Lexikon zum Arbeitsrecht
Hier haben wir ein paar Stichworte kurz erklärt. Sie finden die Erklärungen, wenn Sie auf das Stichwort klicken. Wenn Sie die Erklärung dann wieder entfernen wollen, klicken Sie einfach erneut auf das Stichwort.
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer (siehe dort) beschäftigt.
Arbeitnehmer ist der, der weisungsgebunden für einen anderen (den Arbeitgeber) tätig wird. Der Arbeitnehmer ist zu unterscheiden vom Freien Mitarbeiter, der gerade weisungsfrei ist - und an sich machen könnte, was und wie er es will.
Es gibt verschiedene "Arten" von Arbeitnehmern:
- Vollzeit-Arbeitnehmer
- Teilzeit-Arbeitnehmer
- Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ("Minijobber")
- Kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer
- Auszubildende
Die Ansprüche der Arbeitnehmer und der Arbeitsschutz ist bei allen aber grundsätzlich gleich.
Arbeitnehmerähnlich ist (§ 2 Nr. 9 Sechstes Sozialgesetzbuch), wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dann besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht.
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige steht zwischen Freien Mitarbeiter und Arbeitnehmer.
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 801
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (= Verleiher) einem Dritten (= Entleiher) einen Arbeitnehmer (= Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.
Fortführender Beitrag auf eventfaq
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 802
Soweit der Veranstalter keinen selbständigen Künstler beauftragt, sondern einen Arbeitnehmer, so muss er dies ggf. nachweisen. Hierzu kann vom abhängig beschäftigten Künstler eine so genannte E101-Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Veranstalter belegen kann, dass er keinen selbständigen Künstler beauftragt hat. Die E101-Bescheinigung führt dazu, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar ist.
Mitarbeiter, die dauerhaft bzw. regelmäßig nicht mehr als 400 Euro verdienen – unabhängig wie viele Stunden sie arbeiten (früher war die Monatsarbeitszeit auf 15 Stunden gedeckelt). Sie haben aber grundsätzlich dieselben Rechte wie ein vollzeitarbeitender Mitarbeiter (Urlaub, Lohnfortzahlung, Arbeitsschutz usw.).
Fortführender Beitrag auf eventfaq
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 760.
Es handelt sich um Arbeitsverhältnisse die von vorneherein erkennbar für eine kurze Zeit gelten. Als zeitliche Grenzen gelten hier: 2 Monate (bei Arbeit in einer 5-Tage-Woche) oder 50 Arbeitstage (bei Arbeit an weniger als 5 Tagen pro Woche) im Kalenderjahr.
Fortführender Beitrag auf eventfaq
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 760.
Nur dem Arbeitnehmer kommen die intensiven Schutzvorschriften des Arbeitsrechts zugute, nicht dagegen dem freien Mitarbeiter. Für die Abgrenzung hat die Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt. Können mehrere dieser Kriterien bejaht werden, so liegt die Arbeitnehmerschaft nahe. Der vermeintlich Freie Mitarbeiter ist dann Arbeitnehmer.
Fortführender Beitrag auf eventfaq
Fundstelle im Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis: Randziffer 789
Arbeitgeber u.a. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, oder die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, müssen Arbeitnehmer sofort melden, also am ersten Arbeitstag (§ 28a Abs. 4 Viertes Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung). Eine Nachmeldung ist nicht mehr zulässig.

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