Müssen Unfallverhütungsvorschriften auch außerhalb des Arbeitsrechts beachtet werden?

Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstellt (siehe § 15 SGB VII). Sie gelten unmittelbar für Unternehmer und Versicherte als gesetzlich Unfallversicherte. Das bedeutet: Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, sind die UVV Bestandteil des Arbeitsschutzes, den der Arbeitgeber gewähren muss.

 

Die eingangs gestellte Frage war: Muss der Veranstalter, der einen selbständigen Lichttechniker beauftragt, Licht an der Bühne zu installieren, die UVV beachten? Sie sollten!

 

Juristisch gibt es verschiedene Theorien, auch die Gerichte sind sich im Detail nicht einig. Manche Gerichte werten die UVV als so genannte Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB. Richtig dürfte aber die Auffassung bspw. des Oberlandesgerichts Stuttgart sein, wonach die UVV eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten sind.

 

Soll heißen:

Der Veranstalter hat eine Bühne aufgebaut. Der Veranstalter beauftragt einen selbständigen Lichttechniker, der auf der Bühne Licht installieren soll. Der Techniker betritt die Bühne über die Bühnentreppe, und die Bühne bricht zusammen.

 

Nun hilft bspw. die BGV C1: In deren § 4 ist geregelt, dass die Bühne auch während des Aufbaus tragfähig und standsicher sein muss.

 

Wer eine Bühne aufstellt, muss sie so aufbauen, dass einem anderen grundsätzlich nichts passiert – dies ist eine so genannte Verkehrssicherungspflicht (zum Begriff siehe links in unseren FAQ). Die UVV geben nun dem Richter konkrete Anhaltspunkte, wie die Verkehrssicherungspflicht bei einer Bühne aussieht: Dies steht in § 4 BGV C1.

 

Wenn der Veranstalter sich nicht daran gehalten hat, müsste er nachweisen, dass er anderweitige Maßnahmen getroffen hat, die genauso geeignet sind wie die UVV, Schaden abzuwenden. Kann er dies nicht nachweisen, muss er mit eine Haftung auf Schadenersatz rechnen.




EventFAQ RSS Feed
Banner Schutt,Waetke Rechtsanwälte


Banner EventFAQ Shop