Allgemein
Beim Thema Haftung herrscht vielfach Unsicherheit – das ist eigentlich erschreckend, denn immerhin kann das bedeuten, dass man als aktiver Veranstalter auch persönlich haften muss – egal ob man eine Versicherung hat oder ob man bei einer GmbH arbeitet.
Als Grundlage:
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass er alles Zumutbare und Erforderliche unternimmt, dass seinem Besucher nichts passiert. Er muss sich u.a. halten an…
- Verträge,
- Arbeitsschutzgesetze, berufsgenossenschaftliche Vorschriften,
- Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, und andere Gesetze,
- Auflagen in Genehmigungen usw.
Ihm obliegen daneben die so genannten Verkehrssicherungspflichten: Wer einen Verkehr eröffnet, ist für dessen Sicherheit verantwortlich. Wer eine Veranstaltung durchführt, muss dafür sorgen, dass von dieser Veranstaltung keine Gefahren ausgehen.
Dabei kann/muss er davon ausgehen, dass er es mit einem durchschnittlich vernünftigen, aufmerksamen und sorgältigen Besucher zu tun hat.
Das heißt:
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Je größer die Gefahr für den Besucher, desto mehr muss der Veranstalter tun.
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Je weniger die Gefahr für den Besucher erkennbar ist, desto mehr muss der Veranstalter tun.
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Je “schwächer” der Besucher ist (z.B. Kinder, Behinderte, Alkoholisierte), desto mehr muss der Veranstalter tun.
Beispiele finden Sie auch im News-Archiv unter dem Stichwort “Verkehrssicherungspflicht”.
Die Anforderungen an einen Veranstalter sind sehr hoch. Nur allzu gerne wird in diesem Bereich geschlampert, was folgende Ursachen haben kann:
- Oftmals wird zuerst der Künstler gebucht, und danach ist sprichwörtlich die Kasse leer, weshalb an den falschen Enden gespart wird.
- Mangelnde Fachkenntnis, mangelnde Erfahrung.
- Fehlender Mut, gegenüber den “Profis” auf Schwachstellen hinzuweisen.
- Fehlende Durchsetzungskraft oder -willen.
- Irrglaube, die Versicherung werde alles zahlen.
Gerade der Punkt Versicherung wird oftmals überschätzt: In vielen Fällen muss eine Versicherung nicht bezahlen (siehe hier).
Die Haftung trifft nicht immer nur “den Veranstalter” bzw. die GmbH. Auch der persönlich Handelnde kann belangt werden (durch das Strafrecht bei bspw. Körperverletzung durch eine herabstürzende Lampe).
Anders der Betreiber der Versammlungsstätte:
Die Versammlungsstättenverordnung richtet sich an den Betreiber – nicht an den Veranstalter, der sich einmietet. Da der Betreiber dann für die Sicherheit während der Veranstaltung zu sorgen hat, muss er sich mit dem Veranstalter abstimmen. Hierzu ist also nicht nur das Wissen (was ist zu tun?) erforderlich, sondern auch entsprechendes Handeln: Das Thema sollte Gegenstand des Mietvertrages sein, der Betreiber muss dem Veranstalter bzw. dessen Informationen hinterherlaufen – immerhin haftet er ggf. auch dann, wenn er gar nicht selbst den Schaden verursacht hat (das ist die so genannte Betreiberhaftung aus dem Versammlungsstättenrecht).
Diese Betreiberhaftung wird regelmäßig von den Betreibern unterschätzt! Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Betreiber gar nicht wissen (wollen), dass sie Betreiber sind. Es halten sich auch gerne hartnäckige Fehleinschätzungen der rechtlichen Lage, vermutlich auch um sein Gewissen zu beruhigen. Spätestens wenn es zu einem Schaden kommt, wird man aber mit der wahren rechtlichen Situation konfrontiert… Warum sich also nicht schon vorher einmal Gedanken dazu machen, um unnötigen Schaden zu verhindern?
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 1600.

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