Grundsätze der GEMA
Wer öffentlich Musik verwertet, muss dazu die Erlaubnis des Urhebers einholen. Viele Urheber sind als Komponisten Mitglied bei der GEMA. Im Rahmen eines Mitgliedvertrages überträgt der Komponist viele Rechte auf die GEMA, d.h. die GEMA ist nun Rechteinhaber insbesondere an den Aufführungsrechten und Wiedergaberechten von Musikstücken.
Wer also nun das Musikstück des Komponisten über einen Musikanlage abspielen will, muss nunmehr eine Lizenz bei der GEMA erwerben, da diese Rechteinhaber (geworden) ist. Dies gilt jedenfalls bei öffentlichen Nutzungen; das Abspielen bei der privaten Geburtstagsfeier im Freundeskreis zu Hause ist also lizenzfrei.
Die GEMA treibt auch die Gebühren für ausländische Verwertungsgesellschaften bei, da es hierfür internationale Verträge gibt.
Wer keine Gebühren an die GEMA zahlen will, muss GEMA-Freie Musik nutzen, also von einem Komponisten, der nicht Mitglied bei der GEMA ist. Dann aber muss dieser Komponist um Erlaubnis gefragt und ggf. an ihn eine Gebühr bezahlt werden. Dementsprechend liegt der Vorteil der GEMA auf der Hand, so sehr man sie über sie schimpfen mag: Der Veranstalter hat nur einen Ansprechpartner, nämlich die GEMA. Gäbe es keine vergleichbare Institution, müsste sich der Veranstalter für jedes einzelne Musikstück den Komponisten ausfindig machen und in dessen Sprache die Lizenzrechte und -gebühren aushandeln.
Allerdings bieten sich insbesondere bei Mitarbeiter-Incentives, Betriebsfeiern, großen Geburtstagsfeiern, großen Hochzeitsgesellschaften, Schulveranstaltungen usw. schnell Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen „privat“ und öffentlich“ (siehe dazu hier).
Die GEMA kann nicht – dies ist ein weitverbreiteter Irrtum – machen, was sie will. Sie ist zwar eine private Rechtsform, sie unterliegt aber der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markeamtes (DPMA), wie alle Verwertungsgesellschaften. Wer also mit einem Tarif nicht einverstanden ist, kann die dortige Schiedsstelle anrufen. Im Zweifel entscheidet darüber auch ein normales Zivilgericht (bis hin zur letzten Instanz der Bundesgerichtshof).
Wer seine Musiknutzung nicht ordnungsgemäß bei der GEMA anmeldet, riskiert einen Zuschlag von 100% auf die Lizenzgebühren, wenn er im Nachhinein gefunden wird. Dieser Zuschlag ist von den Gerichten auch anerkannt, da die GEMA einen gewaltigen Apparat zur Kontrolle vorhalten muss. Abgesehen davon ist die unerlaubte Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. eben Musik) auch ein Straftatbestand (siehe § 106 UrhG).

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