Höhere Gewalt und Raubüberfall
Presse-Meldung am 04.03.2010: 2 Tote auf einem Kreuzfahrtschiff
Ein Kreuzfahrtschiff wurde auf dem Mittelmehr von extrem hohen Wellen getroffen. Eine Welle schlug dabei auf den Bug des Schiffes. Die im 5. Stock des Schiffes im Bug befindlichen Fensterscheiben gingen dabei zu Bruch, von den umherfliegenden Glassplittern wurden 2 Passagiere getötet, 14 weitere wurden verletzt.
Presse-Meldung am 06.03.2010: 200.000 € bei Überfall auf Poker-Spiel erbeutet
Maskierte Räuber haben im Berliner Grand Hyatt Hotel das größte europäische Pokerturnier überfallen. Durch das beherzte Eingreifen von Sicherheitskräften und Besuchern mussten die Räuber ca. 800.000 € der anfangs schon in Händen gehaltenen Beute zurücklassen. Mehrere Besucher erlitten einen Schock bzw. leichte Verletzungen. Das Pokerturnier wurde danach fortgesetzt.
Haftet der Veranstalter?
In beiden Fällen stellt sich die Frage, inwieweit der Verantwortliche für etwaige Schäden haften muss.
Im Fall 1 kommen in Betracht der (Reise-)Veranstalter und der Reeder, im Fall 2 ebenfalls der Veranstalter bzw. das Hotel.
In beiden Fällen muss geprüft werden, ob ein Verschulden vorliegt: Hat der Veranstalter usw. fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt?
Im Fall 1 – Kreuzfahrtschiff:
Hat der Kapitän (dessen Verhalten müsste sich der Veranstalter zurechnen lassen) bspw. die Wetterwarnungen missachtet? Hat er die Wellen gesehen und trotzdem nicht reagiert? Bestanden die Fensterscheiben aus billigem unbrauchbaren Glas?
Dann käme eine Haftung in Betracht.
Nach den bisher bekannten Pressemeldungen aber kann man dem Kapitän bzw. den anderen Beteiligten nichts vorwerfen; offenbar handelte es sich um plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare „Monsterwellen“. Juristisch liegt dann ein Fall der so genannten Höheren Gewalt vor. Hierfür muss der Veranstalter nicht gerade stehen.
Im Fall 2 – Überfall auf das Pokerturnier:
Hat das Hotel fehlerhafte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen? Hat das Hotel Werbung gemacht, dass es 1 Million Euro lagert, und diese nicht ausreichend gesichert? Hat der Veranstalter konkrete Warnhinweise auf einen Überfall nicht ernst genommen? Haben die Einlassmitarbeiter des Hotels maskierte Männer hereingelassen, da sie dachten, es sei Karneval?
Dann käme eine Haftung in Betracht.
Nach den bisher bekannten Pressemeldungen aber kann man dem Hotel bzw. den anderen Beteiligten nichts vorwerfen. Offenbar waren ja die Sicherheitskräfte auch gut vorbereitet und gut geschult. Ein geplanter Raubüberfall lässt sich grundsätzlich nicht verhindern. Dass dabei eine Panik ausbricht, kann man grundsätzlich auch dem Hotel bzw. dem Veranstalter nicht anlasten. Somit besteht also (derzeit) kein Haftungsanspruch.
eventfaq-Kommentar
Der Veranstalter haftet, wenn…
- er eine vertragliche Pflicht übernommen hat (Beispiel: Reiseveranstalter soll auf Kinder aufpassen),
- er vorsätzlich einen Schaden verursacht = wenn er den Schaden mit Wissen und Wollen herbeigeführt hat oder wenn er sich dachte “Das wird schon gutgehen”.
- er fahrlässig einen Schaden verursacht = wenn er die objektiv erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat,
- allgemeiner, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat,
… und dadurch ein Schaden eingetreten ist und die Handlung bzw. das Unterlassen des Veranstalters ursächlich für den Schaden war.
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