Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer Arbeitsschutz gewähren. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich bei diesem Arbeitnehmer um eine Vollzeitkraft, Teilzeitkraft, Minijobber oder Leiharbeitnehmer handelt. Auch die Anzahl spielt keine Rolle. Die Anforderungen an den Arbeitgeber sind sehr hoch, und teilweise auch recht kostenintensiv. U.a. daher gibt es in der Branche auch so viele Freie Mitarbeiter: Hier handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, sondern um ganz “normale” Auftragnehmer, die im Rahmen eines Dienstvertrages tätig werden und (mehr oder weniger) für sich selbst verantwortlich sind. Hier ist aber besondere Vorsicht vor der Scheinselbständigkeit zu wahren!
Die Grundlage des Arbeitsschutzes bildet das Arbeitsschutzgesetz (Text hier lesen); hiernach muss der Arbeitgeber…
- eine Gefährdungsanalyse erstellen;
- hierauf aufbauend Maßnahmen zum Gesundheitsschutz treffen;
- diese Maßnahmen dokumentieren;
- und die Arbeitnehmer in diese Maßnahmen unterweisen.
[Siehe ausführlich im Rechtshandbuch ab Randziffer 824]
Es gibt eine Vielzahl von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, z.B. …
- Arbeitszeitgesetz [Randziffer 895]
- Jugendarbeitsschutzgesetz (= Arbeitszeiten für Minderjährige) [Randziffer 911]
- Baustellenverordnung [Randziffer 870]
- Lastenhandhabungsverordnung [Randziffer 864]
- Arbeitssicherheitsgesetz [Randziffer 912]
- Arbeitsstättenverordnung
- Verordnung über die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) [Randziffer 863]
- Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung [Randziffer 841]
- und nicht zuletzt die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Informationen. [Randziffer 914]
Der Arbeitgeber muss bspw. auch bei der Auswahl seiner Mitarbeiter darauf achten, dass der jeweilige Mitarbeiter der zugedachten Tätigkeit gewachsen ist (§ 7 Arbeitsschutzgesetz).
Wenn der Arbeitgeber arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht befolgt, handelt er ordnungswidrig. Wird durch die Nichtbeachtung der Vorschriften auch die Gesundheit eines Arbeitnehmers gefährdet, macht sich der Arbeitgeber sogar strafbar!
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Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Rechtshandbuch der Veranstaltungspraxis, dort ab Randziffer 821.

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