FAQ zum Haftungsrecht
Hier finden Sie einige häufig vorkommende Fragen zum Haftung mit einer kurzen Antwort. Zum Lesen der Antwort klicken Sie einfach auf die Frage (damit es übersichtlich bleibt, können Sie die Antwort wieder wegklicken, indem Sie erneut auf die Frage klicken).
Ist die Haftung geringer, wenn wir gemeinnützig sind?
Viele (gemeinnützige) Vereine glauben, in vielerlei Hinsicht privilegiert zu sein. Dies mag auf das Steuerrecht zutreffen, aber in vielen anderen Bereichen ist der gemeinnützige Verein genauso zu behandeln wie jeder andere.
So ändert bspw. die Gemeinnützigkeit nichts daran, dass…
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der Verein GEMA-Gebühren zahlen muss, wenn er bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik spielt;
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der Verein als Veranstalter bzw. die Mitglieder haften gegenüber dem Besucher und Vertrags genauso wie ein nicht-gemeinnütziger Veranstalter;
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der Verein Künstlersozialabgaben bezahlen muss, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Lesen Sie dazu unsere News vom 03.03.2011 KSK für Vereine;
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bei öffentlichen Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz usw. gilt.
Ein paar Vorschläge:
- Ich beachte alle Gesetze und Vorschriften.
- Ich wähle Mitarbeiter und Dienstleister sorgfältig aus und weise sie ordentlich ein und sorge dafür, dass meine Anweisungen auch tatsächlich umgesetzt werden.
- Ich gründe eine Kapitalgesellschaft (z.B.GmbH, UG), da dann nur das vorhandene Kapital der Gesellschaft haftet, und nicht mehr ich persönlich mit meinem Privatvermögen.
- Ich schließe eine geeignete Versicherung ab, die mein Tätigkeitsfeld abdeckt und mache dabei wahre Angaben.
- Ich melde jeden möglichen Schaden unverzüglich der Versicherung. Ich sichere alle möglichen Beweise.
- Ich schließe rechtssichere Verträge.
- Ich sage meinem Kunden nur das, was ich auch wirklich weiß und rede nicht ins Blaue hinein.
- Ich sichere nur das zu, was ich auch einhalten kann.
- Ich notiere alle relevanten Termine und Fristen und halte sie ein.
- Ich halte alles schriftlich fest und bewahre die Unterlagen lange auf.
- Ich vermeide Fremdworte und stelle sicher, dass mich mein Vertragspartner verstanden hat - und ich ihn.
- Ich vereinbare mit dem Vertragspartner eine entsprechende Regelung (in der ich aber nur die Haftung für die von mir leicht fahrlässig verursachten Sachschäden und Vermögensschäden ausschließen kann, vgl. § 309 Nr. 7 a und b BGB). Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Vorsicht beim Haftungsausschluss.
Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstellt (siehe § 15 SGB VII). Sie gelten unmittelbar für Unternehmer und Versicherte als gesetzlich Unfallversicherte. Das bedeutet: Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, sind die UVV Bestandteil des Arbeitsschutzes, den der Arbeitgeber gewähren muss.
Die eingangs gestellte Frage war: Muss der Veranstalter, der einen selbständigen Lichttechniker beauftragt, Licht an der Bühne zu installieren, die UVV beachten? Sie sollten!
Juristisch gibt es verschiedene Theorien, auch die Gerichte sind sich im Detail nicht einig. Manche Gerichte werten die UVV als so genannte Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB. Richtig dürfte aber die Auffassung bspw. des Oberlandesgerichts Stuttgart sein, wonach die UVV eine Konkretisierung der Verkehrssicherungspflichten sind.
Soll heißen:
Der Veranstalter hat eine Bühne aufgebaut. Der Veranstalter beauftragt einen selbständigen Lichttechniker, der auf der Bühne Licht installieren soll. Der Techniker betritt die Bühne über die Bühnentreppe, und die Bühne bricht zusammen.
Nun hilft bspw. die BGV C1: In deren § 4 ist geregelt, dass die Bühne auch während des Aufbaus tragfähig und standsicher sein muss.
Wer eine Bühne aufstellt, muss sie so aufbauen, dass einem anderen grundsätzlich nichts passiert – dies ist eine so genannte Verkehrssicherungspflicht (zum Begriff siehe links in unseren FAQ). Die UVV geben nun dem Richter konkrete Anhaltspunkte, wie die Verkehrssicherungspflicht bei einer Bühne aussieht: Dies steht in § 4 BGV C1.
Wenn der Veranstalter sich nicht daran gehalten hat, müsste er nachweisen, dass er anderweitige Maßnahmen getroffen hat, die genauso geeignet sind wie die UVV, Schaden abzuwenden. Kann er dies nicht nachweisen, muss er mit eine Haftung auf Schadenersatz rechnen.
1.) Fahrlässigkeit
Wenn ich die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe (§ 276 Abs. 2 BGB); war der Schaden vorhersehbar und vermeidbar? Bei der Fahrlässigkeit fehlt -im Gegensatz zum Vorsatz (siehe unten) das Wissen und Wollen des Schadens, unjuristisch könnte man sagen: Fahrlässigkeit ist Ungeschicktheit, Vorsatz ist Absicht bzw. das Rechnen mit dem Schaden.
Im Strafrecht geht es um die subjektive Sorgfalt, hier sind die Anforderungen also weniger streng; das liegt daran, dass das Strafrecht den Täter aufgrund seiner persönlichen Schuld bestrafen soll. Das Zivilrecht soll aber auch die anderen schützen, daher geht man im Zivilrecht von dem objektiv Sorgfältigen aus. Dabei kommt es auch nicht etwa auf branchenübliche Schlampigkeiten an, sondern eher auf das, was der "optimale" Durchschnittsbranchenangehörige getan hätte.
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1620.
2. ) Vorsatz
- Wenn ich den Schaden wollte und wusste, dass er eintreten wird.
- Aber auch: Wenn ich den Schaden billigend in Kauf genommen habe, bspw. wenn ich mir gesagt habe "Das wird schon gutgehen".
Ausführlich im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1623.
Wenn er nicht das Erforderliche und Zumutbare getan hat, um Schaden zu verhindern.
- Wenn er also schuldhaft gehandelt hat (fahrlässig oder vorsätzlich), und
- rechtswidrig (also ohne Notwehr), und
- sein Handeln kausal/ursächlich für den Schaden war, und
- überhaupt ein Schaden eingetreten ist.
Siehe § 823 BGB für gesetzliche Schuldverhältnisse und bspw. § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse.
Weitere Infos hier auf eventfaq: Link
Weitere Infos im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 1600.
- Zivilrechtlich ist der Schaden genauso in voller Höhe zu bezahlen wie bei fahrlässigem Handeln.
- Bei Vorsatz geht der Versicherungsschutz verloren.
- Im Strafrecht fällt die Strafe höher aus als bei Fahrlässigkeit.
Besonderheit im Arbeitsrecht:
Wenn ich als Arbeitnehmer einen Schaden vorsätzlich verursacht habe, muss ich diesen in voller Höhe meinem Arbeitgeber erstatten; hätte ich den Schaden dagegen nur leicht fahrlässig verursacht, hätte mein Arbeitgeber keinen Anspruch gegen mich; bei grob fahrlässigem Verhalten müsste ich einen bestimmten Prozentanteil des Schadens zahlen (so genanntes Drei-Stufen-Modell der Arbeitnehmerhaftung, siehe im Rechtshandbuch Randziffer 707).

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