Freiwilligkeit und Eigenschaden
Eine Reisegruppe unternimmt unter der Führung eines vom Reiseveranstalter beauftragten Guides einen Ausflug. Ein Reiseteilnehmer hat Schwierigkeiten, weshalb der Guide einen anderen Reiseteilnehmer um Unterstützung bittet – dieser verletzt sich dabei und verlangt vom Reiseveranstalter Schadenersatz. Der Reiseveranstalter verweigert den Schadenersatz mit der Begründung, der Verletzte hätte die Hilfe ja ablehnen können.
Ein solcher Sachverhalt passiert in verschiedenen Konstellationen immer mal wieder, zuletzt einem unserer Mandanten. Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hatte bereits früher einen solchen Fall entschieden, an dem wir die Lösung darstellen:
Zwischen den Reiseteilnehmern und dem Reiseveranstalter besteht ein Vertragsverhältnis. Aus diesem ergeben sich nicht nur die Hauptpflichten (Bezahlen, Reise), sondern auch gewisse Nebenpflichten, wie z.B. dem anderen keinen Schaden zuzufügen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall unternahm die Reisegruppe einen Reitausflug. Eine Reiseteilnehmerin (13 Jahre) kam mit ihrem Pferd nicht zurecht, wodurch die ganze Gruppe gefährdet wurde. Der Guide bat einen erwachsenen Reiseteilnehmer, ob er das Pferd des Mädchens übernehmen könne. Dieser übernahm das Pferd und wurde nun selbst Opfer von Bockigkeit und Aggression: Er wurde verletzt. Als er Schadenersatz verlangte, berief sich der Veranstalter u.a. darauf, dass der Geschädigte das Pferd ja nicht hätte übernehmen müssen und dass der Geschädigte ja zumindest mitschuld sei.
Der BGH entschied, dass die Argumentation des Reiseveranstalters rechtsmissbräuchlich ist: Er durfte nicht einerseits Hilfe erfragen und andererseits dann dem Geschädigten die Alleinschuld in die Schuhe schieben, da der ja nur einen noch größeren Schaden (bei dem Mädchen) verhindern helfen sollte/wollte.
Im Übrigen sah der BGH den Guide als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters an (§ 278 BGB). Die Folge: Der Resieveranstalter war so zu behandeln, als ob er selbst gehandelt hätte. Der Veranstalter konnte sich also nicht darauf berufen, dass er für das Verhalten des Guides nicht verantwortlich sei.
Außerdem sei noch angemerkt:
Je gefährlicher eine Unternehmung ist, desto mehr muss der Veranstalter warnen und tätig werden. Je weniger der Besucher/Teilnehmer die Gefahr voraussehen kann, desto mehr muss der Veranstalter darauf hinweisen und tätig werden.
Im Idealfall sollte das schriftlich geschehen, um dies später auch beweisen zu können. Wenn Sie mit internationalen Besuchern oder Teilnehmern rechnen, sollten sie überlegen, ihre Warnungen auch in verschiedenen Sprachen vorzuhalten.
Lesen Sie hierzu auch unsere Beiträge:
- “Steht der Veranstalter mit einem Bein im Gefängnis?” → Haftung und Voraussetzungen für die Haftung des Veranstalters.
- “Achtung bei der Auswahl von Dienstleistern“.
Ausführliche Informationen zum Reiserecht finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 2476.

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