Gaststättenrecht
Das Gaststättengesetz war früher ein Bundesgesetz, nunmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Manche Länder haben ein eigenes Landesgaststättengesetz formuliert, andere wiederum das Bundesgesetz einfach identisch übernommen.
Die Bundesländer haben zumeist auch noch eine Ausführungs- oder Durchführungsverordnung zum Gaststättengesetz.
Auch ein Veranstalter kann Gastwirt sein oder sonst vom Gaststättenrecht betroffen sein. Hier stellen wir das Gaststättenrecht der 16 Bundesländer dar, worunter auch die Sperrzeiten fallen.
1. Definition Gastwirt bzw. Gaststätte
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wie aus den Begriffen “stehendes Gewerbe” und “Reisegewerbe” ersichtlich, muss der Gastwirt auch gewerblich tätig sein. Er handelt dann gewerblich, wenn…
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er mit Gewinnerzielungsabsicht und
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auf Dauer angelegt handelt und
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dabei eine erlaubte Tätigkeit ausführt.
2. Besonderheiten für den Gastwirt
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Eine Besonderheit bspw. betrifft oftmals den Gastwirt: Nach § 52 Absatz 1UrhG kann es Veranstaltungen geben, bei denen die Musiknutzung ausnahmsweise kostenfrei ist. Wenn aber ein Gastwirt auf diesen Veranstaltungen Essen und Trinken verkauft, muss er die GEMA-Gebühren bezahlen!
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In der öffentlichen Gaststätte gibt es im Jugendschutz zeitliche Grenzen für die Anwesenheit der Kinder und Jugendlichen in § 4 JSchG.
Ausführliche Informationen zum Gaststättenrecht finden Sie in meinem Rechts- handbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 2130.
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