde) Vertragspartner so, als ob er (und nicht der Verrichtungsgehilfe) gehandelt hätte.
Er kann sich aber „exkulpieren“, d.h. wenn er nachweist, dass er seinen Gehilfen sorgfältig ausgewählt und betreut hat, haftet er nicht (und damit nur der Täter/Gehilfe).
Siehe auch „Erfüllungsgehilfe“.
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1637.

Loading...