Achtung bei der Auswahl von Dienstleistern
Die sorgfältige Auswahl von Dienstleistern bzw. Mitarbeitern ist relevant bei…
- dem so genannten Auswahlverschulden bzw. Organisationsverschulden: Wer als Verantwortlicher seine Strukturen nicht klar sortiert und organisiert und nicht ausreichend kompetentes Personal aussucht, haftet ggf. aufgrund der mangelhaften Auswahl bzw. Organisation.
- der Möglichkeit, sich der Haftung zu entziehen, wenn der eigene Verrichtungsgehilfe einen Schaden verursacht hat (siehe § 831 Satz 2 BGB): Wer einen anderen Arbeiten für sich verrichten lässt, haftet grundsätzlich für dessen Fehler. Lässt sich aber beweisen, dass dieser andere sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde, so haftet man letztlich nicht.
- der Delegation von Aufgaben des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer (siehe § 7 Arbeitsschutzgesetz): Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, die delegierte Aufgabe wahrzunehmen.
- letztlich auch dem eigenen Image: Schäden durch inkompetentes Personal führen zu schlechter Presse und einem negativen Bild.
Es lohnt sich also, allein schon aus rechtlicher Sicht bei der Auswahl von Mitarbeitern und Dienstleistung nicht nur auf den Preis zu schauen, sondern auch auf die Kompetenz und Erfahrung.
Wer einen Gehilfen einsetzt, muss grundsätzlich für diesen haften, wenn er einen Schaden verursacht. Es gibt zwei verschiedene Gehilfen mit teilweise unterschiedlichen Auswirkungen:
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Der Erfüllungsgehilfe: Er wird vom Auftraggeber eingesetzt, um die eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner (der durch ein Verhalten des Gehilfen geschädigt wird) zu erfüllen (siehe § 278 BGB).
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Der Verrichtungsgehilfe: Er wird vom Auftraggeber eingesetzt, um überhaupt irgendetwas für ihn zu erledigen (siehe § 831 Abs. 1 BGB).
Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gehilfe Arbeitnehmer ist, oder bspw. freier Mitarbeiter. Die Haftung für die beiden sieht so aus:
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Für den Erfüllungsgehilfen haftet der Auftraggeber immer voll, so als ob er selbst gehandelt hätte.
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Auch für den Verrichtungsgehilfen haftet der Auftraggeber, als ob er selbst den Schaden verursacht hätte. Aber: Beim Verrichtungsgehilfen (der ja nur irgendetwas für den Auftraggeber erledigt) besteht die Besonderheit, dass sich der Auftraggeber der Haftung entziehen kann, wenn er beweist, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Gelingt ihm dieser Beweis vor Gericht, dann haftet er nicht (sondern nur der Gehilfe allein als Täter). Dies nennt man die so genannte Exkulpation (siehe § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Beachten Sie: Der Geschädigte kann immer vom handelnden Täter Schadenersatz verlangen. Stellt sich aber bspw. heraus, dass der Täter ein Erfüllungsgehilfe oder ein Verrichtungsgehilfe für eine andere Person war, kann der Geschädigte diese andere Person (= den Auftraggeber des Gehilfen) zusätzlich in Anspruch nehmen; der Geschädigte hat dann also zwei Personen, die er verklagen kann. Natürlich bekommt er das Geld aber nur einmal, aber er kann sich den Reichsten der beiden aussuchen.
Im Arbeitsrecht:
Ist der Gehilfe ein Arbeitnehmer, so kann er im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber ggf. eine Haftungsfreistellung verlangen, insbesondere wenn er den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat: Dann muss der Arbeitgeber (= Auftraggeber) den Schaden zu 100 % alleine tragen. Der Geschädigte kann zwar wie eben gesagt auch den Täter=Arbeitnehmer in Anspruch nehmen; der kann aber von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Schaden übernimmt.
Ausführliche Informationen zur Gehilfenhaftung finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 1637.

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