FAQ zur GEMA
Hier haben wir ein paar Stichworte zusammengestellt mit kurzen Erklärungen. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort. Die FAQ werden nach und nach erweitert.
Ist bei Musiknutzung immer die GEMA zuständig?
In den meisten Fällen ja. Die Musiknutzung ist dann "gema-pflichtig", wenn der Komponist des Musikstücks Mitglied bei der GEMA bzw. einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist (für Ausländer nimmt die GEMA die Rechte in Deutschland wahr).
Wenn der Veranstalter also bspw. 20 Musikstücke spielt, dann muss er sich bei der GEMA melden, wenn auch nur ein einziger Song von einem Komponisten komponiert wurde, der bei der GEMA Mitglied ist.
Wenn der Veranstalter bei einer Veranstaltung in Deutschland einen Song eines US-amerikanischen Komponisten verwerten möchte, dann muss er sich auch an die GEMA wenden - die GEMA reicht dann die Anteile des US-Komponisten an die US-Verwertungsgesellschaft weiter, bei der der Komponist Mitglied ist. Die Verwertungsgesellschaften haben insoweit internationale Verträge geschlossen.
Ja.
Viele (gemeinnützige) Vereine glauben, in vielerlei Hinsicht privilegiert zu sein. Dies mag auf das Steuerrecht zutreffen, aber in vielen anderen Bereichen ist der gemeinnützige Verein genauso zu behandeln wie jeder andere.
So ändert bspw. die Gemeinnützigkeit nichts daran, dass…
- der Verein GEMA-Gebühren zahlen muss, wenn er bei einer öffentlichen Veranstaltung Musik spielt;
- der Verein als Veranstalter bzw. die Mitglieder haften gegenüber dem Besucher und Vertrags genauso wie ein nicht-gemeinnütziger Veranstalter;
- der Verein Künstlersozialabgaben bezahlen muss, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Lesen Sie dazu unsere News vom 03.03.2011 KSK für Vereine;
- bei öffentlichen Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz, Gaststättengesetz usw. gilt.
Wenn die Veranstaltung öffentlich ist und Musik gespielt wird, egal ob live oder vom Band.
Die Veranstaltung ist dann öffentlich (siehe § 15 Abs. 3 UrhG), wenn
- die Teilnehmerzahl nicht abgrenzbar ist,
- die Teilnehmer weder untereinander noch zum Veranstalter "innerlich verbunden" sind und
- die Musik für die Teilnehmer bestimmt ist.
Der Veranstalter muss sorgfältig prüfen, ob seine Veranstaltung öffentlich ist - so manch scheinbar private Veranstaltung entpuppt sich bei genauerem Hinsehen dann doch als öffentlich; dies gilt bspw. für den schulischen oder universitären Bereich.
Wenn der Veranstalter gema-pflichtige Musik öffentlich verwertet, ohne dafür die Erlaubnis der GEMA zu haben, ist das eine (strafbare) Urheberrechtsverletzung.
Grundsätzlich ist der Verwerter der Musik verantwortlich, die Nutzung bei der GEMA anzumelden und die Gebühren zu bezahlen.
Oftmals aber mietet ein Veranstalter eine Location an, um dort ein Musikkonzert zu veranstalten; der Vermieter ist bspw. Gastwirt und zahlt für seine Location bereits selbst GEMA-Gebühren mittels eines Rahmenvertrages mit der GEMA.
Muss nun der Mieter (nochmal) GEMA bezahlen?
Verbreitet ist die Auffassung, dass der Mieter keine GEMA zahlen müsse, da doch schon der Betreiber/Gastwirt zahlen würde. Dies ist aber mindestens genauso falsch wie verbreitet.
Regelmäßig wird sich in den Tarifbedingungen der Betreiber-Rahmenverträge der Hinweis finden, dass mit dem Rahmentarif nur solche Veranstaltungen abgedeckt sind, die der Betreiber/Gastwirt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Sobald der dann aber seine Location an einen externen Veranstalter vermietet, fällt eben diese Veranstaltung nicht mehr unter den Rahmenvertrag: Der Mieter muss für seine Veranstaltung eigenständig die GEMA-Gebühren bezahlen.

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