Minijobs = Arbeitnehmer?!
Sehr verbreitet ist die Ansicht, dass Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte anders zu behandeln sind als “normale” Arbeitnehmer – dem ist aber nicht so! Allenfalls gibt es Unterschiede bei der Besteuerung bzw. den Sozialversicherungsbeiträgen.
Ein Minijobber bzw. 400-Euro-Jobber steht aber ansonsten einem Vollzeit-Arbeitnehmer gleich:
- Auch er hat Urlaubsansprüche, allerdings entsprechend reduziert im Vergleich zur 40-Stunden-Woche.
- Auch er hat Anspruch auf Lohnfortzahlung: Arbeitet der Minijobber bspw. am Montag und ist er am Montag krank, so muss er seine Arbeit nicht am Dienstag nachholen, sondern erhält für den Montag Lohnfortzahlung.
- Auch er hat freie Feiertage: Arbeitet der Minijobber Montags, und fällt ein gesetzlicher Feiertag auf diesen Montag, so hat der Minijobber frei und Anspruch auf Lohnfortzahlung; er muss also auch hier nicht am Dienstag die Arbeit nachholen.
- Auch der Minijobber ist in den Arbeitsschutz einzubeziehen, und zwar im gleichen Umfang wie ein Vollzeit-Arbeitnehmer.
- Ist der Minijobber nur befristet angestellt, muss sein Arbeitsvertrag auch vor Arbeitsantritt in Schriftform geschlossen werden (§ 14 Absatz 4 TzBfG), da es sich ansonsten um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema und zur Besteuerung von Minijobs finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis ab Randziffer 760.

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