FAQ zu Genehmigungen


Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort. Die FAQ erweitern wir nach und nach.




Befreit die Genehmigung von der Haftung?

Vielfach wird die Meinung vertreten: Wenn ich eine Genehmigung habe, habe ich kein Risiko mehr. Dies ist falsch.

 

Die Erteilung einer behördlichen Genehmigung befreit den Verkehrs- sicherungspflichtigen nicht von einer Prüfungspflicht: Zurücklehnen ist also nicht. Der Verkehrssicherungspflichtige muss stets eigenverantwortlich prüfen, ob er im konkreten Fall bzw. bei der konkreten Veranstaltung weitergehende oder andere Sicherungsmaßnahmen treffen muss. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen immer wieder bestätigt.

 

So gesehen spiegelt die Genehmigung das Minimum wieder – ggf. muss der Verantwortlich aber mehr unternehmen, um einen Schaden zu verhindern.

 

Beispiel:          

Die Behörde erteilt in einer Auflage die Bestellung von 5 Sicherheitsmitarbeitern. Der Veranstalter muss nun prüfen, ob diese 5 auch für die konkrete Veranstaltung wirklich ausreichen und ggf. mehr Sicherheitsmitarbeiter bestellen, wenn dies erforderlich ist. Bestellt er weniger als die 5 aus der Genehmigung, riskiert er den Widerruf der Genehmigung bzw. jedenfalls einen Haftungsfall, wenn aufgrund der geringen Anzahl der Sicherheitsmitarbeiter etwas passieren sollte.

Ergibt sich aus der Genehmigung die Anzahl der Sanitäter?

Die in der Genehmigung bzw. der Auflage geforderte Anzahl von Sanitätern darf der Veranstalter nur als Minimum verstehen. Er muss selbst prüfen, ob er weitere Kräfte benötigt, damit er seinen (Verkehrssicherungs-)Pflichten zum Schutz der Besucher nachkommen kann. Das liegt schlicht daran, dass die Behörden die genauen Abläufe, Planungen und Erfahrungen des Veranstalters nicht kennen können und daher die Auflagen auch immer nur pauschalisiert sein können.



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