Scheinselbständigkeit
Einen Freien Mitarbeiter, der in Wahrheit (die bspw. bei einer genauen Prüfung herauskommt) ein Arbeitnehmer ist, nennt man Scheinselbständiger. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Freie Mitarbeiter das weiß oder will. Sobald er objektiv gesehen bestimmte Kriterien erfüllt, gilt er als Scheinselbständiger.
Kriterien können sein:
- Der “Freie” ist weisungsgebunden.
- Er tritt auf wie ein Arbeitnehmer.
- Er muss Urlaub beantragen.
- Über ihn wird eine Personalakte geführt.
- Er stellt keine Rechnung.
- Er bekommt auch Geld, wenn er krank ist.
- u.v.m.
Die Folgen für den Auftraggeber, der dann in die Rolle des Arbeitgebers hineinrutscht, sind ganz erheblich:
- Der “Ex-Freie” gilt als Arbeitnehmer, er genießt ggf. vollen Kündigungsschutz, hat Lohnansprüche, Urlaubsansprüche usw.
- Der neue Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge plus Säumniszuschläge nachbezahlen.
- Der neue Arbeitgeber muss ggf. Steuern nachzahlen.
- Außerdem macht sich der Arbeitgeber auch zweifach strafbar – dies betrifft bspw. den Geschäftsführer: Einmal wegen Steuerverkürzung, einmal wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 789.

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