“Privat” und “öffentlich”

Die “Öffentlichkeit” spielt im Urheberrecht eine wichtige Rolle: Der Veranstalter muss wissen, ob seine Veranstaltung öffentlich oder privat ist, denn bei einer öffentlichen Veranstaltung ist bspw. die Musiknutzung lizenzpflichtig (im Regelfall über die GEMA).

 

Öffentlich ist die Veranstaltung (siehe § 15 Abs. 3 UrhG), wenn…

  1. sie für eine Mehrzahl von Teilnehmern bestimmt ist (zufälliges Mithören reicht nicht aus), und
  2. der Teilnehmerkreis nicht abgrenzbar ist (weil z.B. Plakate in der ganzen Stadt verteilt werden), und
  3. die Teilnehmer nicht innerlich miteinander oder zum Veranstalter verbunden sind (weil sich keiner kennt).

 

Tpyischerweise gibt es Probleme bei der Abgrenzung zwischen privat und öffentlich bei folgenden Veranstaltungen:

  • Mitarbeiter-Incentives: Je mehr Mitarbeiter, desto kritischer wird es mit der Privatheit. Sehr grob kann man sagen, dass ab einer Teilnehmerzahl von 100 es schwierig wird, die GEMA bzw. ein Gericht von der Privatheit noch überzeugen zu können; das größte Problem ist dann nämlich noch die erforderliche innerliche Verbundenheit.
  • Schulveranstaltungen: Soweit eine Klasse eine interne Veranstaltung durchführt, mag sie noch privat sein. Ein Schulfest aber ist in der Regel öffentlich.  Achtung Anders ist es beim Kopieren aus Büchern oder Bildern für PowerPoint-Präsentationen: Dies kann außerhalb einer Universität oder staatlichen Schule, bspw. an einer privaten Berufsschule oder bei Fortbildungen auch in einer kleinen Klasse/Kurs verboten sein.
  • Hochzeiten: Hier haben Gerichte so genannte Türkische Hochzeiten mit 860 Gästen noch als privat eingestuft, da die hohe Zahl von Gästen bei derlei Events üblich sei und es sich tatsächlich zumindest um Familienmitglieder und Anhang gehandelt habe.

 

Die Öffentlichkeit einer Veranstaltung führt übrigens bspw. auch…

  • zur Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes,
  • zur ggf. Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung,
  • im Regelfall zur Genehmigungspflicht.



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