Beispiele für Verkehrssicherung
1. Kriechen in einer Wasserrutsche
Wer entgegen der Rutschrichtung von unten in eine Wasserrutsche kriecht und von einem herunterrutschenden Badegast verletzt wird, kann vom Rutschenbetreiber keinen Schadenersatz verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht (kurz: OLG) Koblenz jüngst entschieden.
Nicht nur einer Betreiber von Veranstaltungsstätten, sondern auch der Betreiber einer Wasserrutsche in einem Badepark muss bestimmte Pflichten erfüllen: Er muss das Erforderliche und Zumutbare tun, um seine Gäste vor Schäden zu schützen. Wenn sich eine Gefahr aber dem Gast aufdrängt, sind die Anforderungen an den Betreiber zum Treffen von Schutzmaßnahmen umso geringer. Hierbei handelt es sich um die so genannten Verkehrssicherungspflichten oder Sorgfaltspflichten. Lesen Sie mehr dazu in unserer FAQ.
Im oben beschriebenen Fall ist eine Frau von unten in eine Wasserrutsche geklettert, da sie dort den Eingang zu einer anderen Attraktion des Badeparks vermutet hatte. Sie wurde durch den Zusammenprall mit einem herunterrutschenden Badegast schwer verletzt und verlangte 125.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Sowohl das erstinstanziliche Landgericht als auch nun das Oberlandesgericht entschieden, dass die ganz überwiegende Schuld bei der Frau selbst läge: Es war offensichtlich, dass es sich bei der Öffnung in der Wand um den Auslass einer Rutsche handele und nicht um den offiziellen Zugang zu einer Attraktion. Der Betreiber hätte angesichts dieser Offensichtlichkeit auch kein Warnschild anbringen müssen.
2. Sicherung einer Rutsche
In einem Kaufhaus ist ein Kind von einer Rutsche gefallen und hat sich dabei schwer verletzt. Das Kind und seine Eltern verklagten daraufhin das Kaufhaus wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Das Landgericht dagegen entschied, dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, da sie ca. 10 Meter entfernt die ausgelegte Ware angeschaut und ihr Kind unbeobachtet gelassen hatte. Für die Abwehr von Gefahren von Kleinkindern sei aber zuallererst der Aufsichtspflichtige verantwortlich, weil ein umfassender Schutz von Kleinkindern nur durch Beaufsichtigung gewährleistet sei, so das Gericht weiter. Das Kaufhaus hatte eine TÜV-geprüfte Rutschte aufgestellt und somit zunächst das Erforderliche getan.
Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an; daher lässt sich nicht pauschal sagen, dass auch in nur ähnlichen Fällen das Gericht genauso entschieden hätte. Im Übrigen wurde die Berufung zugelassen, so dass jetzt vermutlich das Oberlandesgericht entscheiden muss.
Grundsatz: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss diese für den Verkehr sichern. Grundsätzlich muss man das Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Die Anforderungen sind dann höher, wenn bspw. Kinder beteiligt sind.
3. Stolperfalle Betonklotz
In München ist ein Mann über einen 30 cm hohen Betonklotz gestolpert, der auf einer Straßenbahnhaltestelle platziert war, und verletzte sich dabei. Er klagte, und gewann: Das Gericht argumentierte hier, dass man dieser Betonklotz nicht erkennbar war und man nicht damit hat rechnen müssen, dass sich in den Laufwegen ein Betonklotz befinde.
Zugegeben, mit Events hat das Urteil nicht viel zu tun – aber auch bei Veranstaltungen kommt es vor, dass Besucher bspw. Glastüren, Treppen o.Ä. nicht erkennen können.
Folgende Gefahrenstellen sind für Events typisch:
- Glastüren, Glasfronten
- Treppen
- Rutschige Böden (oder solche, die durch Nässe erst rutschig werden)
- Abschüssiges Gelände
- Hindernisse in Laufwegen (z.B. Promostände)
- Unübersichtliches Gelände
- Kabel
- Niedrige Mäuerchen
- Dunkle Ecken und Stellen
- Blendende Scheinwerfer
Hier ist der Veranstalter gefragt, im Rahmen seiner Verkehrssicherungpflichten das Zumutbare und Erforderliche zu tun, um seine Besucher zu schützen.
4. Vorsicht, geschlossene Tür!
In München ist eine Besucherin eines Kaufhauses gegen eine Eingangstür gelaufen und sich dabei verletzt. Sie hat den Kaufhausbetreiber wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt, da sie der Meinung war, die Türe nicht gesehen zu haben.
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen: Einerseits sei die Türe sehr wohl durch entsprechende Aufkleber erkennbar gewesen. Andererseits müsse man auch damit rechnen, dass sich im Eingangsbereich einen Kaufhauses Türen befinden
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Zugegeben, mit Events hat das Urteil nicht viel zu tun – aber auch bei Veranstaltungen kommt es vor, dass Besucher bspw. Glastüren, Treppen o.Ä. nicht erkennen können.
5. Vorsicht, sich öffnende Tür!
Während das Amtsgericht München bereits zu der Frage aktiv werden musste, ob ein Besucher damit rechnen muss, dass sich im Eingangsbereich eines Kaufhauses ein Türe befindet (siehe oben), hatte das gleiche Gericht nunmehr einen Fall zu entscheiden, bei dem ein parkendes Fahrzeug durch eine aufschwingende Türe beschädigt wurde: Ein Supermarktbesucher parkte seinen PKW nahe der Eingangstüre. Als ein anderer Besucher den Supermarkt verlassen wollte, schwang die Eingangstüre automatisch auf und beschädigte dabei den PKW. Der PKW-Fahrer wollte nun vom Supermarkt Schadenersatz wegen Verkehrssicherungs- pflichtverletzung. Das Gericht dazu: Heutzutage sei üblich, dass ein Supermarkt Türen hat, die auch automatisch öffnen. Dass die Türen nach außen aufgehen, ist angesichts möglicher Panik sinnvoll. Außerdem hätte der Kläger nicht so nahe am Eingangsbereich parken dürfen.
Nach diesem Urteil haben nun auch die Bayern gelernt , dass es (1.) Türen gibt, gegen die man stoßen könnte wenn man sie nicht vorher öffnet und dass es (2.) Türen gibt, die nach außen öffnen, und das sogar automatisch.
Übertragen Sie das auf Ihre Veranstaltungsstätte:
- Türen in Notausgängen müssen nach außen öffnen (bei Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung zwingend vorgeschrieben, siehe im Rechtshandbuch Randziffer 2033);
- Vor den Türen darf niemand parken – Im Versammlungsstättenrecht ist der Außenbereich auch entsprechend zu kennzeichen, dass der PKW-Fahrer weiß, dass er vor einem Notausgang steht (siehe ausführlich im Rechtshandbuch Randziffer 1899; zum Abschleppen unerlaubt parkender PKW siehe Randziffer 2001).
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